Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1880
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1878 und dem dazu gehörigen Anhange.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Homepage

Title:
C. Orts-Register.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)
  • Title page
  • Inhalts-Anzeige zu dem Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1880 und dem hiezu gehörigen Anhange.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19 (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)
  • Stück No. 58. (58)
  • Stück No. 59. (59)
  • Stück No. 60. (60)
  • Stück No. 61. (61)
  • Stück No. 62. (62)
  • Anhang zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1880, enthaltend in Beilage I-VI, fünf Erkenntnisse des Gerichtshofes für Competenzconflicte über solche zwischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und eine Entscheidung des k. Verwaltungsgerichtshofes über einen Competenzconflikt zwischen dem k. Staatsministerium des Innern und letzterem Gerichtshof.
  • Register zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1878 und dem dazu gehörigen Anhange.
  • A. Sach-Register.
  • B. Personen-Register.
  • C. Orts-Register.

Full text

80 II. Hilfsdienstgesetz, Ersatz= und Arbeiterfragen 
  
pflicht eine verfehlte Maßnahme ist. Wir brauchen nach dem Kriege die 
Frau als Gattin und Mutter. Ich kann den dahin durch Gesetz, Vorrechte, 
materielle Hilfe usw. abzielenden Bestrebungen nur zustimmen. Hier wird 
trotz der starken Widerstände durchzugreifen sein, um den familienstörenden 
Einfluß der weiblichen Konkurrenz auszuschalten. Euer Exzellenz wollen 
daraus ersehen, daß auchich nicht nur auf den Krieg sehe, sondern mir bewußt 
bin, daß für eine Fortentwicklung unseres Volkes nach dem Kriege gesunde 
soziale Verhältnisse, d. h. in erster Linie der Schutz der Familie, notwendig 
sind. Wenn ich trotzdem jetzt und für die Kriegsdauer auch für Ausdehnung 
des Arbeitszwanges auf alle unbeschäftigten oder in nebensächlichen Be- 
rufen tätigen Frauen dringe, so tue ich das, weil meines Erachtens auf vielen 
Gebieten Frauenarbeit noch in höherem Maße als bisher einsetzen und da- 
durch Männer für andere Arbeiten frei gemacht werden können. 
Allerdings müssen die Industrie und Landwirtschaft noch mehr dazu an- 
gehalten werden, Frauen einzustellen, ferner darf den Frauen die Auswahl 
der Tätigkeit nicht allein überlassen bleiben, sondern sie muß nach Maßgabe 
der Fähigkeit, Vorbildung und Lebensstellung geregelt werden. 
Im einzelnen betone ich nochmals, daß ich es insbesondere für falsch 
halte, die höheren Schulen und Universitäten nur noch für Frauen aufrecht- 
zuerhalken, nachdem diesen Anstalten durch die Ausdehnung der Wehrpflicht 
die Männer fast sämtlich entzogen worden. Es ist wertlos, weil der wissen- 
schaftliche Gewinn gering ist, ferner weil gerade die zu bekämpfende Kon- 
kurrenz gegen die Familie großgezogen wird, und schließlich weil es die 
gröbste Ungerechtigkeit bedeutet, den jungen Mann, der alles für sein Vater- 
land gibt, hinter die Frau zurückzudrängen. Ein Nachteil der Schließung 
der der Männer doch beraubten Universitäten ist mir unter diesem Gesichts- 
punkt nicht ersichtlich. Der Eindruck im Auslande kann uns gleichgültig sein, 
wenn wir den Endzweck des Krieges erreichen. Der Gleichmäßigkeit halber 
käme allerdings auch Schließung der Universitäten im besetzten Gebiet in 
Frage. 
Allgemein möchte ich meiner Meinung dahin Ausdruck geben, daß von 
den gesetzgebenden Körperschaften alles zu erreichen ist, wenn sie auf den 
ganzen Ernst der Lage und auf die Notwendigkeit des völligen Aufgehens 
des gesamten Volkes in die Aufgaben, die der Krieg uns stellt, mit 
Nachdruck hingewiesen werden und ihnen ihre Mitverantwortlich- 
keit in vollem Umfang und unzweideutig klargemacht wird. Es bedeutet 
eine nicht zu verantwortende Gefährdung unseres Daseins als Staat und 
Volk, wenn wir zögern, mit Rücksicht auf augenblickliche Stimmungen im 
Innern oder Eindrücke im Auslande Maßnahmen zu ergreifen, die not- 
wendig sind und zu denen wir meiner festen Überzeugung nach doch einmal, 
dann aber zu spät, kommen werden. Die — wie mir klar ist — nieder- 
gedrückte Stimmung im Innern wird im übrigen durch ganze und ent-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment