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Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Monograph

Persistent identifier:
dambitsch_verfassung_DR_1910
Title:
Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
Author:
Dambitsch, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
705 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Reichstag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Artikel 20.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Einführungsgesetz.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Artikel 2.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • III. Bundesrat.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • V. Reichstag.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Artikel 43.
  • Artikel 44.
  • Artikel 45.
  • Artikel 46.
  • Artikel 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • Artikel 48.
  • Artikel 49.
  • Artikel 50.
  • Artikel 51.
  • Artikel 52.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • Artikel 53.
  • Artikel 54.
  • Artikel 55.
  • X. Konsulatwesen.
  • Artikel 56.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61.
  • Artikel 62.
  • Artikel 63.
  • Artikel 64.
  • Artikel 65.
  • Artikel 66.
  • Artikel 67.
  • Artikel 68.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Artikel 69.
  • Artikel 70.
  • Artikel 71.
  • Artikel 72.
  • Artikel 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • Artikel 74.
  • Artikel 75.
  • Artikel 76.
  • Artikel 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Artikel 78.
  • Sachregister.

Full text

V. Reichstag. Art. 20. 401 
den Einzelstaaten, sondern trägt nur der Tatsache Rechnung, daß das Reich 
ein konstitutionelles Staatswesen ist, ebenso wie die Einzelstaaten selbst, 
und nichts lag daher näher als für diesen Teil der Verfassung denjenigen 
Rechtszustand zu übernehmen, der in dem größten Bundesstaat, in Preußen, 
bereits eingeführt war und demgegenüber jede Abweichung ein durch 
zwingende Notwendigkeit nicht erfordertes Experiment dargestellt hätte. Nur 
mit dem Art. 20 ist eine Ausnahme gemacht worden; das Wahlrecht allein 
ist nicht aus der preußischen Verfassungsurkunde übernommen worden. 
Hierfür waren eine Reihe von Momenten maßgebend, von denen zunächst 
zu erörtern find die Bedenken, die damals gegen das preußische Dreiklassen- 
system bestanden. Fürst Bismarck begleitete die Vorlage des allgemeinen 
Wahlrechts in der Reichstagssitzung v. 28. März 1867 St. B. 429 mit 
einer scharfen Kritik des preußischen Wahlsystems, in der er namentlich auf 
die schroffen Gegensätze hinwies, die der Dreiklassen-Zensus in der Wahl- 
berechtigung selbst bei Personen mit annähernd gleichartigem Vermögen her- 
vorruft, und auf die Verschiedenartigkeit seiner Wirkung, je nachdem es 
sich um Wahlbezirke mit mehr oder weniger wohlhabender Bevölkerung 
handelt. Um die AÄußerung des Fürsten Bismarck richtig zu würdigen, muß 
man in Betracht ziehen, daß das allgemeine Wahlrecht im Reichstag hart 
bekämpft wurde, während Fürst Bismarck aus später noch zu erörternden 
politischen Gründen sich stark dafür engagiert hatte, und daß Fürst Bis- 
marck, weil er viel beweisen wollte, zu starken Ausdrücken der Verurteilung 
des preußischen Wahlsystems gegriffen hat. Seinen Zahlenbeispielen über 
die krassen Wirkungen geringer Steuerdifferenzen in den Fällen, wo die 
höhere Wahlklasse abschließt und die niedere Klasse anfängt, steht der 
Einwand entgegen, daß überall, wo in der Gesetzgebung bestimmte Zahlen- 
grenzen angewendet werden, sich daraus für die unmittelbar diesseits und 
jenseits der Grenze liegenden Fälle Ungleichheiten ergeben, die der sachlichen 
Verschiedenheit der Fälle nicht entsprechen und eine sachlich nicht gerecht- 
fertigte Unterscheidung nahezu gleichartiger Fälle hervorrufen. Beispielsweise 
bringt die Tatsache, daß die Volljährigkeit mit höchst weittragenden recht- 
lichen Wirkungen auf einen bestimmten Zeitpunkt, die Vollendung des 
21. Lebensjahres gesetzt ist, es mit sich, daß von einer Stunde zur anderen 
die volle Geschäftsfähigkeit eintritt, daß derjenige, dem ein Tag zur Voll- 
jährigkeit fehlt, in seiner juristischen Handlungsfähigkeit nicht weiter steht 
als ein 7 Jahre altes Kind, umgekehrt, wer diesen Tag erreicht hat, als 
Volljähriger rechtlich so behandelt wird, wie ein in geistiger Vollreife be- 
findlicher Mann, während für den Fortschritt der geistigen Entwicklung natür- 
lich von einem einzelnen Tage kein bemerkenswerter Sprung erwartet werden 
kann. Ahnlich liegt es im Strafrecht, wo das 12. und 18. Lebensjahr für 
die Bemessung der Zurechnungsfähigkeit und infolgedessen auch für die Straf- 
zumessung eine Rolle spielt, die für die an der Grenze liegenden Fälle leicht 
zu Unbilligkeiten führen kann. Auch das Reichstagswahlrecht selbst mit 
seiner für die Wahlfähigkeit gezogenen Grenze von 25 Jahren könnte als 
Beispiel angeführt werden. Auf die Fixierung solcher bestimmter Grenzen 
kann aber in sehr vielen Fällen nicht verzichtet werden, und es muß des- 
halb bei dem Dreiklassen-Wahlsystem als eine unvermeidliche Folge hin- 
genommen werden, wenn ein Plus oder Minus von wenigen Groschen der 
Steuer in den Grenzfällen ausreicht, um für die Zugehörigkeit zu der einen 
Dambitsch, Deutsche Reichsverfassung. 26
	        

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