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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register P
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Politik. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Richard Schmidt, Leipzig.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Papiergeld. Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Parität. siehe Kirchenhoheit § 4, Bd. II S 576, Gewissensfreiheit, Religionsgesellschaften; auch Volksschule.
  • Parteien (politische). siehe Politik.
  • Paßwesen. Von Dr. Hartmann, Rat bei der Polizeiverwaltung, Hamburg.
  • Patentwesen. Von Regierungsrat Dr. Rathenau, Berlin.
  • Patronat. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Pension. Von Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin.
  • Personenstand. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Petitionsrecht. siehe Landtag, Reichstag.
  • Pfandleihe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Pfarrer (Pfarramt). Vom Geh. Justizrat Professor Dr. Phil. Zorn, Bonn a. Rh..
  • Pfründe. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Plazet. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Politik. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Richard Schmidt, Leipzig.
  • Polizei. Von Geh. Rat Professor Dr. Heinrich Rosin, Freiburg i. Br..
  • Polizeiaufsicht. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Polizeistunde. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Posen (Provinz). Von Regierungsrat Dr. Genzmer, Posen.
  • Post und Telegraphie (Fernsprechwesen). Von Dr. Sydow, jetzigem Preuß. Staatsminister (in der ersten Auflage). Für die zweite Auflage bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. F. Scholz, Charlottenburg. (BI und C von Kammergerichtsrat Dr. F. Scholz.)
  • Preßrecht. Von Professor Dr. Friedrich Stein, Leipzig; für die Schutzgebiete von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg.
  • Preußen.
  • Prisenangelegenheiten. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München; durchgesehen von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Primogenitur. siehe Landesherr; Landesherrliches Haus; Familienfideikommise; Stammgüter.
  • Privatangestelltenversicherung. Von Regierungsrat Dr. Bruck, Berlin.
  • Privatanschlußbahnen. siehe Eisenbahnen I 653;Bahneinheit I 700; Kleinbahnen II 578; Bergwesen I 406.
  • Privatflüsse. siehe Flüsse, Flößerei, Gewässer (II 231, 234); Stauanlagen, Vorflut.
  • Privatunterricht (der Jugend). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Privilegium nach staatlichem und kirchlichem Recht. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor Dr. W. Kahl, Berlin.
  • Prostitution. siehe Sittenpolizei; Korrigendenwesen.
  • Provinz.
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
92 
versuche am Anfang des 19. Jahrh. eine zusammenfassende 
Verarbeitung, die dem Staat eine alle Kulturarbeit, 
auch die geistige Arbeit der Natur beherrschende und kon- 
zentrierende Stellung anwies, und sofort wirkten diese 
Lehren auf französische Denker, vor allem auf die phantasti- 
sche Welterneucrungstheorie des Grafen St. Simon zurück. 
Bon hier hat die lange, im Verlauf auch auf England sich 
erstreckende Reihe gedankenreicher Geschichtsphilosophen 
oder „Soziologen“ ihren Ausgang genommen, die bald 
das eine, bald das andere Element des Hegelianismus oder 
des St. Simonismus herauskehrend irgend eine Form des 
Zusammenlebens der Menschheit als das schließliche Ziel 
der Entwicklung „bewies“, dem sich alle historischen For- 
men als Vorstufen oder zu überwindende Hindernisse unter- 
ordneten. In Wahrheit enthüllt sich jedes der „Gesetze“, 
das die Entwicklung angeblich beberrscht, als ein dem 
Gemütsbedürfnis, den Zukunftoewünschen des Denkers 
entsprungenes Dogma, und mochte als Ziel der ECnt- 
wicklung die Herrschaft der Wissenschaft, vor allem der 
Naturwissenschaft, dargestellt werden (August Comte, 
Ludwig Feuerbach), oder die des kommerziellen und in- 
dustriellen Bürgertums (Herbert Spencer) oder die Herr- 
schaft des Arbeiterproletariats (Karl Marx), mochte endlich 
gar aus aristokratisch-pessimistischer Stimmung heraus die 
Entwicklung als ein allmahlicher Rückschritt, als ein Sich- 
ausleben einer mit körperlicher und geistig-ästhetischer 
Kapazität ausgestatteten Herren., Edel-Rasse in den Massen 
eines sich immer mehr ausbreitenden Völkerchaos von 
plebejischen Herden= oder Sklavenmenschen aufgefaßt 
werden (Graf Gobineau), — alle diese angeblich aus der 
Zusammenstellung der Einzeltatsachen sich „von selbst“ 
ergebenden Entwicklungen find gewaltsam von oben her, 
von dem Denker, in sie hineingetragene Schemata meta- 
physischer Iveen — in keinem andern Einn als das älteste 
von allem, das unentwegt aus dem Mittelalter bis in 
die Moderne weitervererbt wird, die scholastisch-thomistische 
Idee der allmählichen Entwicklung der Menschheit zur 
organisierten Christenheit, zum kosmopolitischen Priester- 
staat ( 60. Es sind Zukunftsprogramme, die regelmäßig 
auch in den Dienst einer einseitigen Interessengruppe 
gestellt und als Parteiprogramme verwendet werden. 
Diese in immer erneuten Formen sich einbürgernden 
Versuche, den Gesamtverlauf der menschlichen Kultur und 
des Staatslebens als eines unlöslichen Bestandteils der 
Kultur unter einem beherrschenden Gesichtspunkt anzu- 
schauen, haben die jugendliche Svezial wissenschaft der 
P. nachhaltig in ihrer Entfaltung gehemmt. Unter den er- 
gebnislosen Zwistigkeiten, die zwischen den Systemen unter 
hochtönenden Schlagworten geführt wurden, ist die müh- 
samere, viel nüchternere Aufgabe, die einzelnen Rechts- 
formen des Staatslebens in ihrem wechfselseitigen Zu- 
sammenhang und im Zusammenhang mit den Charakter- 
eigenschaften und sozialen Strukturen der Nation zu analy- 
sieren und zu beobachten und die Staatsge füge der ver- 
schiedenen Nationen miteinander zu vergleichen immer wie- 
der vernachlässigt worden. Ja, es ist noch nicht einmal in 
weite Kreise die Erkenntnis eingedrungen, daß man es in 
der volitischen Geschichtsphilosophie und in der Spezial- 
wissenschaft der P. mit zweierlei grundsätzlich verschiedenen 
Betrachtungsweisen zu tun hat. Die Grenze zwischen ihnen 
ist nicht immer leicht zu zirhen. Denn beide schöpfen ihren 
Beobachtungostoff vorwiegend aus der Geschichte, 
und wenn auch die geschichtsphilosophische Konstruktion sich 
siets als ein seitig- parteitendenziös erwie- 
sen hat, die wissenschaftliche P. Humes, Rankes, Dahlmanns 
mit der Prätension der prinzipiellen „Unpartoeilichleit“ auf- 
trat (58, &9 a, ch, so läßt sich doch gar nicht leugnen, daß auch 
die letztere keineswegs darauf verzichten wollte, aus ihren 
Aufstellungen Konsequenzen für das Leben des realen 
  
Politik 
Staats, insbesondere für eine bestimmte parteimäßige Ge- 
staltung des Staates zu ziehen. 
ee)Endgültige Herausbildung 
der Leitgedanken einer moder- 
nen Bürgerpädagogik und Ver- 
fassungskritik. Trotz allem ist die Exi- 
stenz einer von modernen Prinzipien ge- 
tragenen politischen Wissenschaft eigener Art in 
ihren Anfängen als gesichert zu betrachten. Sie 
steht den gesamten älteren Versuchen, das Staats- 
leben zu systematisieren, als die kritische P. der 
dogmatischen gegenüber. Ihre Eigenart liegt 
in dem veränderten Interessengesichts- 
punkte, unter dem sie, dem veränderten phi- 
losophisch-methodischen Ausgangspunkt (& 9b) 
folgend, das staatliche Leben auf seine Zusammen- 
hänge prüfen will. Während die ältere P. 
in der Gesamtheit der historischen Erscheinungen 
das möglichst gemeinsame, nämlich gewisse 
oberste polit. Forderungen an Volk oder Verfas- 
sung (J) mit räumlich und zeitlich unbegrenzter Gel- 
tung abzuleiten strebte, sucht die moderne P. ge- 
rade die Verschiedenheit der möglichen poli- 
tischen Gestaltungen ins Auge zu fassen und ihre 
verschiedenen Ursachen und Folgen aufzudecken. 
Während die ältere Staatslehre ausgespro- 
chen oder verhüllt immer einem bestimmten so- 
zialen Interesse (der Kirche, der Krone, einer Be- 
völkerungsgruppe) zu nützen strebte, will die 
moderne Staatslehre gerade im Gegenteil 
möglichst alle im Staatsleben vereinigten In- 
teressen beleuchten und für sie — in diesem 
Sinn „unparteiisch“ — einen gemeinsamen 
modus vivendi finden helfen. Insofern solche 
planmäßige Normierung des Verhältnisses 
kollidierender Interessenten den Kern der Ge- 
rechtigkeitsidee und die oberste Funktion 
alles Rechts ausmacht, wird gerade in der mo- 
dernen P. die Bedentung des WMissenschafts- 
zweigs als vergleichender Verfassungskritik, über- 
haupt als Hilfswissenschaft der Rechts- 
wissenschaft, deutlicher sichtbar, der zuneh- 
mende Einfluß der juristischen neben den 
historischen Schriftstellern innerlich verständlich. 
Und insofern das gleichmäßige Ueberschauen= und 
Berücksichtigenkönnen der verschiedenen 
politischen Bedürfnisse den Inhalt der 
politischen „Bildung“ ausmacht, tritt auch die 
zweite Funktion der P. als einer Lehre st aats- 
bürgerlicher Erziehung mehr ins 
Licht. Hiermit trifft zusammen, daß in den letzten 
  
Jahren die Forderung nach intensiverer Pflege 
  
solcher Erziehung, besonders der angehenden 
Staatsbürger, stärker erhoben wird. 
Umso wichtiger wird es — angesichts der ver- 
änderten Ziele der P. — deren hauptsächliche 
Probleme auch im Speziellen mit annähernder 
Greifbarkeit abzustecken (§& 10—12. 
*# 10. Politische Soziallehre und pollitische 
Rechtslehre. Erst wenn man ins Auge faßt, 
welche Verschiebung die Hauptaufgabe 
die wissenschaftliche P. im Uebergang zur neuesten 
Zeit erlebt hat, kann man die einzelnen Stoff- 
und Gedankenkreise abgrenzen, die es innerhalb 
dieser Spezialmissenschaft zu vereinigen gilt, und 
sich darüber Rechenschaft ablegen, was aus der 
älteren Staatslehre übernommen werden kann. 
Hierbei ist ein Doppeltes zu vermeiden. Die 
Nachwirkung der älteren Literatur begründet
	        

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