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Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Monograph

Persistent identifier:
dambitsch_verfassung_DR_1910
Title:
Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
Author:
Dambitsch, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
705 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Einführungsgesetz.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Artikel 2.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • III. Bundesrat.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • V. Reichstag.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Artikel 43.
  • Artikel 44.
  • Artikel 45.
  • Artikel 46.
  • Artikel 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • Artikel 48.
  • Artikel 49.
  • Artikel 50.
  • Artikel 51.
  • Artikel 52.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • Artikel 53.
  • Artikel 54.
  • Artikel 55.
  • X. Konsulatwesen.
  • Artikel 56.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61.
  • Artikel 62.
  • Artikel 63.
  • Artikel 64.
  • Artikel 65.
  • Artikel 66.
  • Artikel 67.
  • Artikel 68.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Artikel 69.
  • Artikel 70.
  • Artikel 71.
  • Artikel 72.
  • Artikel 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • Artikel 74.
  • Artikel 75.
  • Artikel 76.
  • Artikel 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Artikel 78.
  • Sachregister.

Full text

14 Eingang. 
Die vom Fürsten Bismarck anerkannte verfassungsmäßige Garantie der 
Einzelstaaten als selbständiger Staatswesen kann nur in der Bestimmung 
des Eingangs gefunden werden; die Vorschriften des Art. 1 (Bundesgebiet) 
und Art. 6 (Verteilung der Stimmen im Bundesrat) würden bei dem Aus- 
schluß eines Mitglieds zwar in Mitleidenschaft gezogen werden, könnten 
aber abgeändert werden, und deshalb wäre, wenn der Anspruch der Einzel- 
staaten auf Existenz lediglich auf diesen letzteren Verfassungsbestimmungen 
beruhte, die Majorisierung des betreffenden Einzelstaates durch ein die Ver- 
fassung änderndes Reichsgesetz nicht ausgeschlossen (vgl. Bismarck a. a. O. 
St. B. 341): 
„Es steht mit dürren Worten in der Verfassung, daß der souveräne 
Fürst von Waldeck Mitglied des Bundes ist; er ist im Eingang auf- 
geführt, unter denen, die ihn schließen."“ 
Diesem unzerstörbaren Anspruch der Einzelstaaten auf Zugehörigkeit zum 
Reiche entspricht die in gleicher Weise durch die Aufzählung der Mitglieder 
im Eingang festgestellte Pflicht, im Reiche zu bleiben. Kein Einzelstaat 
darf einseitig und eigenmächtig den Verband, dem er als Mitglied des 
Reichs angehört, verlassen, — ebenso Meyer S. 590 A. 10, wo die weitere 
Literatur für und gegen diese Ansicht angeführt ist. 
In der durch den Eingang geschaffenen Garantie ist also neben der 
Bindung aller Mitglieder des Reichs ein Schutz der Einzelstaaten gegen 
Ubermacht und Stimmenmehrheit zu finden. Gesondert hiervon sind die- 
jenigen Fälle zu betrachten, in denen mit Zustimmung des betreffenden 
Einzelstaats Anderungen im Bestande der Dynastien, des Staatsgebiets 
und der staatlichen Selbständigkeit (außerhalb des verfassungsmäßigen Be- 
reichs der Reichsgesetzgebung) eintreten. Es können hier in Betracht kommen: 
Grenzregulierungen, sonstige Gebietsveränderungen — in beiden Fällen 
wird zu unterscheiden sein, ob es sich um einen Gebietsaustausch mit einem 
deutschen oder mit einem ausländischen Staat handelt — ferner die Ab- 
tretung von Staatshoheitsrechten an andere deutsche Einzelstaaten oder an 
Staaten des Auslandes, Personal= und Realunionen mit anderen deutschen 
Staaten oder mit Staaten des Auslandes, Thronstreitigkeiten verschiedener 
Kronprätendenten, der Eintritt anderer Dynastien in die Herrschaft über zum 
Reiche gehörige Staaten und der freiwillige, mit Zustimmung der anderen 
Staaten erfolgende Austritt eines Einzelstaates aus dem Reich. 
üÜberall ist nur an diejenigen Fälle gedacht, in denen der beteiligte 
deutsche Einzelstaat selbst eine solche Verbindung mit einem anderen deut- 
schen Einzelstaate oder mit einem ausländischen Staate sucht. Ist dies 
nicht der Fall, so ist die Kompetenz des Reiches ohne weiteres begründet. 
Geht der Zwang von einem ausländischen Staat aus, so gilt, da einer der 
im Eingang aufgeführten Bundeszwecke der Schutz des Bundesgebiets ist, 
unbestritten der Grundsatz, daß gegenüber ausländischen Angriffen alle 
Mitglieder des Reiches einen gleichmäßigen Anspruch auf Schutz haben, 
den zu gewähren gemäß Art. 11 R.V. Sache des Kaisers ist. Handelt es 
sich aber um Streitigkeiten solcher Art zwischen mehreren deutschen Einzel- 
staaten, so ist die Zuständigkeit des Bundesrats nach Art. 76 R. V. be- 
gründet. 
Für Fälle, in denen der betreffende Staat selbst eine derartige, neue 
Verbindungen mit anderen deutschen Einzelstaaten oder mit dem Ausland
	        

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