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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register H
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Hessen (Großherzogtum). Von Professor Dr. W. van Calker, Gießen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Behördenorganisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1888. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • No. 51.) Bekanntmachung, die Veröffentlichung innengedachter Regulative etc. betreffend. (51)
  • Konten-Regulativ.
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 378 — 
cc) Revision der Personenwagen und Sonderung der Güterwagen. 
8 18. 
Während die Anmeldung erfolgt (8 17) werden die Personenwagen, Lokomotiven 
und Tender revidirt und, soweit nicht nach 8 20 eine Ausnahme eintritt, diejenigen 
Wagen, deren Ladungen bei dem Grenzzollamt in den freien Verkehr gesetzt oder zur 
Niederlage oder zur Versendung unter Begleitscheinkontrole abgefertigt werden sollen, von 
denjenigen gesondert, deren Ladungen ihre weitere Abfertigung bei Aemtern im Innern 
erhalten sollen. 
dd) Abfertigung 
1. der Passagiereffekten. 
819. 
Die vom Auslande eingehenden Reisenden, welche zollpflichtige Waaren bei sich 
führen, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich an— 
zumelden. Auch steht es solchen Reisenden frei, statt einer bestimmten Antwort auf die 
Frage der Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflichtigen Waaren, sich sogleich der 
Revision zu unterwerfen. In diesem Falle sind sie nur für die Waaren verantwortlich, 
welche sie durch die getroffenen Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind (Vereins- 
zollgesetz § 92 Absatz 1). 
In der Regel werden die Passagiereffekten sogleich bei dem Grenzeingangsamt 
schließlich abgefertigt (Vereinszollgesetz § 92 Absatz 3). Die Effekten der mit demselben 
Zug weiterfahrenden Reisenden gehen bei dieser Abfertigung den Effekten derjenigen 
Reisenden vor, welche die Eisenbahn am Grenzeingangsamt verlassen. Finden sich 
bei einzelnen weitergehenden Reisenden zollpflichtige Gegenstände in solcher Mannigfaltig- 
keit oder Menge vor, daß deren sofortige Abfertigung mehr Zeit erfordern würde, als 
zum Verbleiben des Wagenzuges bestimmt ist, so müssen dergleichen Gegenstände einst- 
weilen zurückbleiben, um — auf vorgängige Deklaration des Reisenden oder eines Be- 
auftragten desselben — nach dem Abgang des Zuges abgefertigt und mit dem nächst- 
folgenden Wagenzuge weiterbefördert zu werden. 
Die Revision des Handgepäcks der Reisenden kann, sofern dies ohne Gefährdung 
der Zollsicherheit thunlich ist, in den Wagen erfolgen, ohne daß die Reisenden darum 
zum Aussteigen genöthigt werden. 
Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Abfertigung der Passagier- 
effekten bei dem Grenzeingangsamt unterbleiben und den zu solchen Abfertigungen 
besonders ermächtigten Aemtern im Innern überwiesen werden. Es können alsdann 
sämmtliche noch nicht abgefertigte Passagiereffekten, auch wenn sie an verschiedenen Orten
	        

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