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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fischbach_staatsrecht_elsass_1914
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen.
Author:
Fischbach, Oscar Georg
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
26
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1914
Scope:
469 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Teil. Die Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Verwaltung in bezug auf das physische Leben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)
  • Title page
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Teil. Die Entwicklungsgeschichte der reichsländischen Verfassung.
  • Zweiter Teil. Die Verfassung Elsaß-Lothringens und die Behördenorganisation.
  • Dritter Teil. Die Selbstverwaltungskörper.
  • Vierter Teil. Die Landesverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Polizeirecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Sicherheitspolizei.
  • Vierter Abschnitt. Die Verwaltung in bezug auf das physische Leben.
  • Fünfter Abschnitt. Die Sozialversicherung.
  • Sechster Abschnitt. Die wirtschaftliche Verwaltung.
  • Siebenter Abschnitt. Bau- und Verkehrswesen.
  • Achter Abschnitt. Das Unterrichtswesen.
  • Fünfter Teil. Das Staatskirchenrecht.
  • Sechster Teil. Die Finanzverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

X 69 Die Sozialversicherung. 
275 
  
scheidenden Mitglieder können wiedergewählt werden. Von den Beamten des Leih- 
hauses werden der Direktor und der Rechner 29 auf Vorschlag des Verwaltungsrates 
von dem Bezirkspräsidenten ernannt und entlassen 30; die Ernennung und Entlassung 
der übrigen Beamten untergeordneter Art geschieht durch den Verwaltungsrat. Der 
Verwaltungsrat führt die Verwaltung des Vermögens, das sich aus Stiftungen, aus 
freiwilligen Zuschüssen von Gemeinde, Bezirk und Staat und aus dem geschäftlichen 
Gewinn des Unternehmens zusammensetzt 31; bei dieser Verwaltung ist er an die Ge- 
nehmigung der Aussichtsbehörde nur insoweit gebunden, als dies in dem Gründungs- 
dekret und in den Statuten vorgesehen ist 32. 
Die Gewährung von Darlehen gegen Hingabe beweglicher Gegenstände als Pfand 
unterliegt nicht den einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern 
den besonderen gesetzlichen Bestimmungen und den Leihhaussatzungen (Art. 94 E.G. 
B. G. B. Zu den besonderen Bedingungen, unter welchen die Darlehen gewährt werden, 
gehört insbesondere auch der vom Verwaltungsrat mit Genehmigung des Bezirks- 
präsidenten alljährlich festgesetzte Zinsfuß 38. 
Als Betriebsfonds dienen die verfügbaren Gelder sowie allenfalls Anleihen, die 
die öffentlichen Leihhäuser statutengemäß aufnehmen können (Art. 4). Die bei dem 
Unternehmen erzielten überschüsse verbleiben zunächst der Anstalt; reicht jedoch das 
Vermögen hin, um die gesamten Verwaltungskosten zu decken und den Zinsfuß auf 
4% herabzusetzen (§ 9 A.G. B.G.B.), so müssen die Überschüsse auf Veschluß des 
Bezirkspräsidenten und nach Gutachten des Gemeinderats den öffentlichen Wohltätigkeits- 
anstalten der Gemeinde zugewiesen werden (Art. 3, 5“. 
Im Falle der Auflösung eines Leihhauses fällt dessen gesamtes Vermögen nach 
näherer Beschlußfaffung des Gemeinderats Wohltätigkeitsunstalten zu. 
Fünfter Abschnitt. 
§ 69. Die Sozialversicherung. Durch die Kaiserliche Botschaft vom 17. No- 
vember 1881 wurde die Arbeiterversicherung als soziale Fürsorge für die Arbeiter im 
Reiche angekündigt und demnächst durch die Gesetzgebung in die Wirklichkeit umgesetzt 1. 
Durch die Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 19112 (Reichsgesetzblatt 
S. 509) wurden die bisherigen Arbeiterfürsorgegesetze, betreffend Kranken-, Unfall-, 
Invaliditäts= und Altersversicherung, in einem Gesetz vereinigt. Die Grundlagen der 
29 Betreffs des Rechnungswesens gelten die Vorschriften des Gemeinderechnungswesens. Ord. 
v. 18. Juni 1823 Art. 1 § 51 der Anweisung über das Gemeinderechnungswesen. 
# Bgl. Ver. v. 26. Febr. 1901 (G. Bl. S. 26). 
1 Nur mit der gleichen Beschränkung kommt auch eine Mitwirkung des Gemeinderats in 
Frage. W# Gem.O. § 59 Z. 3, wo Leihhäuser nicht erwähnt find. . 
3½2 Geschenke und Vermächtnisse im Werte über 5000 Mk. können die Leihhäuser mit Ge- 
nehmigung des Bezirkspräsidenten annehmen, wenn kein Widerspruch der Erben vorliegt:; trifft 
letzteres zu, so ist die Genehmigung des Ministeriums erforderlich. Dezentr. Dekr. v. 13. April 
1861 tab. A 49 u. 67 v. Z 
?8 Falls dieser nicht ein für allemal im Gründungsdekret festgesetzt ist, in welchem Falle er 
nur mit landesherrlicher Genehmigung abgeändert werden kann. Ges. v. 24. mess. XlI. Staatsratg. 
v. 14. Nov. 1833. Leoni. Mandel S. 175. 
Greale Krankenverficherungsgesetz v. 15. Juni 1883, Unfallversicherungsgesetz von 1884 bis 1887, 
nvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz von 1889. Die Gesetze wurden in der Periode von 1592 
bis 1903 erheblich umgestaltet. » . 
* Bezüglich der Literatur sei auf die großen Kommentare verwiesen, z. B. v. Hauow, Hoff- 
mann u. a. 1911 verwiesen. Eine systematische kleine Handausgabe ist von Meyer-Wesche-= v. Bibra 
bearbeitet, 1912. In diesem Zusammenhang kann naturgemäß mit Rücksicht auf den beschränkten 
Raum nur eine ganz kurz umrissene Darste ung gegeben werden. E. V. zur R.V.O. d. 5. Juli 1912 
(R.G. Bl. S. 439) A.G. R.V.DO. v. 5. Aug. 1912 (G. Bl. S. 96). Anweis. zum Vollzug des A.G. 
R.V O. v. 26. Nov. 1912 (Centr. Bl. S. 417). Els.-I. Ausführ Anweisung zur R.V.O. v. 1. Mai 
1913 (Centr. Bl. S. 217). K. Ver. über Geschäftsgang usw. der O. V.N. und der V. A. v. 24. Dez 
1911 (R.G Bl. S. 1095 u. 1107). Bek., betr. die Errichtung von Oberversicherungsämtern u. V.A. 
v. 8. Nov. 1912 (Centr. Bl. S. 411). Vgl. ferner Verf. zur Ausf. des Art. 7 E.G. R.B.O. v. 11. Dez. 
1911 Cent-. Bl. 1911 S. W/9). 
187
	        

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