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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1893
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
4
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Handelsverkehr des Kongostaates.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • § 1. Die Entstehungsgeschichte
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

s1 Die Errichtung des Reiches. 11 
  
den süddeutschen Staaten Schutz- und Trutzbündnisse ge- 
schlossen, durch welche sich die Kontrahenten gegenseitig die Integrität der 
Staatsgebiete garantierten und sich verpflichteten, im Falle eines Krieges ihre 
volle Kriegsmacht zu diesem Zwecke einander zur Verfügung zu stellen. Für 
diesen Fall wurde der Oberbefehl über die Truppen der süddeutschen Staaten 
dem Könige von Preussen übertragen. 
Behufs wirksamer Erfüllung vereinbarten die süddeutschen Staaten auf der 
Stuttgarter Konferenz am 5. Febr 1867, ihre Streitkräfte den Prinzipien der Preuss. 
Wehrverfassung gemäss zu organisieren und errichteten durch den Münchener Ver- 
trag v. 10. Okt. 1868 eine süddeutsche Festungskommission und durch Protokoll vom 
6. Juli 1869 eine gemeinschaftliche Inspizierungskommission für die Festungen Ulm, 
Rastatt, Landau und Mainz. Interessante Aufzeichnungen des badischen Ministers 
von Freydorf über die militärischen Einigungsversuche der süddeutschen 
Staaten sind in Hirths Annalen 1905 S. 1 ff. von v. Poschinger veröffentlicht worden. 
2. DerZollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 erhielt nicht bloss 
die Freiheit des Warenverkehrs und die Einheitlichkeit des Zollgebietes in Be- 
ziehung auf Süddeutschland in dem vor Ausbruch des Krieges vorhandenen 
Umfang aufrecht, sondern gab dem Vereine zum ersten Male eine festere 
Organisation und eine sichere Gewähr der Dauer. Obgleich der Zollverein 
ein lediglich vertragsmässiges (völkerrechtliches) Verhältnis war, so empfing 
er doch eine Organisation, welche der Verfassung des Nordd. Bundes so völlig 
nachgebildet war, dass sie wie ein Schatten erscheint, den die Reichsverfassung 
vor sich her warf. 
3. Ausserdem wurden die vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und 
Uebereinkünfte, soweit sie mit der neuen politischen Gestaltung Deutschlands 
vereinbar waren, wieder in Kraft gesetzt und durch einige Verträge ergänzt. 
4. Endlich war in der Verfassung des Norddeutschen Bundes der Ein- 
tritt süddeutscher Staaten bereits vorgesehen, indem Art. 79 Abs. 2 bestimmte: 
„Der Eintritt süddeutscher Staaten oder eines derselben in den Bund er- 
folgt auf den Vorschlag des Bundes-Präsidiums im Wege der Bundesgesetz- 
gebung.‘‘ Dies sollte bedeuten, dass ein Staatsvertrag zwischen dem Nord- 
deutschen Bunde und einem süddeutschen Staate über den Beitritt des 
letzteren zum Bunde von den gesetzgebenden Organen des Norddeutschen 
Bundes nicht wie ein verfassungsänderndes, sondern wie ein gewöhnliches 
Bundesgesetz behandelt werden sollte '). 
IV. Während des Krieges der verbündeten Deutschen Staaten mit 
Frankreich fanden Unterhandlungen über die Errichtung eines auch die süd- 
deutschen Staaten umfassenden Bundesstaates statt. Die Initiative ging von 
Bayern aus *). Nachdem Vorbesprechungen zwischen Vertretern des Bundes, 
Bayerns und Württembergs zunächst in München stattgefunden hatten, wurden 
die weiteren Verhandlungen im Hauptquartier in Versailles geführt ?). Die 
Resultate derselben sind in folgenden Urkunden formuliert: 
1) Zorn]. 8. 42. 
2) Nach dem Bericht Delbrücks in seiner Rede im Nordd. Reichstag vom 
5. Dez. 1870. Es ist aber wahrscheinlich die erste Anregung dazu von Sachsen 
ausgegangen. Busch.a. a. O. 8. 146fg. v. Ruville 8. 186 ff. 
3) Vgl. G. Meyer Reichsgründung 8. 53 ff., Mejer Einleitung $S. 317 ff. und 
jetzt besonders Busch. a. O. S. 15ff. Auchv. Ruville S. 214 ff.
	        

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