Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
dambitsch_verfassung_DR_1910
Title:
Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
Author:
Dambitsch, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
705 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Bundesrat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Artikel 7.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Einführungsgesetz.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Artikel 2.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • III. Bundesrat.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • V. Reichstag.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Artikel 43.
  • Artikel 44.
  • Artikel 45.
  • Artikel 46.
  • Artikel 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • Artikel 48.
  • Artikel 49.
  • Artikel 50.
  • Artikel 51.
  • Artikel 52.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • Artikel 53.
  • Artikel 54.
  • Artikel 55.
  • X. Konsulatwesen.
  • Artikel 56.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61.
  • Artikel 62.
  • Artikel 63.
  • Artikel 64.
  • Artikel 65.
  • Artikel 66.
  • Artikel 67.
  • Artikel 68.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Artikel 69.
  • Artikel 70.
  • Artikel 71.
  • Artikel 72.
  • Artikel 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • Artikel 74.
  • Artikel 75.
  • Artikel 76.
  • Artikel 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Artikel 78.
  • Sachregister.

Full text

226 III. Bundesrat. Art. 7. 
und deshalb zweifelhaften Ausdrucke beruht, so ist es berechtigt, zu den 
Mitteln der Auslegung auch die praktischen Konsequenzen zu verwenden, 
die sich aus der einen und der anderen Meinung ergeben und daraus einen 
Rückschluß auf die vermutliche Absicht des Gesetzgebers zu ziehen. Nach 
dieser Richtung ist folgendes in Betracht zu ziehen. 
Ausführungsverordnungen, die nicht bloß für den inneren Geschäfts- 
betrieb der Behörden bestimmt sind, entsprechen durchaus dem praktischen 
Bedürfnis. Ohne sie würden die Reichsgesetze mit einer Menge von tat- 
sächlichem Material angefüllt werden, das die Übersicht über die grund- 
legenden Bestimmungen erschwert und den Reichstag mit Kleinarbeit über- 
lastet. Man kann nicht einwenden, daß der Bundesrat sich nur durch das 
Reichsgesetz eine besondere Ermächtigung zum Erlasse von Ausführungs- 
verordnungen geben zu lassen braucht, um gegen die Folgen einer ein- 
schränkenden Auslegung des Art. 7 Ziff. 2 gedeckt zu sein. Ist diese 
Ermächtigung so allgemein gefaßt, wie Art. 7 Ziff. 2 und wird sie schematisch 
in jedem Falle verlangt und vom Reichstag gegeben, so wird allerdings 
praktisch dasselbe Ergebnis erreicht, wie bei der hier vertretenen Auslegung. 
Dann stellt aber dieses ganze Verfahren einen zwecklosen Umweg dar. 
Sollen jedoch die konstitutionellen Rücksichten, die das Motiv für die 
engere Auslegung des Art. 7 bilden, wirkliche Bedeutung erlangen, so muß 
auch mit dem Fall gerechnet werden, daß der Reichstag die Ermächtigung 
entweder versagt oder enger begrenzt, als es dem Art. 7 Ziff. 2 entspricht, 
und es unterliegt dann — von allen politischen, nicht hierher gehörigen 
Erwägungen abgesehen — keinem Zweifel, daß eine zu starke Beschränkung 
des Bundesrats auf diesem Gebiete aus sachlichen, allgemeinen Gründen 
für das Interesse des Ganzen nicht erwünscht sein kann. Denn es handelt 
sich bei diesen Ausführungsvorschriften um eine technische Detailarbeit, für 
die eine so große Körperschaft wie der Reichstag weniger geeignet ist, als 
der sachkundige Beamtenapparat, der dem Bundesrat zur Verfügung steht; 
auch kann eine solche Belastung des Reichstags dazu führen, daß die Zeit 
und Kraft, die der Reichstag zur Beherrschung der das Gesetz leitenden 
Gesichtspunkte braucht, in einer der Bedeutung der Volksvertretung schäd- 
lichen Weise für minder wichtige Dinge in Anspruch genommen wird. 
Konstitutionelle Gefahren liegen in der extensiven Auslegung des Begriffs 
der „Verwaltungsvorschriften“ nicht. Die konstitutionelle Bedeutung der 
Mitwirkung der Volksvertretung bei dem Erlaß der Rechtsvorschriften von 
untergeordneter Bedeutung ist nicht besonders groß. Die wahre Grundlage 
für die Macht der Volksvertretung liegt überhaupt weniger in ihrer Teil- 
nahme an der Gesetzgebung, soweit letztere die Feststellung von Rechtssätzen 
zum Gegenstande hat, als in der Geldbewilligung, und dieses fundamentale 
Recht wird durch die vorliegende Frage überhaupt nicht berührt. Im 
übrigen handelt es sich nicht darum, daß dem Bundesrat schlechthin das 
Recht zugesprochen werden soll, Rechtssätze selbständig zu erlassen, sondern 
es kann stets nur die Ausführung bestehender Reichsgesetze in Frage 
kommen. Es ist Sache des Reichstags, nötigenfalls durch Amendierung, 
in das Reichsgesetz alle diejenigen Bestimmungen einzubeziehen, die an und 
für sich unter den — freilich etwas dehnbaren — Begriff der Ausführungs- 
vorschriften fallen würden, bezüglich deren er aber auf eine Mitwirkung 
nicht verzichten will. Eine ernsthafte Konkurrenz der Befugnisse des Bundes-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment