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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_staatsrecht_hessen_1894
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
hessen
Publication year:
1894
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Finanzwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel. Staatseinnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 39. Die Behörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur.
  • Index
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
  • Dritter Abschnitt. Gesetz, Verordnung, Verwaltungszwangsverfahren.
  • Vierter Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • I. Kapitel. Das Staatsvermögen.
  • II. Kapitel. Staatseinnahmen.
  • § 38. Geschichtlicher Überblick.
  • § 39. Die Behörden.
  • § 40. Die vier direkten Steuern.
  • § 41. Die indirekten Auflagen.
  • § 42. Sonstige Einnahmen.
  • III. Kapitel. Das Budgetrecht des Landtages.
  • IV. Kapitel. Rechnungskontrolle.
  • Fünfter Abschnitt. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
  • Sechster Abschnitt. Landesverwaltung.
  • Siebenter Abschnitt. Auswärtige Angelegenheiten.
  • Sachregister.

Full text

64 Vierter Abschnitt: Das Finanzwesen. 2. Staatseinnahmen. 8 40. 
verwaltung. Die Veranlagung der direkten Steuern wird durch die Steuerkommissariate 
besorgt, während die indirekten Steuern von den Haupt= und Untersteuerämtern fest- 
gesetzt werden. Die Staatseinnahmen und Staatsausgaben werden von der Hauptstaats- 
kasse1!), den Rentämtern und Obereinnehmereien, endlich von den Distriktseinnehmereien 
besorgt. Für die Revision der Grundsteuerkataster u. dgl. besteht ein besonderes Kataster- 
amt, für die Erbschaftssteuer ein Erbschaftssteueramt. 
§ 40. c. Die vier direkten?) Steuern. Sie werden nach dem Einkommen der 
steuerpflichtigen Personen oder nach dem Ertrage, welchen gewisse Theile ihres Vermögens 
zu bringen geeignet sind, berechnet, und zwar so, daß die allgemeine Einkommensteuer 
das ganze Einkommen belastet, die Kapitalrenten-, die Gewerbe= und die Grundsteuer 
aber von einzelnen Theilen des Einkommens oder des Vermögens-Ertrages nochmals eine 
zweite Abgabe erhebt. Soweit also die Steuerpflichtigen ein Einkommen oder einen 
Ertrag aus Kapitalvermögen, Gewerbebetrieb oder Grundbesitz beziehen, werden sie doppelt 
besteuert; das nicht fundirte Einkommen (Gehälter, Löhne u. s. f.) wird dagegen nur 
einmal, nämlich nur durch die allgemeine Einkommensteuer getroffen. 
Für alle hierhergehörigen Steuern gelten folgende Regeln: 
1. Sie werden jährlich in sechs Zielen erhoben 3) 
2. Die Höhe der Steuer wird nicht unmittelbar von dem durch die Steuer zu 
belastenden Einkommen oder Vermögensertrage berechnet, sondern es wird ein Zwischen- 
glied, das „Steuerkapital“, eingeschoben. Zunächst ist also von dem Einkommen oder 
Vermögensertrage nach bestimmter gesetzlicher Regel ein Steuerkapital zu berechnen, und 
der in jedem Jahr wirklich zu entrichtende Steuersatz wird erst mittelbar, in Form 
eines Prozentsatzes vom Steuerkapital, bestimmt. Und zwar so, daß die Berechnung 
des Steuerkapitals auf einem dauernden Gesetze beruht, also beharrlich ist, wäh- 
rend die Bestimmung des Steuersatzes immer nur auf die Dauer der dreijährigen 
Finanzperiode erfolgt, also beweglich ist. Auf diese Weise wird die absolute Höhe, 
in welcher jede der Steuern in den einzelnen Finanzperioden aufzubringen ist, den 
wechselnden Bedürfnissen des Staates angepaßt, der Maßstab aber, nach welchem jede 
Steuer auf die einzelnen Steuerpflichtigen vertheilt wird, bleibt unverändert. So ist 
z. B. bei der Einkommensteuer das Steuerkapital für Einkommen von 900 Mk. — 
80 Mk., für Einkommen von 50000 Mk. = 8000 Mk.; mag nun der Steuersatz in 
einem Jahr 10, in einem andern Jahr 20% des Steuerkapitals betragen, das eine 
steht dauernd fest, daß die Einkommensteuer das letztere Einkommen hundertmal höher 
belastet als das erstere. 
3. Reklamationen und Rekurse gegen den von der unteren Instanz festgestellten 
Steuersatz halten die (vorläufige) Beitreibung der Steuer nicht auf. 
I. Die allgemeine Einkommensteuer“). 1. a) Ihr sind alle Personen 
unterworfen, die in Hessen wohnen, mit ihrem ganzen Einkommen, ausgenommen das 
Einkommen aus außerhessischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb, sowie Gehälter und 
Pensionen, welche Beamte oder deren Hinterbliebene aus der Kasse eines andern deutschen 
Staates beziehen. — Auch Aktienvereine, die in Hessen ihren Sitz haben, gehören hier- 
her und steuern mit ihren gesammten Ueberschüssen, mögen sie als Dividende vertheilt 
oder zur Bildung von Reservefonds oder zur Schuldentilgung verwendet werden. — 
Nichthessen gehören nur dann hierher, wenn sie in Hessen seit mindestens einem Jahre 
ihren Wohnsitz genommen oder wenn sie daselbst des Erwerbs wegen wohnen. 
1) V. v. 4. Juni 1879. 2) Siehe oben S. 63. 3) Ges. v. 29. Aug. 1874. 
4) Ges., die allg. Einkommensteuer betr. vom 8. Juli 1884, V. v. 23. Juli 1884.
	        

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