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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Der Alleinerbe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • I. Der Alleinerbe.
  • II. Mehrheit der Erben.
  • III. Vorerbe und Nacherbe.
  • IV. Der Testamentsvollstrecker.
  • V. Der Erbschaftskäufer.
  • VI. Der Erbschaftsbesitzer.
  • VII. Beweis des Erbrechts. Der Erbschein.
  • VIII. Recht des Erben auf Auskunft über die Erbschaft.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 408. Konfusion durch Erbgang. 8 409. Nachlaßschulden. 797 
einerseits: der Erbe haftet den Nachlaßgläubigern nur mit dem Nachlaß, andrer- 
seits: der Erbe haftet ihnen unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen. In 
der Mitte zwischen diesen Gegensätzen steht folgende Haftungsart: der Erbe 
haftet den Nachlaßgläubigern unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen, jedoch 
unter dem Vorbehalt, daß er die Haftung nach Willkür auf den Nachlaß zu 
beschränken befugt ist.G¾ Demnach haben wir die beschränkte, die endgültig 
unbeschränkte und die vorläufig unbeschränkte Haftung des Erben 
zu unterscheiden. Von letzterer hat unfre Darstellung den Ausgang zu nehmen; 
denn sie ist die regelmäßige Haftungsart: wer behauptet, daß der Erbe be- 
schränkt oder endgültig unbeschränkt hafte, muß dies besonders begründen. 
Charakteristisch für die gesetzgeberische Befähigung der Verfasser des BG.8 ist die 
Form, in der sie die vorläufig unbeschränkte Haftung des Erben behandeln; sie nennen 
einige Ausnahmefälle, in denen der Erbe „beschränkt“ (1975, 1990), und einige andre Aus- 
nahmefälle, in denen er „unbeschränkt“ (1994, 2005, 2006) haften soll; dagegen gehn sie 
gerade über die Regelfälle schweigend fort! Offenbar soll der Erbe in diesen Regelfällen nicht 
Abeschränkt", aber auch nicht „unbeschränkt“ haftbar sein. Wie ist nun aber eine Haftung 
zu denken, die diesen beiden negativen Voraussetzungen entspricht? Die Lösung des Rätsels 
ist meines Erachtens, daß das Gesetz das Wort „unbeschränkt" im Sinn von „endgültig 
unbeschränkt“ angewendet hat und somit für die im Gesetz schweigend übergangenen Fälle 
gleichsam als Rest eines Subtraktionsexempels die vorläufig unbeschränkte Haftung übrig 
bleibt. Doch ist die Frage streitig. Insbesondre wird auch die Ansicht verfochten, daß es 
die von uns behauptete vorläufig unbeschränkte Haftung gar nicht gebe, der Erbe vielmehr in 
einigen Ausnahmefällen (endgültig) unbeschränkt, in allen andern Fällen beschränkt hafte.? 
Es liegt nahe, die vorläufig unbeschränkte Haftung nur als eine Art der beschränkten 
Haftung aufzufassen: eine unbeschränkte Haftung, die der Erbe nach Willkür abschütteln 
kann, scheint doch weiter nichts als eine Formalität zu sein. Doch ist diese Annahme un- 
zutreffend. Es ist nämlich, wir wir alsbald sehn werden, dem Erben bei allen nicht ganz 
dürftigen Nachlässen die Abschüttlung der unbeschränkten Haftung durchaus nicht leicht ge- 
macht, weil sie eine gerichtliche Nachlaßsequestration voraussetzt und diese — zu Lasten des 
Nachlasses! — sehr große Kosten mit sich bringt. 
II. Die vorläufig unbeschränkte Haftung des Erben greift sofort mit dem 
Erbfall Platz.“ Nur bei ganz geringfügigen Nachlässen gilt, wie wir später 
sehn werden, eine Ausnahme: dem Erben wird hier die vorläufig unbeschränkte 
Hastung schon vom Erbfall an erlassen (s. unten S. 809). 
III. Die vorläufig unbeschränkte Haftung tritt aber in der ersten Zeit 
nach dem Erbfall sehr milde auf. Dem Erben wird nämlich eine zwiefache 
Frist zugestanden, während deren er gegen gewisse Arten des Zugriffs der 
Nachlaßgläubiger geschützt sein soll. 
1. Die erste Frist läuft vom Erbfall bis zur Erbschaftsannahme. 
a) Innerhalb dieser Frist erfreut der Erbe sich eines doppelten Schutzes: 
die Nachlaßgläubiger können, wie schon früher erwähnt, ihre Ansprüche nicht 
gegen den Erben selber, sondern nur gegen einen besondern Nachlaßvertreter 
(Nachlaßpfleger, Testamentsvollstrecker usw.) gerichtlich geltend machen? und 
2) Kipp S. 183; Landsberg 1151. 3) Binder 2 S. 62. Vgl. Strohal 2 S. 1918. 
4) Abw. Strohal 2 S. 1901; Frommhold Anm. 2 zu § 1967. 
5) R. 60 S. 179. 
 
	        

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