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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Rechtsgemeinschaften zur gesamten Hand.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Introduction
  • I. Die Rechtsgemeinschaften zur gesamten Hand.
  • II. Die Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen.
  • III. Die Gesamtberechtigung.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

5 282. Nicht rechtsfähige Vereine. 469 
tretungsmacht ausgerüstet war; mehrere Vertreter haften als Gesamtschuldner 
654 Satz 2). Eine entgegenstehende Vereinbarung ist gültig. 
2. Bei Prozessen, die gegen einen nicht rechtsfähigen Verein angestrengt 
werden, gilt dieser als parteifähig (8P. 50 II, 17, 735). 
Es bedarf also erstlich nicht, wie bei den Prozessen gegen eine nicht als Verein organi- 
sierte Gesellschaft, in Klage und Urteil der namentlichen Anführung sämtlicher Vereins- 
mitglieder; zweitens hat der Vereinsvorstand die Rolle eines gesetzlichen Vertreters, so daß 
Parteieide nur von ihm, nicht von den Vereinsmitgliedern zu leisten sind. Auf Prozesse, die 
der Verein als Kläger anstrengt, sind diese Regeln nicht zu übertragen. 
3. Während die Frage, ob über das Vermögen einer nicht als Verein 
organisierten Gesellschaft ein selbständiger Konkurs eröffnet werden kann, im 
Gesetz offen gelassen und deshalb bestritten ist, wird die Frage für das 
Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins im Gesetz ausdrücklich bejaht 
(KonkOrdn. 213). 
III. Im übrigen soll der nicht rechtsfähige Verein wie eine nicht als 
Verein organisierte Gesellschaft behandelt werden (54 Satz 1). Daraus folgt 
— vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung — unter anderm, 
1. daß ein zum Vorstande bestelltes Vereinsmitglied nur durch ein- 
stimmigen Beschluß aller andern Mitglieder abgesetzt werden kann, 
2. daß das Vereinsvermögen den jeweiligen Vereinsmitgliedern zur ge- 
samten Hand gehört, 
3. daß aus Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Rahmen seiner Ver- 
tretungsmacht namens des Vereins abschließt, alle Vereinsmitglieder mit ihrem 
Sondervermögen als Gesamtschuldner haftbar sind, 
4. daß jedes Mitglied den Verein zu jeder Zeit willkürlich kündigen, 
nicht aber für seine Person willkürlich aus dem Verein austreten kann. 
3. Sonstige Rechtsgemeinschasten zur gesamten Zand. 
§ 283. 
Eine Rechtsgemeinschaft zur gesamten Hand liegt auch dann vor, wenn 
ein Ehepaar in Gütergemeinschaft lebt, wenn eine Mehrheit von Personen 
eine gemeinsame Erbschaft macht und noch in einigen andern Fällen. 
Doch ist von diesen Gemeinschaften erst im Familien= und im Erbrecht zu 
handeln. 
3) Gierke, Vereine S. 38.
	        

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