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Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

Monograph

Persistent identifier:
dambitsch_verfassung_DR_1910
Title:
Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
Author:
Dambitsch, Ludwig
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Scope:
705 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Reichstag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Artikel 24.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Einführungsgesetz.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Artikel 2.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • III. Bundesrat.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • V. Reichstag.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Artikel 43.
  • Artikel 44.
  • Artikel 45.
  • Artikel 46.
  • Artikel 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • Artikel 48.
  • Artikel 49.
  • Artikel 50.
  • Artikel 51.
  • Artikel 52.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • Artikel 53.
  • Artikel 54.
  • Artikel 55.
  • X. Konsulatwesen.
  • Artikel 56.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61.
  • Artikel 62.
  • Artikel 63.
  • Artikel 64.
  • Artikel 65.
  • Artikel 66.
  • Artikel 67.
  • Artikel 68.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Artikel 69.
  • Artikel 70.
  • Artikel 71.
  • Artikel 72.
  • Artikel 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • Artikel 74.
  • Artikel 75.
  • Artikel 76.
  • Artikel 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Artikel 78.
  • Sachregister.

Full text

446 V. Reichstag. Art. 24. 
auf die Vermutung gestützt werden könnte, daß das gewählte Parlament in 
der oder jener Frage die Regierung nicht unterstützt haben würde. Eine 
indirekte Bestätigung dafür, daß eine Auflösung vor der ersten Einberufung 
des Reichstags nicht im Sinne der Reichsverfassung liegt, ergibt sich aus 
Art. 25. Diese Bestimmung wird allgemein dahin ausgelegt, daß sie eine 
nochmalige Auflösung des nach der Auflösung neu gewählten Reichstags 
erst nach dem Zusammentritt des Reichstags gestattet; so u. a. Laband I 
S. 319 A. 1, v. Seydel S. 206, Arndt S. 136, Perels a. a. O. S. 31. 
Von dem Standpunkt derer, welche die Legislaturperiode von dem Wahl- 
tage ab berechnen und demzufolge annehmen, daß die Auflösung noch vor 
der erstmaligen Eröffnung des Reichstags zulässig sei, wäre diese Bestimmung 
eine grundlose Anomalie, weil, wenn es zulässig wäre, daß die Regierung 
einen nach dem normalen Ablauf der Legislaturperiode neugewählten Reichstag 
auflöst, ehe sie ihm Gelegenheit gegeben hat irgend welche Beschlüsse zu 
fassen, es mehr gerechtfertigt wäre der Regierung dieses Recht für den nahe 
liegenden Fall zuzusprechen, daß nach einer Auflösung die Neuwahlen die- 
selbe oder eine ähnliche Zusammensetzung des Reichstags ergeben. Von 
dem hier vertretenen Standpunkt, daß die Legislaturperiode mit der erst- 
maligen Versammlung des Reichstags beginnt und deshalb die Auflösung 
vor der erstmaligen Versammlung des Reichstags durch die Verfassung selbst 
ausgeschlossen ist, wird diese Anomalie vermieden und Art. 25 enthält nur 
die Bestätigung eines allgemeinen Prinzips. Dabei ist zu berücksichtigen, 
daß die Beschränkung der Auflösung aus Art. 25 nur indirekt geschlossen 
werden kann; die Tendenz des Art. 25 geht nicht dahin, eine solche Be- 
schränkung der Auflösungsmöglichkeit zum Ausdruck zu bringen, sondern den 
Fortbestand der Volksvertretung dadurch zu sichern, daß die Erneuerung des 
Parlaments an eng bemessene Fristen gebunden ist. 
Allgemein anerkannt ist, daß mit der Auflösung eine neue Legislatur- 
periode beginnt. 
Über die Gründe der Auflösung bestimmt die Verfassung nichts. Die 
Verbündeten Regierungen sind daher nicht gehindert, den Reichstag aus 
jedem beliebigen Grunde aufzulösen; sie brauchen den Grund nicht einmal 
bekannt werden zu lassen und können die Auflösung beliebig oft wieder- 
holen. Die Kompensation für diesen Mangel an irgend einer Beschränkung 
liegt darin, daß die Wiederwahl derselben Abgeordneten, die dem aufgelösten 
Reichstag angehört haben, nicht verboten ist und daß die Verbündeten 
Regierungen durch die Verfassung selbst auf ein Zusammenwirken mit dem 
Reichstag angewiesen sind, weil sie ohne den Reichstag kein neues Gesetz und 
insbesondere nicht das Etatsgesetz zustande bringen können. Diese ver- 
fassungsmäßige Ordnung der Dinge weist auf die Notwendigkeit von Kom- 
promissen bei Meinungsverschiedenheiten hin und läßt die Auflösung nur 
als einen Ausweg für die äußersten Fälle erscheinen. Tatsächlich wird auch 
die Auflösung nur angewendet, wenn für Gesetzesvorlagen von großer politischer 
— sei es nationaler oder wirtschaftlicher — Bedeutung eine Übereinstimmung 
mit der Mehrheit des Reichs nichts zu erzielen ist. Welchen Vorlagen eine 
derartige Bedeutung innewohnt und welche im Gegensatz nicht wichtig genug 
sind, um dem Lande den mit einer Neuwahl verbundenen Aufwand von Zeit 
und Kraft aufzuerlegen und die ebenfalls damit verbundene Gefahr einer Ver- 
tiefung der Verstimmung zwischen Regierung und Volksvertretung zu über-
	        

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