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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

Contents: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Polizeikosten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • I. Die Landes-Polizeibehörde.
  • II. Die Kreis-Polizei.
  • III. Die Lokal- oder Ortspolizei.
  • IV. Vorgesetzte Polizeibehörden.
  • V. Hilfsbehörden der Polizei, insbesondere der Gendarmen.
  • VI. Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 3. Polizeibehörden und Polizeikosten. 31 
Die Eigenschaft der durch eine polizeiliche Maßnahme entstandenen Kosten 
als mittelbare Polizeikosten ist nicht von ihrer Notwendigkeit oder Zweck= 
mäßigkeit abhängig. Nur darauf kommt es an, daß die Polizeibehörde die 
von ihr ergriffene Maßregel für notwendig oder zweckmäßig gehalten und 
deshalb angeordnet hat.“ 
Besondere Bestimmungen gelten in denjenigen Gemeinden, 
in welchen die örtliche Polizeiverwaltung ganz oder teilweise 
von einer Königlichen Behörde geführt wird. Hier bestreitet 
der Staat nach dem Polizeikostengesetz vom 3. Juni 1908¹) 
alle durch diese Verwaltung unmittelbar entstehenden Kosten, 
einschließlich der Kosten für das Nachtwachtwesen und erhebt — 
unbeschadet der Bestimmung in §   7 Abs. 3 des Gesetzes betr. den 
Erlaß polizeilicher Strafverfügungen vom 23. April 1883²), alle mit 
dieser Verwaltung verbundenen oder aus deren Anlaß zur Hebung 
gelangenden Einnahmen. Die Gemeinden tragen jedoch zu den 
Kosten ein Drittel bei und nehmen auch an den Einnahmen zu einem 
Drittel teil. 
Nach § 2 des Polizeikostengesetzes gehören zu den unmittel= 
baren Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung: 
„sämtliche Dienstbezüge (Besoldungen, Wohnungsgeldzuschüsse, 
Remunerationen, Orts= und Stellenzulagen, Dienstaufwands= 
entschädigungen, Dienstkleidungszuschüsse, Mietsentschädigungen, 
Wagen= und Pferdeunterhaltungsgelder), Unterstützungen, Stell= 
vertretungs=, Fuhr= und Transportkosten, Tagegelder, Reise= 
und Umzugskosten, Ausgaben auf Grund der Unfallversicherungs= 
Gesetze und des Unfallfürsorgegesetzes, Miete für Dienstwohnungen 
und Polizeidiensträume, Kosten für Bekleidung und Ausrüstung 
der Schutzmannschaft, für Geschäftsbedürfnisse, für bauliche Unter= 
haltung der Polizeidienstgebäude, Polizeigefängniskosten, Kosten 
der örtlichen Schlachtvieh= und Fleischbeschau und Trichinenschau 
sowie sonstige besondere Ausgaben im Interesse der örtlichen 
Polizeiverwaltung.“ 
Die mittelbaren Polizeikosten fallen also auch in Städten mit 
Königlicher Polizeiverwaltung allein den Gemeinden zur Last. 
Über den Begriff „mittelbare Polizeikosten“ (zum Polizei= 
kostengesetz vom 23. Oktober 1894, dem Vorgänger des Gesetzes 1908) 
führt das OVG. 35 S.97 (aufrecht erhalten vom OVG. 40 S. 131) aus: 
„ . . . Als   mittelbare (Polizeikosten) sind diejenigen anzusehen, welche 
erst durch die Ausführung der im Wege der Polizeiverwaltung gegen Dritte 
getroffenen Anordnungen, durch die Herstellung polizeimäßiger Zustände in 
der Außenwelt entstehen. Da zur Herstellung dieser Zustände in erster Linie 
Privatpersonen und Korporationen mit Rücksicht auf ihr Eigentum oder ihr 
Verhalten verpflichtet sind, so werden die hier aufzuwendenden Kosten erst 
¹) und ²) vgl. die im Anhang abgedruckten Gesetzestexte.
	        

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