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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 37.
Volume count:
37
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Konsulatwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
    1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • § 26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres.
  • I. Der Grundsatz.
  • II. Seine Durchführung.
  • III. Ausnahmsweise Ausübung von Hoheitsrechten auf offener See.
  • IV. Der Seeraub.
  • V. Das internationale Seerecht.
  • § 27. Die Schiffahrt auf den internationalen Strömen und die Binnenschiffahrt.
  • § 28. Handel und Gewerbe.
  • § 29. Der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverkehr.
  • § 30. Münz-, Maß- und Gewichtswesen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

210 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
oder abgeleitete Erwerb der Gebietshoheit über Teile des offenen 
Meeres ist völkerrechtlieh unmöglich. Das Meer Ist nieht res nullius, 
sondern res eommunis omnium. Jeder Staat hat das Reeht, Handels- 
sehiffe und Kriegsschiffe im Frieden wie im Krieg unter seiner Flagge 
und unter der ausschließlichen Herrsehaft seiner Gesetze die hohe See 
befahren zu lassen und den unerschöpfliehen Reichtum, den die Tiefen 
des Meeres bieten, durch seine Fischerei für sich zu verwerten. Im 
Kriege gehört auch das Meer, unbeschadet der Rechte der Neutralen, 
zum Kriegssehauplatz (unten 8 40 I). 
Der Grundsatz der Meeresfreiheit ist bereits von H. Groot 
in seiner Jugendschrift „mare liberum seu de jure quod Batavis 
competit ad Indica commercia‘“ 1609 gegen die weitgehenden An- 
sprüche Englands vertreten worden. Er gelangte, trotz Seldens 
„mare clausum“ 1635 (geschrieben 1618) und Cromwells Navi- 
gationsakte von 1651, namentlich seit Bynkershoeks Schrift 
„de dominio maris“ 1702 zur allgemeinen Anerkennung und wird 
beute von keiner Seite mehr in Frage gestellt. 
I. Aber die Durchführung dieses an sich unbestrittenen Grund- 
satzes stößt auf nicht unbedeutende Schwierigkeiten. 
1. Binnenmeere im weiteren Sinne des Wortes sind nicht mehr 
„geschlossene Meere‘‘ (mare elausum, oben 39 IV 2), wenn sie vom 
Staatsgebiet mehrerer Uferstaaten umschlossen werden, mag auch die 
Verbindung zwischen ihnen und der offenen See durch einen einzigen 
Staat vom Ufer her beherrscht werden können. Auch für sie gilt unter 
dieser Voraussetzung der Grundsatz der Meeresfreiheit. 
Geschlossene Binnenseen sind demnach das Asowsche Meer, 
der Rigasche Meerbusen, die Zuidersee. Teile des offenen Meeres 
sind dagegen die Ostsee (die im Krimkrieg, wie im deutsch- 
französischen Krieg Kriegsschauplatz war)?; das Schwarze Meer, 
das Beringmeer (Schiedsrichterspruch von. 1893 gegen die An- 
sprüche der Vereinigten Staaten) usw. 
2. Jedoch kann durch Vereinbarung der Mächte die sogenannte 
Neutralisierung von solchen, an der Freiheit der offenen See tell- 
  
2) Dagegen Perels 160, der die Schließung der Ostsee im Kriege 
für zulässig hält, wenn die Ostseemächte sämtlich neutral bleiben.
	        

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