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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_staatsrecht_hessen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1894
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Kapitel. Die Behörden und ihr Verfahren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 14. Die Ministerien und Ministerialabtheilungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur.
  • Index
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
  • I. Kapitel. Staatsoberhaupt.
  • II. Kapitel. Staatsangehörige und Staatsgebiet.
  • III. Kapitel. Der Landtag.
  • IV. Kapitel. Die Behörden und ihr Verfahren.
  • § 14. Die Ministerien und Ministerialabtheilungen.
  • § 15. Die Justizbehörden.
  • § 16. Behörden der allgemeinen Landesverwaltung.
  • § 17. Die Verwaltungsgerichte.
  • § 18. Zuständigkeitsstreit.
  • V. Kapitel. Der Staatsdienst.
  • Dritter Abschnitt. Gesetz, Verordnung, Verwaltungszwangsverfahren.
  • Vierter Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Fünfter Abschnitt. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
  • Sechster Abschnitt. Landesverwaltung.
  • Siebenter Abschnitt. Auswärtige Angelegenheiten.
  • Sachregister.

Full text

814. Die Ministerien und Ministerialabtheilungen. 31 
3. Das Ministerium der Finanzen. 
a) Es ist zuständig für die Finanzsachen, Forsten und Domänen, das staatliche 
Bauwesen u. s. f. 
b) Es ist büreaukratisch eingerichtet; entscheidende Stimme hat nur der Vorstand, 
die ihm beigegebenen Ministerialräthe haben bloß berathende Stimme. 
II. 1. Gewisse Angelegenheiten sind nicht den Einzelministerien überwiesen, son- 
dern dem Gesammt= oder Staatsministerium. Nöänlich 
a) die Beziehungen zum Deutschen Reich, soweit sie für die Staatsverwaltung 
im Ganzen von Interesse sind; 
b) die Auslegung zweifelhafter Bestimmungen der Verfassung und der ergänzenden Gesetze; 
Jc) die Wahl, Einberufung, Vertagung u. s. f. des Landtags; 
d) die Feststellung sämmtlicher den Ständen zu machenden Vorlagen, sowie der 
auf die ständischen Beschlüsse zu fassenden Entschließungen; 
e die Feststellung der großherzoglichen Verordnungen; 
f) die Verhältnisse des Staatsdienstes und der Staatsdiener im Allgemeinen, sowie 
insbesondere die Anstellung und Entlassung der Kollegialräthe, Richter, Professoren; 
9) die Entschließungen gegenüber der Oberrechenkammer; 
h) wichtige Fragen bezüglich des Verhältnisses des Staats zur Kirche, des Preß- 
und Vereinswesens, der Eisenbahnen; 
i) alle Sachen, die der Großherzog oder ein Ministerialvorstand dem Gesammt- 
ministerium überweist. 
2. Das Staatsministerium umfaßt Mitglieder mit beschließender und Mitglieder 
mit berathender Stimme. Beschließende Stimmen haben nur die Vorstände der 
drei Einzelministerien; berathende Stimmen haben die Geheimen Staatsräthe und die 
Ministerialräthe. Aus besonderen Gründen können die Mitglieder mit beschließender 
Stimme von der Zuziehung der Mitglieder mit bloß berathender Stimme ganz absehen. 
3. Das Staatsministerium faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stim- 
mengleichheit gibt die Stimme des Staatsministers den Ausschlag!); doch kann jedes 
Mitglied der Minderheit auf die Entscheidung des Großherzogs provoziren. 
Letztere Bestimmung fasse ich nicht dahin auf, daß wenn der Großherzog sich für die Minderheit 
der Minister entscheidet, die Mehrheit sich fügen müßte oder auch nur — unter Abschiebung der Verant- 
wortlichkeit auf das Minderheitsmitglied — sich fügen dürfte. Vielmehr wird die Ministermehrheit, 
welche die Verantwortung für die Minderheitsbeschlüsse nicht tragen will, den Abschied nehmen müssen. 
III. 1. Unter den Einzelministerien stehen für gewisse Angelegenheiten besondere 
Ministerialabtheilungen; nänlich unter dem Ministerium für das Innere 
und die Justiz die Abtheilung für Schulangelegenheiten und die für öffentliche Gesund- 
heitspflege, unter dem Finanzministerium die Abtheilung für Steuerwesen, für Bau- 
wesen, für Eisenbahnwesen. Beiden Ministerien zugleich ist die Abtheilung für Forst= und 
Cameralverwaltung unterstellt. 
2. Diese Abtheilungen sind Centralbehörden für das ganze Land. Sie sind aber 
nicht oberste Behörden, sondern Mittelbehörden, weil gegen ihre Beschlüsse regelmäßig 
der Rekurs an das Ministerium zulässig ist, und sie auch sonst den Anweisungen des 
Ministeriums unterliegen. 
3. Sie sind Kollegialbehörden und fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 
Vorsitzender ist stets ein Ministerialrath, die übrigen Mitglieder sind vortragende Räthe 
(theils technische, theils Verwaltungsbeamte). 
1) Da das Staatsministerium zur Zeit nur aus zwei Personen mit beschließender Stimme 
besteht, — der Staatsminister ist zugleich Vorstand des Ministeriums d. J. u. d. J. —, kann dieser 
Fall sehr leicht vorkommen.
	        

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