Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
dambitsch_verfassung_DR_1910
Title:
Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
Author:
Dambitsch, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
705 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Präsidium.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Artikel 11.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Einführungsgesetz.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Artikel 2.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • III. Bundesrat.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • V. Reichstag.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Artikel 43.
  • Artikel 44.
  • Artikel 45.
  • Artikel 46.
  • Artikel 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • Artikel 48.
  • Artikel 49.
  • Artikel 50.
  • Artikel 51.
  • Artikel 52.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • Artikel 53.
  • Artikel 54.
  • Artikel 55.
  • X. Konsulatwesen.
  • Artikel 56.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61.
  • Artikel 62.
  • Artikel 63.
  • Artikel 64.
  • Artikel 65.
  • Artikel 66.
  • Artikel 67.
  • Artikel 68.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Artikel 69.
  • Artikel 70.
  • Artikel 71.
  • Artikel 72.
  • Artikel 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • Artikel 74.
  • Artikel 75.
  • Artikel 76.
  • Artikel 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Artikel 78.
  • Sachregister.

Full text

IV. Präsidium. Art. 11. 277 
Mittel und wenn eine schiedsgerichtliche Erledigung nicht zum Ziele führt, 
nichts mehr übrig bleiben, als daß auch von seiten Deutschlands die Aus- 
führung der Verträge eingeschränkt wird. Eine solche Maßregel an die 
Zustimmung des Reichstages binden, würde bedeuten, daß die Aktion mit 
einer Schwerfälligkeit und Offentlichkeit umgeben wird, die nicht im Interesse 
der Sache liegen kann. Natürlich darf durch besondere Bestimmungen der 
Reichsgesetzgebung die Anwendung von Repressalien auch anderen Organen 
des Reichs, z. B. dem Bundesrat übertragen werden. Dann handelt es 
sich um eine Ausnahme von der durch die Reichsverfassung gegebenen Regel. 
Den Ausführungen v. Seydels ist darin beizustimmen, daß nicht durch 
Retorsionsmaßregeln in die den Einzelstaaten im Verkehr mit dem Aus- 
lande gebliebene Zuständigkeit eingegriffen werden kann. Die Befugnisse 
des Kaisers beschränken sich also auf die Fälle, in denen das Reich über- 
haupt zuständig ist. 
Die Ausweisung von Ausländern gehört nicht in das Gebiet der völker- 
rechtlichen Vertretung des Reichs. Denn die Ausweisung ist ein Ausfluß 
der den Einzelstaaten verbliebenen Gebietshoheit, der Befugnis Herr im 
eigenen Hause zu sein und dieses Haus allen Fremden zu verbieten, d. h. 
alle Landfremden aus dem eigenen Lande auszuweisen. Die Ausweisung 
bezieht sich deshalb, abgesehen von den durch das Strafgesetzbuch (88 39 
Ziff. 2, 362 Abs. 3) geregelten Fällen, nicht auf das Gebiet des ganzen 
Reichs, sondern nur auf das Gebiet desjenigen Einzelstaats, von dessen 
Behörden sie ausgesprochen wird. Natürlich können als Fremde im Sinne 
dieser Ausweisungsbefugnis mit Rückficht auf Art. 3 R.V. die Angehörigen 
anderer Bundesstaaten nicht angesehen werden. Laband DiJur.Zeit. 1906 
S. 618 f. hat ausgeführt, daß eine Massenausweisung von Fremden, die von 
einem Einzelstaat ausgeht, stets die Reichskompetenz berührt, weil fie Repres. 
salien hervorrufen könne und weil deshalb stets die auswärtige Politik des 
Reichs beteiligt sei. In solcher Allgemeinheit ausgesprochen geht dies zu 
weit. Richtig ist nur, daß es möglich und denkbar ist, daß im einzelnen 
Falle ein Einzelstaat in dem Kreise, für den er dem Ausland gegenüber 
selbständig geblieben ist, z. B. in Angelegenheiten der Ausweisung von nicht- 
reichsangehörigen Personen derartig vorgehen kann, daß daraus Verwicklungen 
mit dem Auslande zu besorgen sind. In diesem Falle tritt allerdings das 
Recht des Kaisers, das Reich völkerrechtlich zu vertreten und die Rechte der 
Reichsangehörigen dem Auslande gegenüber wahrzunehmen, in Kraft und 
äußert sich dahin, daß Verstimmungen des Auslandes, die zu Repressalien 
den Inländern gegenüber Veranlassung geben können, entgegengewirkt wird. 
Eine solche Divergenz zwischen der auswärtigen Politik des Reichs und der 
Einzelstaaten ist nur bezüglich der außerpreußischen Bundesstaaten denkbar, 
weil für die Leitung der Politik des Reichs und Preußens mindestens in 
Ansehung des Reichskanzlers und Ministerpräsidenten regelmäßig Personen- 
einheit besteht; vgl. Art. 4 Ziff. 19 S. 119 ff. 
In das Gebiet der völkerrechtlichen Vertretung fällt auch das Recht 
des Kaisers, dem Auslande gegenüber die bestehenden Verträge auszulegen 
oder mit dem Auslande eine bestimmte Auslegung zu vereinbaren. Dabei 
ist zu unterscheiden zwischen denjenigen Verträgen, die nur Rechte und 
Pflichten der Regierungen feststellen, und denjenigen Verträgen, die in die 
rechtlichen Beziehungen der Untertanen eingreifen. Bezüglich ersterer Ver-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment