Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Rechtsgemeinschaften zur gesamten Hand.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Introduction
  • I. Die Rechtsgemeinschaften zur gesamten Hand.
  • II. Die Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen.
  • III. Die Gesamtberechtigung.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

442 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht. 
bürgerlichen Gesetzbuch, und solche, die außerdem dem Handelsgesetzbuch oder 
andern Sondergesetzen unterstellt sind. Dem Plan dieses Werks entsprechend 
wird im folgenden nur von ersteren, den „bürgerlichen“ Gesellschaften, die Rede 
sein. Als solche kommen namentlich in Betracht: 
a) die gemeinnützigen Gesellschaften, 
b) die Vergnügungsgesellschaften, 
c) die Gesellschaften der Handwerker und Kleinkaufleute, die auf einen 
gemeinschaftlichen Gewerbebetrieb gerichtet sind (HGB. 4 11), 
d) die Gesellschaften, die auf den Abschluß vereinzelter Rechtsgeschäfte 
abzielen, auch wenn ihre Mitglieder Großkaufleute sind (sog. Gelegenheits- 
gesellschaft). 
Beispiele. Die Gesellschaft A. ist eine Gesellschaft des Handelsrechts, wenn sie die 
Schreinerei fabrikmäßig, sie ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, wenn sie die Schrei- 
nerei handwerksmäßig betreibt. 
II. Die Gesellschaft ist begründet, sobald der Gesellschaftsvertrag, auf dem 
sie beruht, abgeschlossen ist. Der Abschluß kann formlos erfolgen, es sei denn, 
daß eine besondre Klausel des Gesellschaftsvertrages — etwa die Abrede, daß 
ein Gesellschafter ein Grundstück in die Gesellschaft einzubringen hat (313) — 
die Beobachtung einer bestimmten Form nötig macht?; eine Kundmachung des 
Vertragsschlusses nach außen ist nicht erforderlich. 
Beispiel. B., C., D., E. und F. haben am 17. Februar 1912 vereinbart, daß sie eine 
Gesellschaft Namens A. zum gemeinsamen Betriebe handwerksmäßiger Schreinerei begründen 
und daß diese Gesellschaft am 1. April 1912 ins Leben treten solle. Hier ist die Gesellschaft 
bereits am 17. Februar begründet. Daß sie am 1. April 1912 „ins Leben treten soll“, be- 
bedeutet nur, daß sie erst an diesem Tage ihr Geschäft eröffnen und bis dahin sich auf Vor- 
bereitungsmaßregeln beschränken soll; letztere Maßregeln stehn aber ebensogut unter Gesell- 
schaftsrecht wie der spätere eigentliche Geschäftsbetrieb. 
b) Das Gesellschaftsvermögen. 
§ 276. 
I. Hat eine Gesellschaft als solche irgendein Recht erworben, so ist jeder 
Gesellschafter daran zur gesamten Hand beteiligt. Das will folgendes 
besagen. 
1. Jeder einzelne Gesellschafter ist Mitinhaber des ganzen von der Gesell- 
schaft erworbenen Rechts: er ist also, wenn der Gesellschaft eine Forderung 
zusteht, Mitgläubiger der ganzen Forderung; er ist, wenn die Gesellschaft an 
einer Sache Eigentum oder Nießbrauch gewonnen hat, Miteigentümer oder 
Mitnießbraucher der ganzen Sache usw. 1 
6) R. 68 S. 262. 
1) RG. 65 S. 231.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment