Staatsbibliothek Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Multivolume work

Persistent identifier:
ehmcke_woerterbuch_bgb
Title:
Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
ehmcke_woerterbuch_bgb_3_1904
Title:
Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band.
Author:
Ehmcke
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
3
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Otto Dreyer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  • Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Full text

  
wenn vor dem Erbfalle die Leistung 
erfolgt und der geleistete Gegenstand 
n in der Erbschaft worhanden ist, 
   
ouf die 4 einer Geldsumme 
gerichtet, so gilt im Zweifel die ent- 
senrechende Geldsumme als vermacht, 
  
auch wenn sich eine solche in der 
Erbschaft nicht vorfindet. 
3 Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem 
Vermächtnis oder einer Auflage be- 
dann verpflichtet, 
füllung des ihm zugewendeten Ver- 
*-1 nächtnisses zu verlangen berechtigt ist. 
der mit 
    
  
2187 
schwert, so ist er zur Erfüllung erst 
wenn er die Er- 
  
Vermächtnisnehmer, 
geinem Vermächtnis oder einer Auf- 
ge beschwert ist, kann die Erfüllung 
— nach der Annahme des ihm zu- 
insoweit 
* E“s* so haftet er nicht weiter, als 
der Vermächtnisnehmer haften würde. 
finden 
2188. 
) Dat der Erblasser für den Fall, daß 
Die für die Haftung des Erben 
geltenden Vorschriften des § 1992 
Anwendung. 
entsprechende 
2189. 
15 der zunächst Bedachte das Vermächtnis 
J nicht erwirbt, 
dendet, 
    
   
  
den Gegenstand des 
zermächtnisses einem anderen zuge- 
setzung eines Ersatzerben geltenden 
Vorschriften der §8 2097 bis 2009 
entsprechende Anwendung. 
Hat der Erblasser den vermachten 
Gegenstand von einem nach dem An- 
falle des Vermächtnisses eintretenden 
bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis 
an einem Dritten zugewendet, so gilt 
619 
so finden die für die Ein- 
  
8 
2192 
2195 
2196 
2204 
2235 
Zuwendung 
der erste Vermächtnisnehmer als be- 
schwert. 
Auf das Vermächtnis finden die 
für die Einsetzung eines Nacherben 
geltenden Vorschriften des § 2102, 
des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und 
des § 2110 Abs. 1 entsprechende An- 
wendung. 
Auf eine Auflage finden die für letzt- 
willige Z. geltenden Vorschriften der 
88 2065, 2147, 2148, 2154 bis 
2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende 
Anwendung. 
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat 
die Unwirksamkeit der unter der Auf- 
lage gemachten Z. nur zur Folge, 
wenn anzunehmen ist, daß der Erb- 
lasser die Z. nicht ohne die Auflage 
gemacht haben würde. 
Wird die Vollziehung einer Auflage 
infolge eines von dem Beschwerten 
zu vertretenden Umstandes unmöglich, 
so kann derjenige, welchem der Weg- 
fall des zunächst Beschwerten unmittel- 
bar zu statten kommen würde, die 
Herausgabe der Z. nach den Vor- 
schriften über die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung inso- 
weit fordern, als die Z. zur Voll- 
ziehung der Auflage hätte verwendet 
werden müssen. 
Das Gleiche gilt, wenn der Be- 
schwerte zur Vollziehung einer Auf- 
lage, die nicht durch einen Dritten 
vollzogen werden kann, rechtskräftig 
verurteilt ist und die zulässigen 
Zwangsmittel erfolglos gegen ihn an- 
gewendet worden sind. 
s. Erbe 2050, 2053—2056. 
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber 
oder Zeuge kann bei der Errichtung 
des Testaments nicht mitwirken, wer 
in dem Testamente bedacht wird oder 
wer zu einem Bedachten in einem 
Verhältnisse der im 8 2234 be- 
zeichneten Art steht.
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS METS (entire work) PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.