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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Das Familienrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Das Vormundschaftsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Vormundschaft über Minderjährige.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Introduction
  • Erster Abschnitt. Das Verlöbnisrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Das Eherecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Recht der ehelichen KInder.
  • Vierter Abschnitt. Das Recht der unehelichen Geschlechtsverbindung und der unehelichen Kinder.
  • Fünfter Abschnitt. Das Recht der entfernteren Verwandten und der Verschwägerten.
  • Sechter Abschnitt. Das Recht der Adoptivverwandten.
  • Siebenter Abschnitt. Das Vormundschaftsrecht.
  • I. Die Vormundschaft über Minderjährige.
  • II. Die Vormundschaft über Volljährige.
  • III. Die Pflegschaft.
  • IV. Die Beistandschaft.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 369. Der befreite Vormund. 713 
b) Der befreite Vormund. 
l 369. 
I. 1. Der Vater des Mündels kann den von ihm benannten Vormund 
letztwillig von einigen der Beschränkungen befreien, die einem gewöhnlichen 
Vormunde auferlegt sind (s. 1856, 1777). 
a) Er kann dem Vormunde das Recht zusprechen, solche Rechtsge- 
schäfte, die ein gewöhnlicher Vormund nur mit Genehmigung des Gegenvor- 
mundes vornehmen kann, selbständig vorzunehmen; ebenso kann er den Vor- 
mund ermächtigen, Mündelgeld bei einer Sparkasse oder Bank ohne die Klausel 
anzulegen, daß das Geld bloß mit Genehmigung von Gegenvormund oder Ge- 
richt zurückgezahlt werden dürfe (1852 II Satz 1). 
b) Er kann, wie schon erwähnt, die Bestellung eines Gegenvormundes 
gänzlich ausschließen; hat er dies getan, so sind damit dem Vormunde auch 
die Befreiungen zu a stillschweigend zugestanden (1852 I, II Satz 2). 
c) Er kann dem Vormunde die Verpflichtung zur jährlichen Rechnungs- 
legung erlassen; doch ist der Vormund alsdann verpflichtet, dem Vormundschafts- 
gericht alle zwei Jahre eine Übersicht des Mündelvermögens zu überreichen, 
so daß wenigstens das finanzielle Ergebnis seiner Vermögensverwaltung ge- 
richtskundig gemacht wird (s. 1854 I, 1.). 
4) Er kann die Verpflichtung des Vormundes zur Sperrung der Buch- 
forderungen und Wertpapiere des Mündels ausschließen (1853). 
2. Andre Befreiungen als die eben genannten kann der Vater nicht an- 
ordnen. Insbesondre kann er dem Vormunde die Verpflichtung zur Inven- 
tarisierung des Mündelvermögens und zur mündelsicheren Anlegung des 
Mündelgeldes nicht erlassen (s. aber 1803). Ebensowenig kann er ihn zur 
selbständigen Vornahme solcher Handlungen ermächtigen, die ein gewöhnlicher 
Vormund nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vornehmen kann. 
3. Alle vom Vater verfügten Befreiungen können vom Vormundschafts- 
gericht außer Kraft gesetzt werden, wenn sie das Interesse des Mündels ge- 
fährden würden, also namentlich wenn der befreite Vormund in Vermögens- 
verfall gerät (1857). 
II. Benennt die eheliche Mutter des Mündels einen Vormund, so kann 
sie ihm die zu I, 1 genannten Befreiungen gleichfalls zuwenden (1855). 
III. Über die Befreiungen des gesetzlichen Vormunds s. oben § 365 VI, 2.
	        

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