Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Rechtsgemeinschaften zur gesamten Hand.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Introduction
  • I. Die Rechtsgemeinschaften zur gesamten Hand.
  • II. Die Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen.
  • III. Die Gesamtberechtigung.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 276. Das Gesellschaftsvermögen. 443 
Beispiel. Die Gesellschaft A. will ein ihr gehöriges Haus veräußern. Hier bedarf 
die Veräußerung, wenn einer der Gesellschafter F. minderjährig ist, nach der von mir ver- 
tretenen Auffassung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. ½ 
2. Zur Geltendmachung des von der Gesellschaft erworbenen Rechts ist 
nur die Gesellschaft selbst, d. h. die Gesamtheit der jeweilig zu ihr gehörigen 
Gesellschafter, nicht aber irgendein einzelner Gesellschafter für sich allein zu- 
ständig (s. 719 D. 
a) Demgemäß kann kein einzelner Gesellschafter eine der Gesellschaft 
geschuldete Leistung getrennt von den andern Gesellschaftern einfordern, weder 
so, daß die Leistung an ihn allein, noch so, daß sie an ihn und die übrigen 
Gesellschafter zusammen bewirkt werden solle; das Reichsgericht hat freilich in 
letzterer Beziehung das Gegenteil angenommen.? Ebensowenig kann er allein 
wegen der Leistung klagen, die Zwangsvollstreckung betreiben, Arreste erbitten. 
Ebensowenig kann er allein die Leistung kündigen oder stunden. Vielmehr sind 
alle diese Handlungen nur wirksam, wenn sie von sämtlichen Gesellschaftern 
gemeinsam vorgenommen werden. Dem entspricht es, daß ein Gesellschafts- 
schuldner die ihm obliegende Leistung auch aus freien Stücken nicht an einen 
einzelnen Gesellschafter bewirken darf, sondern nur durch eine Leistung an alle 
Gesellschafter zusammen befreit wird und daß eine dem Schuldner zustehende 
Kündigung bloß dann gültig ist, wenn er sie — gleichzeitig oder der Reihe 
nach — sämtlichen Gesellschaftern erklärt. 
Beispiel. Die Gesellschaft A. hat eine fällige Forderung gegen G. Hier kann G. 
nur durch eine gemeinsame Mahnung aller fünf Gesellschafter in Verzug gesetzt werden; ist 
der Gesellschafter F. wegen schwerer Krankheit außerstande, dabei mitzuwirken, so muß ihm, 
wenn nicht etwa einer der andern Gesellschafter oder ein Nichtgesellschafter Vollmacht für ihn 
hat, zwecks Mitwirkung bei der Mahnung ein Pfleger bestellt werden. 
b) Demgemäß kann ein Eingriff Dritter in ein Gesellschaftsrecht nur von 
allen Gesellschaftern gemeinsam abgewehrt werden. 
Beispiel. G. baut über die Grenze des an sein Grundstück anstoßenden in Besitz und 
Eigentum der Gesellschaft A. befindlichen Grundstücks. Hier kann keiner der fünf Gesell- 
schafter für sich allein den Überbau verbieten, weder gerichtlich noch außergerichtlich. Zweifel- 
haft ist, ob nicht einer der Gesellschafter für sich allein wenigstens wegen Besitzstörung oder 
Besitzentziehung gegen G. klagen kann; doch möchte ich auch dies verneinen, weil nicht bloß 
der negatorische Eigentumsanspruch aus 1004, sondern auch der Besitzanspruch aus 861, 862 
Wallen Gesellschaftern zu gesamter Hand zusteht (s. 718 II). Dagegen wird jeder Gesell- 
schafter für sich allein befugt sein, den Uberbau gewaltsam zu verhindern, es sei denn, daß 
er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist (s. 860). 
c) Demgemäß ist die Veräußerung, Belastung oder rechtsgeschäftliche Auf- 
hebung eines Gesellschaftsrechts nur unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter 
möglich usw. 
3. Verfügungen, die nur den Anteil eines einzelnen Gesellschafters an 
vba) Abw. RG. 54 S. 280. 
2) RG. 70 S. 33.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment