Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register F.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Finanzverwaltung, Finanzbehörden. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortragender Rat im Finanzministerium, Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Fabrik. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E.
  • Fachschulen. siehe Gewerbliches Unterrichtswesen.
  • Fahndung (Fahndungsblätter). Kriminalpolizei.
  • Fahneneid, Fahnenflucht. siehe Wehrpflicht.
  • Fähren. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Fahrkartensteuer. siehe Eisenbahnen (Abgaben S. 697).
  • Fahrräder (Steuer, Verkehr). siehe Kraftfahrzeuge, Luxussteuer, Wege.
  • Familienanwartschaft, Familienfideikommisse, Familienstammgut. siehe Fideikommisse.
  • Feiertage. siehe Sonntagsfeier; Arbeiter, gewerbliche (I, 160).
  • Feldbereinigung.
  • Feldgendarme. siehe Gendarmerie.
  • Feldjäger. siehe Gendarmerie.
  • Feldjäger-Korps. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S..
  • Feldpolizei (Feldfrevel). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin; bearbeitet von Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Feldpost, Fernsprechwesen. siehe Post- und Telegraphenwesen.
  • Festnahme. siehe Verhaftung.
  • Festungen. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin.
  • Feuerbestattung. siehe Bestattungswesen (s. 439).
  • Feuerpolizei (Feuerwehr).
  • Feuerversicherung. Von Exz. Dr. von Haag, Präsident der Versicherungskammer, München.
  • Fideikommisse. Von Professor Dr. Martin Wolff, Berlin.
  • Filialsteuer. siehe Gemeindeabgaben, Warenhäuser.
  • Finanzministerium. siehe Finanzverwaltung (s. 786f).
  • Finanzverwaltung, Finanzbehörden. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortragender Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Fischerei (Fischereipolizei). Von Privatdozent Dr. Friedrich Giese, Bonn.
  • Fiskus. Von Professor Dr. Julius Hatschek, Göttingen.
  • Flagge. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin; für die Schutzgebiete von Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S..
  • Fleischbeschau. siehe Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
  • Flößerei. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Fluchtlinien. siehe Bauwesen, Wege.
  • Flurbereinigung. vgl. Feldbereinigung.
  • Flurzwang. siehe Agrargesetzgebung.
  • Flüsse. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Forensen. siehe Gemeindeangehörige, Gemeindesteuern, Kirchensteuern.
  • Forstwesen. Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. Schwappach, Eberswalde.
  • Fortbildungsschulen. siehe Gewerbliches Unterrichtswesen.
  • Fortschreibung. siehe Grund- und Gebäudesteuer, Kataster.
  • Frachturkundensteuer. siehe Eisenbahnen V. Abgaben § 4 (oben S. 696).
  • Frau. (Stellung im öffentlichen Recht). Von Dr. jur. Kurt Wolzendorff, Wiesbaden; ergänzt von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S..
  • Freibezirk (Freigebiet, Freihafen, Freilager). siehe Zollwesen.
  • Freimaurer. siehe Vereine.
  • Freiwillige Gerichtsbarkeit. Von Justizrat Weißler, Halle a. S..
  • Freizügigkeit.
  • Fremdenrecht. siehe Ausland, Ausländer, Internationales Privatrecht, Auslieferung, Ausweisung, Freizügigkeit.
  • Friedensleistungen. siehe Militärlasten.
  • Friedenspräsenzstärke. siehe Heer.
  • Fronden. siehe Agrargesetzgebung.
  • Fundsachen. Von Stadtrat Dr. Saran, Kassel.
  • Fürsorgeerziehung (Zwangserziehung, Ersatzerziehung). Von Amtsgerichtsrat J. F. Landsberg, Lennep.
  • Fürsten. siehe Landesherr, Landesherrliches Haus, Hoher Adel, Depossedierte, Mediatisierte.
  • Nachtrag

Full text

  
790 
Finanzverwaltung, Finanzbehörden 
  
Lotteriedirektion in Leipzig und das mit der Aus- 
übung der Berghoheit betraute Bergamt in Frei- 
erg. 
# Unmittelbar dem FMin untergeordnete 
JFBehörden mit örtlich begrenzter Kompetenz 
sind die fünf an die Spitze der Steuerkreise für 
Verwaltung der direkten Steuern gestellten Kreis- 
steuerräte, die an der Spitze der 10 Forstbezirke 
stehenden 10 Oberforstmeister, die Domänen- 
Verwaltungen und andere Behörden und An- 
stalten. Unmittelbar der Zoll- und Steuerdirek- 
tion in Dresden untergeordnet sind die Haupt- 
zollämter. 
III. Mittelbar dem FMin bezw. den Zentral- 
FöBehörden, unmittelbar den örtlich beschränkten 
Mittelbehörden untergeordnet sind in der Ver- 
waltung der indirekten Abgaben die Steuerämter, 
Untersteuer= und Nebenzollämter sowie Schlacht- 
steuereinnahmen, in der Verwaltung der direkten 
Steuern die Bezirkssteuereinnahmen, in der Ver- 
waltung der Staatsforsten die den Oberforst- 
meistern unterstellten Revierverwalter (Oberför- 
ster) und Forstrentbeamten usw. 
V. Württemberg 13. 
1. Das Finanzministerium ist in Or- 
ganisation und Ressort von demjenigen Bayerns 
und Sachsens nicht verschieden. 
2. Die Finanzbehörden. I. Unmittel- 
bar dem FMin untergeordnete Zentral Fehör- 
den sind: 1. Die Oberfinanzkammer, 
aus drei Abteilungen bestehend: der Domänen-- 
direktion, der Forstdirektion und dem Bergrate, 
welcher außer der Verwaltung der fiskalischen 
Berg= und Hüttenwerke und der Salinen auch die 
Münzstätte zu leiten und zu beaufsichtigen hat. 
2. Die Oberrechnungskammer, welche 
das gesamte Staatsrechnungswesen zu beaufsich- 
tigen hat, aber abweichend von dem preußischen, 
bayrischen, badischen usw. Staatsrechte keine grö- 
ßere Unabhängigkeit als andere VerwBehörden 
besitzt. 3. Die mit der Verwaltung des gesamten 
Staatskassenwesens betraute Staatskassen- 
verwaltung. 4. Das mit der Veranlagung, 
Erhebung und Verwaltung der Landes= und 
Reichssteuern betraute Steuerkollegium, 
bestehend aus dem Gesamtkollegium mit den Ab- 
teilungen a) für direkte Steuern, b) für Zölle 
und indirekte Steuern. 5. Das Statistische 
Landesamt mit der statistischen, topogra- 
phischen, geologischen und meteorologischen Ab- 
teilung. 
II. Unmittelbar den Zentralfinanzbehörden 
untergeordnete F Behörden mit örtlich begrenzter 
Kompetenz sind: 1. Die unter der Domänen- 
direktion bezüglich der Verwaltung der Do- 
mänen und Bauten stehenden Kameralämter, 
welche die Einnahmen aus dem Domanialdbesitz, 
aus Hoheits= und obrigkeitlichen Rechten zu ver- 
walten haben, sowie die Bezirksbauämter, wel- 
chen die Ausführung des Staatsbauwesens zu- 
kommt, und die Badverwaltung Wildbad. 2. Die 
unter der Forstdirektion stehenden 132 
Forstämter zur Verwaltung der Forsten und die 
Torfverwaltung in Schussenried, sowie die Forst- 
wache. 3. Unter dem Steuerkollegium 
stehen die mit Verwaltung sämtlicher direkten und 
indirekten Staatssteuern, sowie der Reichssteuern 
  
(mit Ausnahme der Zölle) betrauten Bezirks- 
steuerämter (Kameralämter bezw. Hauptsteueramt 
Stuttgart); ferner sämtliche Hauptzollämter, so- 
wie die militärisch organisierte Steuerwache. 
III. Den unter II genannten Behörden unter- 
geordnet sind und zwar: a) den Kameralämtern: die 
Orts- und Grenzsteuerämter, sowie die Bezirks- 
steuerwächter, b) den Hauptzollämtern: die Neben- 
zollämter an der Grenze und die Zollämter im In- 
nern, sowie die dem Hauptzollamt an der Grenze 
(Friedrichshafen) untergeordnete Grenzwache. In 
Verbindung mit den Hauptzollämtern stehen: 
die Zuckersteuerstellen und die Salzsteuerämter. 
VI. Baden § 14. 
1. Das Finanzministerium entspricht 
dem FMin der vorgenannten Staaten. Doch ist 
die Oberrechnungskammervon dem Finanze-, 
bezw. dem Staats-(Gesamt-)Ministerium voll- 
kommen unabhängig und steht unmittelbar 
unter dem Landesherrn. 
2. Die Finanzbehörden. I. Unmittel- 
bar dem FMin untergeordnete Zentralfinanz- 
behörden sind die Landeshauptkasse, die Staats- 
schuldenverwaltung, umfassend die Amortisa- 
tions- und die Eisenbahnschuldentilgungskasse, die 
Domänendirektion, die Steuerdirektion zur Ver- 
waltung der direkten und indirekten Landes- 
steuern, die Zolldirektion zur Verwaltung der 
Zölle und der in die Reichskasse fließenden 
Steuern, die Münzverwaltung, die Beamten- 
witwenkasse. 
II. Bezirksstellen mit örtlich begrenzter Kom- 
petenz sind die dem FMin unmittelbar unter- 
stellten Bezirksbauinspektionen, die der Do- 
mänendirektion untergeordneten Domänen= und 
Forstämter, sowie die Salinenämter, die unter 
der Steuerdirektion stehenden FA##emter mit den 
ihnen angegliederten Amts-, Wasser= und Stra- 
ßenbaukassen und die Steuerkommissäre, endlich 
die der Zolldirektion untergebenen Hauptsteuer- 
und Hauptzollämter. 
III. Den vorstehend genannten Behörden un- 
mittelbar untergeordnet sind die niederen Aemter 
(Ortsstellen). 
VII. Hessen & 15. 
1. Das Finan zministeriunm steht hin- 
sichtlich seines Geschäftsbereiches den FMin der 
übrigen Staaten gleich. Es zerfällt in drei Ab- 
teilungen: für Forst= und Kameralverwaltung, 
für Steuerwesen, für Bauwesen, für Eisen- 
bahnwesen und FWirtschaft. Wie in Baden 
steht die Oberrechnungskammer unmittel- 
bar unter dem Landesherrn und ist von der Staats- 
verwaltung durchaus unabhängig. 
2. Die Finanzbehörden. 
I. Unmittelbar unter dem FMin stehen: die 
Staatsschuldenverwaltung, die staatliche Betriebs- 
krankenkasse, die Landeskommission für Steuer- 
sachen, die Prüfungskommission für die F- und 
technische Fächern. 
II. Den einzelnen Min Behörden unterstehen 
folgende Behörden: 
1. Der Min Abteilung für Steuerwesen die 
mit der Veranlagung der direkten Staats= und 
Gemeindesteuern betrauten Steuerkommissariate,
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment