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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fischbach_staatsrecht_elsass_1914
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen.
Author:
Fischbach, Oscar Georg
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
26
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1914
Scope:
469 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Teil. Das Staatskirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Verfassungen der anerkannten Kulte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)
  • Title page
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Teil. Die Entwicklungsgeschichte der reichsländischen Verfassung.
  • Zweiter Teil. Die Verfassung Elsaß-Lothringens und die Behördenorganisation.
  • Dritter Teil. Die Selbstverwaltungskörper.
  • Vierter Teil. Die Landesverwaltung.
  • Fünfter Teil. Das Staatskirchenrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeines.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verfassungen der anerkannten Kulte.
  • Dritter Abschnitt. Die Friedhöfe.
  • Sechster Teil. Die Finanzverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 89 Der ifraelitische Kultus. 395 
noch als Wucherer bekannt sind 138. Über Einsprüche gegen die Wählerliste entscheidet 
der Bezirkspräsident nach Anhörung des Konsistoriums; gegen diese Entscheidung ist 
bei Rechtsverletzung Rekurs an den Kaiserlichen Rat zulässig!“. Einsprüche gegen die 
im geheimen Wahlverfahren erfolgte Wahl selbst entscheidet ebenfalls der Kaiserliche 
Rat15. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von acht Jahren; alle vier Jahre findet 
eine Erneuerung zur Hälfte statt. Die Ernennung der Laienmitglieder bedarf der 
Bestätigung des Statthalters i8. Die Mitglieder werden von den Bezirkspräsidenten 
nach Ableistung des allgemeinen Beamteneides in ihr Amt eingeführt ½. 
Die Konsistorien haben die Verwaltung und die Aufsicht über die Synagogen 
ihres Bezirkes, ferner über die Anstalten, wohltätigen Stiftungen sowie über den 
Unterricht und die Gesetzesauslegung 18. Sie vertreten die Synagogen gerichtlich und 
außergerichtlich. Zur Führung eines Prozesses vor den Gerichten, zur Kapitalanlage, 
zur Veräußerung und zum Erwerb von Vermögensgegenständen (über 5000 Mk.) ist 
staatliche Genehmigung erforderlich. Die Konsistorien erteilen ferner die Erlaubnis 
zur Ausübung der Verrichtungen als Mohel (Beschneider) und Schochet (Schächter) 1. 
2. Als Organe der Konsistorien fungieren die von ihnen ernannten Präsidenten 
und deren Stellvertreter auf vier Jahre 20. Bei den einzelnen Synagogen wird von 
dem Konsistorium ein Verwalter oder ein Verwaltungsausschuß? als Synagogen- 
vorstand aufgestellt, der im Auftrage des Konfistoriums dessen Befugnisse in bezug auf 
die Vermögensverwaltung und die Kultuspolizei wahrnimmt. Die juristische Persönlich- 
keit besitzen jedoch nur die Konsistorien 0. Im Falle der Auflösung einer israelitischen 
Kultusgemeinde fällt das dieser zukommende Sondervermögen dem Konsistorium und 
nicht etwa derjenigen Gemeinde zu, deren Sprengel die aufgelöste Gemeinde zugeteilt ist. 
3. Zur Auflösung der Konsfistorien und zur Abberufung der einzelnen Mit- 
glieder ist das Ministerium zuständig ?5. 
VI. Zum Rabbiner in Elsaß-Lothringen kann nur derjenige ernannt werden, 
der im Besitze eines Befähigungszeugnisses und eines Rabbinerdiploms ist?". Voraus- 
setzung der Ernennung ist die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres 
  
  
  
13 Art. 10 Dekr. v. 17. März 1808, Art. 28 Ord. v. 25. April 1844 u. Art. 5 Ziff. 8 Dekr. 
v. 29. Aug. 1862. 1. Ver. v. 22. April 1902 (G. Bl. S. 32) § 1 Ziff. 2, § 4 ff. 
15 Ver. v. 22. April 1902 § 2 Nr. II. Vgl. K. Rat. Nr. 498. 
16 Ord. v. 25. Mai 1844 Art. 24; Ver. v. 23. Nov. 1907 (R.G.Bl. S. 759). 
17 Ord. v. 25. Mai 1844 Art. 36. Sie find aber ebensowenig Beamte wie die bischöflichen 
Behörden, Fabrikräte usw., da sie nicht im Namen des Staates tätig sind. Dalloz, Rép. culte 
Nr. 146: André, Cours de Igisl. civ. éccl. 1 152, III 119: O. Maver, Frz. V. R. S. 506. 
Verf. d. O St.A. v. 30. April 1909 Justizsmlg. 31 S. 348. Da sie keine Beamten find, können die 
Kultusbehörden, denen fie angehören. auch keine Staatsbehörden sein. 
18 Ord. v. 25. Mai 1 Art. 19, 20. Dekr. v. 17. März 1808 Art. 12. 
16 Das Schlachten im Schlachthaus durch einen anderen als den bestellten Schächter kann 
nicht auf Grund des Art. 471 Ziff. 15 bestraft werden, da eine solche Handlung nicht gegen die 
Schlachthauspolizei, sondern gegen die Kultuspolizei verstößt, die außerhalb der Aufgaben der Ge- 
meindeverwaltung liegt. Eine gegenteilige Verordnung des Bürgermeisters wäre im Hinblick auf 
den Grundsatz der Gewerbefreiheit ungültig. 
20 Dekr. v. 29. Aug. 1862 Art. 4. 
21 Der Verwalter oder Verwaltungsausschuß kann ohne besondere Ermächtigung des Kon- 
fistorinms Rechtsgeschäfte, z. B. Käufe, Auflassungen usw., vornehmen, dagegen nicht vor Gericht 
vertreten. 
:8 Ob auch die Synagogen die Rechtsfähigkeit besitzen, ist bestritten. Geigel II S. 124 
nimmt on, daß jede Synagoge, die vor 1844 bestand, für sich vermögensrechtlich felbständig ist. 
2# Im Falle der Auflösung wird die Verwaltung einem Aus chuß übertragen, der aus dem 
Oberrabbiner und vier von den Bezirkspräsidenten zu bezeichnenden Notabeln gebildet wird. Art. 23 
Ord. v. 25. Mai 1844; § 2 Ges. v. 4. Juli 1879. 
*“ Das erstere wurde früher von der Prüfungskommission des séminaire israslite in Paris 
und das letztere vom Zentralkonsistorium erteilt. Art. 3 Dekr. v. 29. Aug. 1862. Die auf die 
Ausstellung der Rabbinerdiplome bezüglichen Bestimmungen enthält die Ver. des Oberpräsidenten v. 
22. Juli 1572; danach sind jetzt die Bezirkskonsistorien zuständig. insichtlich des Befähigungs- 
zeugnisses gelten Art. 20 Ver. v. 10. Dez. 1806 bzw. v. 19. März 1808, Art. 12 I, 19 II, o. v. 
25. Mai 1844; darüber, wo und wie das genannte Zeugnis zu erwerben ist, fehlen Vorschriften. 
Die Bezirkskonsistorien haben die Entscheidung, ob sie die Zeugnisse der Rabbinerseminare in Berlin, 
Breslau oder von privaten Anstalten zulassen wollen.
	        

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