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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Homepage

Title:
Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
A. Verfassungsentwicklung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • A. Verfassungsentwicklung.
  • B. Behördenorganisation.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
330 
Sachsen (Königreich) 
  
Entschließung, im Ablehnungsfalle unter 
Angabe der Gründe, mitgeteilt. 
. Der Geschäftsbetrieb. Ein or- 
dentlicher Landtag ist längstens alle 2 Jahre vom 
Könige einzuberufen; außerordentliche Land- 
tage werden nur im Bedürfnisfalle — bei dring- 
lichen Gesetzgebungs= und Bewilligungsange- 
legenheiten und bei Regierungswechsel — einberu- 
fen. Der König ordnet auch den förmlichen Schluß 
der Ständeversammlung, sowie eine Vertagung 
derselben oder eine Auflösung der II. Kammer an. 
Eine Vertagung darf ohne ständische Zustim- 
mung nicht über 6 Monate dauern. Im Falle der 
Auflösung hat die Neuwahl und die Einberu- 
fung der Stände — die I. Kammer wird durch die 
Auflösungsanordnung für vertagt erklärt — eben- 
falls binnen 6 Monaten zu geschehen. Die Eröff- 
nung und Entlassung der Ständeversammlung ge- 
schieht entweder durch den König selbst oder durch 
einen von ihm bevollmächtigten Kommissar. Ei- 
genmächtig dürfen sich die Kammern weder ver- 
sammeln noch nach Schluß oder Vertagung des 
Landtags oder nach Auflösung der II. Kammer 
versammelt bleiben und beratschlagen. Eine Aus- 
nahme hiervon bildet die zulässige Tagung ständi- 
scher Deputationen auch außerhalb des Land- 
tags zur Vorbereitung bestimmt anzuzeigender Be- 
ratungsgegenstände und zur Ausführung von 
sanktionierten Beschlüssen in ständischen Ange- 
legenheiten, wenn der König hierzu seine Geneh- 
migung erteilt hat. Die definitiven Resultate des 
Landtages werden in eine förmliche Urkunde, 
den Landtagsabschied, zusammengefaßt. 
Jede Kammer verhandelt getrennt von der ande- 
ren und hat bei den an den König zu bringenden An- 
gelegenheiten eine Kuriatstimme. Königliche Mit- 
teilungen über Abgabenbewilligungsgegenstände 
gehen zuerst an die II. Kammer, bei den übrigen 
ist es in das freie Ermessen des Königs gestellt, 
an welche Kammer die Mitteilung zuerst gelangen 
soll. Beratungen der Kammern können nur bei 
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der durch 
die Verfassung bestimmten Zahl der Mitglieder 
stattfinden. Bei der Beschlußfassung gilt derselbe 
Grundsatz. Außerdem ist hierfür bestimmt, daß 
jedes Mitglied eine Stimme hat und die Be- 
schlüsse mit Ausnahme bestimmter weniger Fälle 
nach absoluter Stimmenmehrheit zu fassen sind. 
Von einer Kammer an die andere gebrachte 
Anträge, Gesetzentwürfe und Erklärungen können 
mit Verbesserungsvorschlägen wieder zurückgege- 
ben werden. Anträge und Beschlüsse, über welche 
beide Kammern einig sind, werden in eine ge- 
meinsame ständische Schrift zusammengefaßt und 
bei der obersten Staatsbehörde eingereicht. Sind 
die Kammern geteilter Ansicht, so hat zunächst 
das oben beschriebene Vereinigungsverfahren 
stattzufinden. 
5# 7. Verfassungsgarantien. Die Beobachtung 
der Verfassung wird gewährleistet durch das Ver- 
fassungsgelöbnis des Königs, den auf die Beob- 
achtung der Verfassung Bezug nehmenden Un- 
tertanen= und Staatsdienereid und durch die im 
§ 1 2 der Verf ausgesprochene besondere Er- 
schwerung von Verf Aenderungen im allein dazu 
führenden Wege der Gesetzgebung. 
Als die wichtigste Maßregel zur Gewähr der 
Verfassung bestehen die drei besonders geordne- 
ten Verfahrensarten der Verfassungsbe- 
  
schwerde (5 140: gemeinschaftlicher Antrag 
beider Kammern beim König), der Minister- 
anklage und der Verfassungsausle- 
gung in Streitfällen (5 153: durch den Staats- 
gerichtshof). 
B. Behördenorganisation 
5 8. Uebersicht. 1 9. Ministerium des Innern (I. Kreis- 
hauptmannschaften. II. Amtshauptmannschaften. III. Or- 
gane der Selbstverwaltung). 1 10. Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. ## 11. Ministerium der Justiz. 
12. Ministerium der Finanzen. 3 13. Ministerium des Kul- 
tus und öffentlichen Unterrichts. # 14. Kriegsministerium. 
z 8. NUebersicht. Auf Grund der Verfassung be- 
stehen für die Handhabung der Gesetze und Ver- 
ordnungen wie überhaupt für die Pflege des 
ganzen Staatsbetriebes als oberste Behörden die 
inisterien [ der Justiz, der Finanzen, des 
Innern, des Kriegs, des Kultus und der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, deren Vorstände das 
„Gesamtministerium“ als die oberste kollegialische 
Staastbehörde bilden. Jedes Min ist bureau- 
kratisch konstituiert und hat die in seinen Verw- 
Zweig einschlagenden Gesetze vorzubereiten, die 
zu deren Ausführung und Handhabung erforder- 
lichen Verw Maßregeln zu treffen und die nötigen 
Verordnungen zu erlassen, die Oberaufsicht über 
die Verwaltung und die hierzu bestellten Diener 
zu führen, die Disziplin zu handhaben, die zu 
seinem Zweige gehörigen Stellen zu besetzen 
und die erforderlichen Befähigungen zu erteilen, 
die hierzu erforderlichen Prüfungen zu veranstal- 
ten oder zu leiten und für die Bewahrung der 
Landeshoheitsrechte Sorge zu tragen. 
Nebengeordnet zu den Ministerien (aber 3, 5, 6 
unter dem Gesamtmimnssterium) stehen: 
1. Der Staatsrat 1/II. 
2. Die in evangelicis beauftragten Staatsmini- 
ster (loben § 4 III). 
3. Die Oberrechnungskammer 
Staatsrechnungswesen!l. 
4. Der Kompetenzgerichtshof 
Rechtsweg (Sachsen)!. 
5. Das Oberverwaltungsgericht 
[IVerwaltungsgerichtsbarkeit (Sachsen)!. 
6. Das Hauptstaatsarchiv (/Archivelj. 
Alle übrigen Behörden Sachsens sind den ein- 
zelnen Ministerien je nach der Art ihres Dienst- 
zweiges unterstellt. 
5#9. Ministerium des Innern. Zu seinem Ge- 
schäftskreis gehören im wesentlichen sämtliche 
Staatsdiener= und Staatsangehörigkeitssachen, 
alle kommunalen Angelegenheiten, die Polizei- 
verwaltung, handels= und gewerberechtliche Funk- 
tionen u. a. m. 
Die Erledigung dieser Obliegenheiten erfolgt 
durch Staatsbehörden oder durch Organe der 
Selbstverwaltung. Die Verwaltung der Ge- 
schäfte durch die Staatsbehörden geschieht teils 
nach dem Realprinzip — d. h. es werden zur Wahr- 
nehmung bestimmter Geschäfte besondere Behör- 
den bestellt — teils nach dem Territorialprinzip 
— d. h. die nicht ausdrücklich bestimmten Be- 
hörden zugewiesenen Angelegenheiten eines räum- 
lich begren zten Bezirks werden von den für diesen 
Bezirk bestellten Behörden wahrgenommen. Be-
	        

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