Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Berufung zur Erbschaft durch Testament oder Erbvertrag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • I. Die Berufung zur Erbschaft kraft Gesetzes.
  • II. Die Berufung zur Erbschaft durch Testament oder Erbvertrag.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 399. Bedingte u. befristete Erbeseinsetzung, Vor- und Nacherbe. 769 
aufeinander (2105, 2139); stellt sich umgekehrt heraus, daß der Eintritt der 
Bedingung ausgeschlossen ist, so behält der Vorerbe die Erbschaft endgültig. 
Genau das Gegenteil gilt, wenn der Erbe unter einer auflösenden Bedingung 
eingesetzt ist: hier erhält er also die Erbschaft sofort und ist somit seinerseits 
Vorerbe; tritt die Bedingung nachträglich ein, so erlischt sein Erbrecht, und 
die Erbschaft geht auf irgendeinen Nacherben über (2104, 2139); stellt sich 
umgekehrt heraus, daß der Eintritt der Bedingung ausgeschlossen ist, so behält 
er die Erbschaft endgültig. Ist die Erbeseinsetzung aufschiebend oder auflösend 
befristet, so gelten, wenn der entscheidende Anfangs= oder Endtermin beim 
Tode des Erblassers noch nicht herangekommen ist, die gleichen Regeln wie bei 
der aufschiebend oder auflösend bedingten Erbeseinsetzung; dem von einem 
Anfangstermin ab eingesetzten Erben wird also für die Zeit vom Tode des 
Erblassers bis zu dem Termin ein Vorerbe vorgeschoben; dem bis zu einem 
Endtermin eingesetzten Erben wird von dem Termin ab ein Nacherbe nachge- 
ordnet (2105, 2104, 2139). 
b) Möglich ist es, daß der Erblasser eine Mehrheit bedingter oder be- 
fristeter Erbeseinsetzungen verfügt hat und daß alsdann auf den Vorerben 
nacheinander eine ganze Reihe von Nacherben folgt. 
c) Der „Vorerbe“, der bei einer aufschiebend bedingten oder befristeten 
Erbeseinsetzung dem eingesetzten Erben vorgeht, und ebenso der „Nacherbe“, der 
bei einer auflösend bedingten oder befristeten Erbeseinsetzung dem eingesetzten 
Erben nachfolgt, kann vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag will- 
kürlich bestimmt werden; es liegt alsdann eine doppelte Erbeseinsetzung mit 
entgegenstehender Bedingung oder Befristung vor. Hat der Erblasser eine solche 
Doppelerbeseinsetzung unterlassen, so werden berufen: 
a) als Vorerben die gesetzlichen Erben des Erblassers (2105 ), 
65) als Nacherben diejenigen, die die gesetzlichen Erben des Erblassers sein 
würden, wenn dieser bei Eintritt der Nacherbfolge gestorben wäre (2104 Satz 1). 
Beispiele. I. A. setzt als Erbin seine Frau auf deren Lebenszeit ein; nach ihrem 
Tode soll die Stadt T. seine Erbin sein. Hier ist Frau A. Vor-, die Stadt T. Nacherbin. 
II. B. setzt als Erben seinen nach Amerika ausgewanderten Freund C. ein, falls dieser in 
seine Heimat zurückkehrt; C. kehrt tatsächlich 5 Jahre nach dem Tode B.s zurück. Hier sind 
B.3 gesetzliche Erben Vorerben für die ersten fünf Jahre; vom 6. Jahr ab tritt C. als 
Nacherbe ein. III. Der Junggeselle D. beruft als Erben seinen Freund E. unter der Be- 
dingung, daß er seinen Plan der Auswanderung nach Amerika aufgibt; D. stirbt 1900; 
20 Jahre später wandert E. aus. Hier ist E. Vorerbe; als Nacherben treten diejenigen ein, 
die den D. kraft Gesetzes beerbt haben würden, wenn er 1920 gestorben wäre; waren also 
die nächsten Verwandten D.s 1900 zwei Großtanten F. und G. und ist 1918 die F. mit 
Hinterlassung eines Sohns H., die G. mit Hinterlassung eines Enkels J. gestorben, so ist 
(nach den für die Erbfolge der vierten Ordnung geltenden Regeln) alleiniger Nacherbe H. 
Die Berufung der gesetzlichen Erben als Vorerben (a) geschieht kraft Gesetzes. Dagegen 
wird die Berufung der gesetzlichen Erben als Nacherben (6) auf eine stillschweigende Erbes- 
einsetzung des Erblassers zurückgeführt und fällt deshalb fort, wenn sie dessen erkennbarem 
Willen widerspricht (s. 2104). 
d) Hat der Erblasser einem seiner Nachkommen, der nach des Erblassers 
49*
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment