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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register G
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Gewerbe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Reichsgebiet.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Gewerbepolizei. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg I. E..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Verwaltung der Rechtspflege.
  • II. Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • III. Kapitel. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
  • § 101.
  • I. Das Schulwesen.
  • § 102. A. Die Volksschule und ihre Organisation.
  • § 103. B. Die höheren Lehranstalten.
  • § 104. C. Die Fachschulen.
  • § 105. D. Die Hochschulen und andere akademische Anstalten.
  • § 106. E. Die übrigen Bildungsanstalten.
  • II. Das Rechtsverhältniß zwischen Staat und Kirche.
  • IV. Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • V. Kapitel. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten.
  • VI. Kapitel. die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Sachregister.

Full text

364 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltg. III. Die Verwaltg. d. Kirchen= u. Schulwesens. § 103. 
f) Die drei Staatswaisenhäuser, als Erziehungs= und Unterrichtsanstalten für 
vermögenslose Waisen im Alter von 7—14 Jahren und für verwahrloste Kinder; und zwar in 
Stuttgart für evangelische Knaben, in Markgröningen für evangelische Mädchen, in Ochsenhausen 
für katholische Knaben und Mädchen ?. 
Die Taubstummen= und Blindenanstalt zu Gmünd (s. das Statut v. 28. Jan. 
1823) und die Taubstummenschulen zu Eßlingen und Nürtingen, diese letzteren in Ver- 
bindung mit den Schullehrerseminarien daselbst?). 
Die nächste Aufsichtsbehörde über diese Anstalten (f) ist die dem Ministerium des Kirchen- 
und Schulwesens unmittelbar untergeordnete Kommission für die Erziehungs- 
häuser, welche zugleich über die Aufnahme der Zöglinge zu entscheiden, ihre Erziehung und 
ihren Unterricht, die innere Ordnung und Polizei, sowie die Vermögensverwaltung der Anstalten 
zu leiten hat 5). 
§ 103. B. Die höheren Lehranstalten"). I. Für die männliche Jugend. Diese 
Anstalten werden in Württemberg unter dem gemeinsamen Namen der „Gelehrten= und 
Realschulen“ begriffen. Ihre Aufgabe ist, den Schülern eine über das Maß der 
Elementarkenntnisse hinausgehende allgemeine Bildung zu gewähren. Ein Schulzwang 
findet bei denselben nicht statt. Die meisten dieser Schulen sind ausschließlich Staats- 
anstalten; ein Theil derselben beruht auf älteren Schulstiftungen oder wird ohne gesetz- 
lichen Zwang von den Gemeinden, übrigens unter Beihilfe von Staatsbeiträgen, welche 
im Etat verabschiedet werden, unterhalten. Die Ernennung der Lehrer erfolgt durch den 
Staat; in den seltenen Fällen, in welchen Standesherren oder Gemeinden aus einem 
privatrechtlichen Titel ein Ernennungsrecht haben, steht der Staatsgewalt die Bestätigung zu. 
Zur Beaussichtigung des gesammten Gelehrten= und Realschulwesens besteht zufolge 
der Königl. V. O. vom 2. Oktober 1866 bei dem Ministerium des Kirchen- und Schul- 
wesens eine besondere Sektion unter der Bezeichnung „Abtheilung für Gelehrten- 
und Realschulen". Die wichtigeren Gegenstände werden von dem Staatsminister selbst 
auf Grund der unter seinem Vorsitz stattfindenden Kollegial-Berathungen oder im Büreau- 
wege auf Vortrag des Referenten, die übrigen Angelegenheiten aber von dem Abtheilungs- 
vorstande im Büreauwege oder kollegialisch erledigt. Dieser Abtheilung sind unterstellt: 
a) die evangelisch-theologischen Seminarienh) und zwar: 
#) die (4) sog. niederen Seminarien, zur Vorbereitung der dem evang.-geistlichen 
Stande gewidmeten Jünglinge (vom 14.—18. Lebensjahr) für das Universitätsstudium bestimmt. 
Die Zöglinge werden nach erstandener Aufnahmeprüfung 4 Jahre lang auf Kosten des Staates 
verpflegt und unterrichtet; 
6) das evangelisch-theologische Seminar zu Tübingen für das Studium 
der evang. Theologie ). Dasselbe ist mit Einschluß des philos. Lehrkurses auf 4 Jahre, für 
diejenigen aber, welche innerhalb dieser Zeit dem Militärdienste zu genügen haben, auf 5 Jahre 
berechnet und gewährt freie Verpflegung und wissenschaftliche Ausbildung. Einer dem Bedürf- 
nisse des Lehrdienstes entsprechenden Zahl von 5—7 Zöglingen wird gestattet, sich in der Anstalt 
auf ein höheres humanistisches oder realistisches Lehramt vorzubereiten?). 
Durch die Aufnahme in eines dieser Seminarien wird der Stipendiat verpflichtet, sich 
dem evangelisch-geistlichen Stande zu widmen, sich zum Dienste der württemberg. Kirche oder 
Schule ordnungsmäßig verwenden zu lassen und ohne Königl. Erlaubniß nicht in fremde Dienste 
1) Vgl. auch Mohl, II S. 372 Note 6—8 und dazu die V.O. v. 17. März 1841 und 
die Verf. v. 5. Okt. 1853. Staats Hdb. S. 709, Riecke a. a. O. S. 267. 
2) Mohl a. a. O. Note 9 u. 10. StaatsHdb. S. 709. Riecke S. 267. 
3) StaatsHdb. S. 709. 
4) Vgl. G. Meyer, Deutsches Verw. R. S. 238. 
5) Ueber diese seit der Reformation bestehenden Anstalten s. Mohl, II S. 412 Note 7—9 
Riecke, Verf. S. 245 f., 260 f., Staats Hdb. S. 707. Bezüglich der kathol. Konvikte f. u. S. 386 f. 
6) Nur mit Rücksicht auf die Stellung zur Aufsichtsbehörde hier erwähnt; dasselbe gehört 
im Uebrigen zu D. 1. 
7) M.V. v. 6. Mai 1886.
	        

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