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Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Monograph

Persistent identifier:
dambitsch_verfassung_DR_1910
Title:
Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
Author:
Dambitsch, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
705 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Reichsgesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Artikel 4.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Einführungsgesetz.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Artikel 2.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • III. Bundesrat.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • V. Reichstag.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Artikel 43.
  • Artikel 44.
  • Artikel 45.
  • Artikel 46.
  • Artikel 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • Artikel 48.
  • Artikel 49.
  • Artikel 50.
  • Artikel 51.
  • Artikel 52.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • Artikel 53.
  • Artikel 54.
  • Artikel 55.
  • X. Konsulatwesen.
  • Artikel 56.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61.
  • Artikel 62.
  • Artikel 63.
  • Artikel 64.
  • Artikel 65.
  • Artikel 66.
  • Artikel 67.
  • Artikel 68.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Artikel 69.
  • Artikel 70.
  • Artikel 71.
  • Artikel 72.
  • Artikel 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • Artikel 74.
  • Artikel 75.
  • Artikel 76.
  • Artikel 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Artikel 78.
  • Sachregister.

Full text

II. Reichsgesetzgebung. Art. 4. 103 
„Es sind zwar in diesem Art. 4 eine Mehrzahl von einzelnen An- 
gelegenheiten aufgezählt, welche in dieser Weise in die Kompetenz des 
Bundes gezogen werden. Indes ist doch die Aufzählung keineswegs eine 
vollständige; es find in anderen Artikeln Dinge, welche der Gesetzgebung 
des Bundes zufließen und welche hier doch keine Erwähnung gefunden 
haben, namentlich im Art. 32 (jetzt Art. 35) inbetreff des Finanzwesens, 
ferner in Beziehung auf die Erledigung von Streitigkeiten, welche auch 
im Wege der Bundesgesetzgebung erfolgen soll, genant und da 
somit die Aufzählung in dem Art. 4 keine vollständige ist, so rechtfertigt 
sich dadurch mein Amendement von selbst.“" 
Das Amendement wurde abgelehnt, ohne Gegenstand weiterer Erörterung 
geworden zu sein. Aus der Ablehnung ist kein Schluß zu ziehen. Auch 
andere Anträge des Abg. Zachariä wurden abgelehnt, weil der Reichstag 
an der nicht klaren Bezeichnung „Bundesgewalt“ Anstoß nahm. Es kann 
unbedenklich festgestellt werden, daß das Auffichtsrecht des Reichs sich soweit 
erstreckt, als durch die Einzelstaaten Reichsgesetze zur Ausführung gelangen. 
2. Die Abgrenzung des Aussichtsrechts gegenüber 
den Regierungen der Einzelstaaten. 
Auf dem Gebiete der Verwaltung wird die Stellung der Einzelstaaten 
zu der des Reichs dadurch gekennzeichnet, daß für den größten Teil des 
durch Art. 4 der Reichsgesetzgebung überlassenen Gebiets die Verwaltung 
bei den Einzelstaaten geblieben ist, und es wäre deshalb unrichtig anzu- 
nehmen, daß das Reich im Rahmen seiner durch Art. 4 bestimmten Kom- 
petenz unter Ausschluß der Einzelstaaten über Land und Leute herrscht. 
Nur die Einzelstaaten verfügen durch ihre Justiz= und Verwaltungsbehörden 
über den Apparat, mittels dessen die Reichsgesetzgebung durchgeführt wer- 
den kann. Die Landesregierungen find daher für die richtige Ausführung 
der Reichsgesetzgebung dem Reiche verantwortlich, natürlich aber erst dann, 
wenn innerhalb des Einzelstaats der Instanzenzug völlig erschöpft ist. Des- 
halb ist es eine Verschiebung des verfassungsmäßigen Bodens für die Zu- 
ständigkeit und Verantwortlichkeit, wenn Einzelfälle, in denen den Landes- 
behörden die unrichtige Ausführung von Reichsgesetzen zum Vorwurf 
gemacht wird, vor Erledigung des in dem betreffenden Bundesstaate ge- 
gebenen Instanzenzuges vor das Forum des Reichstags gebracht werden. 
Die Behörden der Einzelstaaten find nicht den Zentralbehörden des 
Reichs unmittelbar untergeordnet. Es wäre mit der staatsrechtlichen Stel- 
lung der Einzelstaaten unvereinbar, wenn der Bundesrat oder der Reichs- 
kanzler in die Tätigkeit der einzelstaatlichen Behörden zur Beseitigung 
von Mängeln unmittelbar eingreifen wollte. Im Reichstag ist dies zwar 
wiederholt verlangt, von den Vertretern der Reichsverwaltung, d. h. dem 
Reichskanzler und seinen Stellvertreter aber stets abgelehnt worden. Viel- 
mehr kann der Reichskanzler nur mit den Landesregierungen der Einzel- 
staaten sich in Verbindung setzen, mit ihnen in einen Schriftwechsel eintreten 
und wenn eine Einigung nicht zustande kommt, die Angelegenheit vor den 
Bundesrat bringen. Der Bundesrat fällt gemäß Art. 7 Ziff. 3 die Ent- 
scheidung, der sich der Einzelstaat zu unterwerfen hat. Im übrigen ent- 
spricht es der Praxis, daß Beschwerden, die sich auf einzelne Fälle beziehen, 
und die namentlich im Reichstage sehr oft wegen einzelner Fälle erhoben
	        

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