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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register G
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Gewerbe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Reichsgebiet.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Gewerbliche Anlagen. Von demselben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • § 44. Das Reichsvermögen.
  • § 45. Die Finanzwirtschaft des Reichs.
  • § 46. Das Budgetrecht.
  • § 47. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

s 47 Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung. 445 
  
  
Erlasse des Kaisers ausser Kraft gesetzt werden und zwar auch nicht im ein- 
zelnen Falle. Das sogen. Dispensrecht ist mit der formellen Gesetzeskraft 
unvereinbar; der Kaiser kann daher nicht Einnahmen erlassen, deren Er- 
hebung durch zwingenden Rechtssatz vorgeschrieben ist, z. B. Zölle, 
Abgaben und Gebühren, ausser in den gesetzlich vorbehaltenen Fällen. Inso- 
weit dagegen für den Staat Ansprüche begründet sind, zu deren Geltendma- 
chung keine Rechtspflicht besteht, z. B. Konventionalstrafen, Ersatzan- 
sprüche u. dgl., kann der Staat auf dieselben ebenso gut verzichten wie der 
Einzelne, wenn die Geltendmachung hart und unbillig wäre. Diese disp o- 
sitiven Ansprüche des Reichsfiskus unterliegen daher der Niederschlagung 
im Gnadenwege !). 
5. Die Aufgabe des Rechnungshofes ist nicht darauf beschränkt, die 
Finanzverwaltung im Verwaltungsinteresse zu kontrollieren und zu revidieren, 
sondern auch unterdenoberstenÜOrganen des Reiches selbst den 
grossen Schlussakt der ganzen Finanzverwaltung, die definitive Legung und 
Abnahme der Rechnung über den Staatshaushalt vorzubereiten. Art. 72 der 
Reichsverf. verpflichtet den Reichskanzler ‚über die Verwendung aller Ein- 
nahmen des Reichs dem Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung jähr- 
lich Rechnung zu legen“. Der Reichstag ist nicht in der Lage, die ihm vor- 
gelegte Rechnung über den Reichshaushalt selbständig einer in die Einzel- 
heiten gehenden Revision zu unterziehen; vielmehr sollen die vom Rechnungs- 
hofe geleisteten Revisionsarbeiten dem Reichstage nutzbar gemacht werden. 
Demgemäss sind nebst der allgemeinen Rechnung über den Jahreshaushalt des 
Reichs die Bemerkungen des Rechnungshofes, welche derselbe unter selbst- 
ständiger unbedingter Verantwortlichkeit aufzustellen hat, dem Reichstage 
mit vorzulegen. Die Bemerkungen haben sich zu erstrecken auf die kalkula- 
torische Uebereinstimmung der allgemeinen Rechnung mit den vom Rech- 
nungshofe revidierten Kassenrechnungen; auf die etwaigen Abweichungen der 
Verwaltungsbehörden in Finanzsachen von gesetzlichen Vorschriften und auf 
die Abweichungen der tatsächlich erfolgten Einnahmen und Ausgaben von 
den Etatssätzen. Der Rechnungshof hat diesen Bemerkungen eine Denk- 
schrift beizufügen, welche die hauptsächlichsten Ergebnisse der von ihm vor- 
genommenen Prüfung übersichtlich zusammenfasst. 
Bundesrat und Reichstag erteilen die Decharge jeder besonders. Weder 
der Bundesrat noch der Reichstag dürfen dem Reichskanzler die Decharge 
verweigern, wenn sie begründete Ausstellungen an der ihnen vorgelegten 
Rechnung nicht zu erheben vermögen; denn das Recht auf Erteilung der 
Entlastung ist das Korrelat der Pflicht zur Rechnungslegung. Die Rechts- 
  
1) Da die Militärverwaltung den Einzelstaaten überlassen ist, so sind die finan- 
ziellen Gnadenakte im Bereich dieser Verwaltungen von den Königen von Preussen, 
Sachsen und Württemberg für ihre Kontingente zu bewilligen und von den betreffenden 
Kriegsministern zu kontrasignieren, vgl. mein Staatsrecht IV S. 529 ff. und 
Drucksachen des Reichstags 1890/91 Nr. 463. Den. Kaiser steht aber die Ueber- 
wachung dieser Kontingentsverwaltungen zu und der Reichskanzler ist 
für dieselbe verantwortlich; insbesondere auch in der Richtung, dass 
mit solchen Gnadenakten kein Missbrauch getrieben wird und dass durch sie nicht Reichs- 
interessen verletzt werden.
	        

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