Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register D.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Doppelbesteuerung. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortragender Rat im Finanzministerium, Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Register C.
  • Register D.
  • Dampfersubvention. siehe Handel, Dotationen, Kolonialrecht.
  • Dampfkessel. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg I. E..
  • Defektenverfahren. Von Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin; von Prof. Dr. Fleischmann, Halle a. S. ergänzt.
  • Deichwesen. Von Ministerialrat a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin; bearbeitet von Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Denkmalpflege. Von Regierungsassessor Dr. Lezius, Berlin.
  • Depossedierte. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Dienstbarkeiten. siehe Staatsdienstbarkeiten.
  • Diensteid. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Diensteinkommen. Von Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin; von Prof. Dr. Fleischmann, Halle a. S. ergänzt.
  • Dienstgebäude. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin.
  • Dienstgeheimnis. siehe Beamte, Diensteid, Disziplin.
  • Dispensation (staatsrechtlich und kirchenrechtlich). Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor Dr. Kahl, Berlin.
  • Dissidenten. siehe Religionsgesellschaften.
  • Distrikt (Bayern). vgl. Bezirk.
  • Distriktsgemeinde (Bayern). siehe Bezirk in Bayern.
  • Distriktskommissare (Preußen). siehe Amtsbezirk, Posen.
  • Disziplin. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Disziplin Akademische. siehe Universitäten, Technische Hochschulen.
  • Disziplin Kirchliche. siehe Geistliche.
  • Disziplin Militärische. siehe Militärdisziplin.
  • Domänen.
  • Domkapitel und Stifter. Von Professor Dr. Ch. Meurer, Würzburg.
  • Donauschiffahrt. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München.
  • Doppelbesteuerung. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortragender Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Dotationen. Von demselben.
  • Durchsuchung (prozessual). Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Durchsuchungsrecht (Völkerrechtlich). Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

– [ — — — — — — — - — Ò m — — — 
Instanz einheitlich das OVG entscheidet (KAG in 
der Fasiung des Gov. 30. 7. 95 58 49—52, 71—74). 
2. Kreisverbände. Auch hinsichtlich der 
Kreisbesteuerung in Preußen hatten 
bereits § 16 der östl. Kr O von 1872/1881 Bestim- 
mungen getroffen. Die Mängel des bisherigen 
Systems beseitigte das neue Kreis= und Provinzial- 
abgaben G v. 23. 4. 03 (GÖS 159), indem es in 
##P 7 ff vorschreibt, daß der Kreissteuerbedarf über- 
haupt nicht mehr auf die einzelnen Zensiten, 
sondern auf Gemeinde= und Gutebezirke nach 
Maßgabe des Einkommen= und Realsteuersolls 
umgelegt wird und von diesen allgemein gleich 
den übrigen Gemeindeausgaben — in den Guts- 
bezirken in analoger Weise — aufzubringen ist, 
sodaß sich besondere Vorschriften zur Beseitigung 
der D. bei Kreis steuern damit überhaupt 
erübrigen. 
B. Andere Bundesstaaten. Die 
Frage der Beseitigung der kommunalen D. inner- 
halb des eigenen Staatsgebiets hat natürlich auch 
in einer Reihe von Gemeindestenergesetzen anderer 
deutscher Bundesstaaten zum Teil nach dem Vor- 
gang Preußens (z. B. Braunschweig Ge- 
meindeabgaben G v. 11. 3. 90 §J 38 ff, GVll 77; 
Anhalt Gemeindeabgaben G v. 18. 5. 05 
## 23 ff, GS 395), z. Teil in mehr oder weniger 
abweichendem Sinne stattgefunden. S. Würt- 
temberg G betr. Besteuerung der Gemecin- 
den und Amtskörperschaften v. 8. 8. 03 (Reg Bl 
397) a 26 ff; Badische GemO und Stv. 19. 
10. 06 (GVBl 523) und Gemeindesteuer O, No- 
velle v. 31. 7. 04 (880 b); Hessen Gv. 30. 3. 01 
(RegBl 297), die Gemeindeumlagen betreffend 
usw. Die Abweichungen folgen zum Teil mit 
Notwendigkeit aus den verschiedenen Gemeinde- 
steuersystemen. 
II. In Gemeinden verschiedener Bun- 
desstaaten. 
Wenn auch durch derartige gesetzliche Maßnah= 
men einzelner Bundesstaaten eine Reihe der gröb- 
sten Fälle von kommunalen D. ausgeschaltet sind, 
bleiben doch trotz dieser Gesetze noch zahlreiche 
Fälle bestehen, wo die bestehenden Vorschriften 
eine kommunale zulassen. Nicht nur die 
Frage, was als Betriebsort anzusehen ist, oder 
ob eine Einkommensart wie z. B. der Gewinn- 
anteil an einer G. m. b. H. als Kapital= oder 
Gewerbeeinkommen anzusehen ist, kann zu Kolli- 
sionen führen. Es braucht nur an die § 49 
Abs 2, 50 des Preuß. KA# erinnert zu wer- 
den, welche bei dem Anspruch auf das Ein- 
kommensviertel und auf die Verteilung des un- 
fundierten Einkommens nur die preußischen 
Gemeinden berücksichtigen. Besonders unange- 
nehm für zahlreiche davon Betroffene haben sich 
in neuerer dart die Fälle der doppelten Besteue- 
rung der sog. Saisonarbeiter geltend 
gemacht. Um hier Abhilfe zu schaffen, hat Preu- 
ßen, da eine reichsrechtliche Regelung zunächst 
nicht zu erwarten ist, neuerdings ein Gesetz v. 
6. 5. 10. erlassen, nach welchem die Minister 
des Innern und der Finanzen ermächtigt werden 
— nach Anhörung der preußischen Kommunal= 
verbände — Vereinbarungen mit anderen Bun- 
desstaaten zu treffen, durch welche die kommunale 
St Pflicht unter Wahrung des Grundsatzes der Ge- 
genseitigkeit auch abweichend von den in Preußen 
geltenden Vorschriften geregelt wird. 
Doppelbesteuerung (Gemeinde) 
  
  
613 
§ 8. Staatliche Doppelbestenerung in Bezug 
auf das Reichsausland. Eine D. zwischen Reich 
und Reichsausland kommt im allgemeinen nicht 
vor, weil das Reich vorläufig keine direkten St 
erhebt. 
Die deutschen Bundesstaaten sind dem Reichs- 
ausland gegenüber in der Ausübung ihres St- 
Rechts im allgemeinen völlig frei, soweit nicht 
etwa aus einzelnen Bestimmungen der Han- 
delsverträge sich Einschränkungen ergeben, 
die namentlich die Erleichterung der Ausübung 
des Handelsgewerbes betreffen. Wäh- 
rend es nämlich nach der vom D. Gesetz aner- 
kannten Auslegung des Gewerbebegriffs an sich 
zulässig wäre, das durch Handlungsreisende aus- 
geübte Gewerbe in jedem Staate zu besteuern, 
stchen hier (wie für die Bundesstaaten die Be- 
stimmungen des Zoll VV v. 8. 7. 67 a 26) die 
Handelsverträge entgegen, da sie 
im Verhältnis zu den Vertragsstaaten dem Ge- 
schäftsbetriebe der Handlungsreisenden, solange 
er nicht durch Ueberschreitung der gezogenen 
Grenzen in den Gewerbebetrieb im Umherzichen 
übergeht, die Freiheit von weiteren St, als den 
im Staate des geschäftlichen Wohnsitzes zu ent- 
richtenden, zusichern. Auch für die Frachtfuhr- 
gewerbetreibenden, See= und Flußschiffahrt Be- 
treibenden sind ähnliche Bestimmungen getroffen 
(vgl. z. B. a 19 des deutsch-österr. Handelsver- 
trags). Aber auch von derartigen allgemeinen 
Handelsvertragsbestimmungen abgesehen, machen 
sich, je mehr der internationale Personen= und 
Güterverkehr wächst, ähnliche Erwägungen, wie 
sie zur Beseitigung der D. zwischen Bundesstaa- 
ten geführt haben, wenn auch zunächst noch in 
schwächerem Maße, dahin geltend, auch dem 
Auslande gegenüber wenigstens die gröb- 
sten Fälle und Möglichkeiten der D. 
zu beseitigen und einzuschränken. 
Der Weg, hier gründliche Abhilfe zu schaffen, 
ist der Abschluß besonderer Verträge zur Be- 
seitigung der Doppelbesteuerung. * 
Bei dem regen wirtschaftlichen Verkehr ist dies 
zwischen Preußen und Oesterreich — nicht Ungarn 
— unterm 21. 6. 99 geschehen, vagl. das preuß. 
Gv. 18. 4. 00 (GS 25). Infolgedessen gilt im 
Besteuerungsrecht Oesterreich diesseits der Leitha 
für Preußen nicht mehr als Ausland. Materiell 
schlossen sich die Bestimmungen im wesentlichen 
an die Vorschriften des Reichs D. G v. 13. 5. 70 
an. Nur die darin enthaltenen Bestimmungen 
über die Besoldungen, Wartegelder und Pensio- 
nen sind nicht mit übernommen. 
Bayern und Sachsen (lebereinkunft v. 
21. 1. 03) schlossen sich dem Vorgang Preußens 
an (Fleischmann, Völkerrechtsquellen 291). 
Aber auch anderen Auslandsstaaten gegenüber, 
mit denen derartige Verträge noch nicht abge- 
schlossen sind, zeigt das einheimische StRecht der 
meisten deutschen Staaten schon jetzt eine bald 
stärkere bald schwächere freiwillige Selbstbeschrän- 
kung in Bezug auf die Heranziehung der im Be- 
reiche der St Gewalt sich befindenden St Subjekte 
hinsichtlich ihres aus dem Auslande fließenden 
Einkommens. Die Regelung dieser Frage in den 
verschiedenen deutschen Staaten ist dabei eine so 
mannigfaltige, daß ihre Darlegung im einzelnen 
den hier zur Verfügung stehenden Raum weit 
überschreiten würde (Einzelheiten siehe nament-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment