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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
36 
Salzabgabe 
z 1. Geschichtliches. # 2. Reichsabgabe. Verwaltung 
(Kosten). J 3. Gegenstand und Höhe; Person des Ver- 
pflichteten. #3 4. Sicherung und Erhebung. 4 5. Befreiun- 
gen. 1 6. Strafvorschriften. # 7. Statistisches. 
[(E — Salz; S#— Salzabgabe.] 
6é 1. Geschichtlichen. Bis 1867 bestand im 
größten Teile des Zollvereins das Salzmo- 
nopol in der Form des Handelsmono- 
pols: der Großhandel fand nur auf Staats- 
rechnung statt. In einigen Ländern, z. B. in 
Bayern, bestand es Neeichzeitig als Fabri- 
kationsmonopol insofern, als auch die 
Gewinnung des S dem Staate vorbehalten war. 
Unzufriedenheit erweckte das Monopol nament- 
lich dadurch, daß die Einzelheiten, beispielsweise 
der zulässige Kleinverkaufspreis, in den verschie- 
denen Staaten vielfach abweichend geregelt und 
daß zur Verhinderung des Schleichhandels lästige 
Ueberwachungsmaßnahmen notwendig waren. 
Die Hemmung des freien Verkehrs mit S wurde 
umsomehr als drückend empfunden, als nach und 
nach immer neue und ergiebige Gewinnungs- 
stätten erschlossen wurden. Frühere, auf eine Be- 
seitigung des Monopols gerichtete Verhandlungen 
unter den Regierungen waren ergebnislos ver- 
laufen. Nachdem aber Preußen 1866 Gebiete 
gewonnen hatte, in denen das SMonopol früher 
nicht bestand, wurde hier zu Anfang des Jahres 
1867 ein Gesetz erlassen, das die Aufhebung des 
Monopols und die Einführung einer SAbezweckte. 
Sodann schloß Preußen mit Bayern, Sachsen, 
Württemberg, Baden, Hessen, den beim Thürin- 
ischen Handelsverein beteiligten Staaten, Braun- 
schweig und Oldenburg die „Uebereinkunft wegen 
Erhebung einer Abgabe von Salz“" v. 8. 5. 67. 
Die vertragschließenden Teile machten sich ver- 
bindlich, einen dem Schlußprotokoll beigefügten 
Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erhebung 
einer Abgabe von S, mit wenigen, durch die be- 
sonderen Einrichtungen einzelner Staaten ge- 
botenen Aenderungen zu verkünden. In Preußen 
geschah dies im Wege der Verordnung gleichzeitig 
mit Verkündigung des Gesetzes unter dem 9. 8. 67 
(Ge 1317, 1320). 
1867 wurde aber der in der Uebereinkunft ver- 
einbarte Entwurf als Gesetz des Norddeutschen 
Bundes verkündet (B#Bl 41), das nunmehr 
für die zum Bunde und gleichzeitig zum Zoll- 
verein gehörigen Staaten und Gebietsteile die 
Angelegenheit einheitlich ordnete. Für Bayern, 
Württemberg, Baden und den südlich des Mains 
gelegenen Teil von Hessen erfolgte die Verkün- 
digung des vereinbarten Entwurfes durch Ge- 
setze jener Staaten vom 16. 11. 67, 25. 11. 67, 
25. 10. 67 und 9. 11. 67. Das G v. 12. 10. 67 
wurde nachträglich eingeführt in Elsaß-Lothringen 
durch Gv. 17. 7. 71, sowie beim Zollanschluß von 
Mecklenburg und den Hansestädten für die ange- 
schlossenen Gebiete. 
Uebereinstimmende Vorschriften sind auf Grund 
von Staatsverträgen erlassen für das Großherzog- 
tum Luxremburg und die österreichischen Gemein- 
den Jungholz und Mittelberg als dem Zollgebiet 
angeschlossene Staaten und Gebietsteile. 
Schon zunter dem 12. 10. 
  
Salzabgabe 
##2. Die Salzabgabe als Reichsabgabe. Ver- 
waltung nnd deren Kosten. Im G v. 12. 10. 67 
wird die Abgabe von inländischem Sals Steuer, 
die von ausländischem S als Zoll bezeichnet. 
Nach a 35, 38 RV hat das Reich ausschließlich 
die Gesetgebung Über das gesamte Zollwesen und 
über die Besteuerung des im Bundesgebiete ge- 
wonnenen S und der Ertrag der Abgaben fließt 
in die Reichskasse. Die für die verschiedenen Teile 
des Reichs durch Gesetze von verschiedenem Da- 
tum (vgl. oben 5 1) aber gleichem Inhalte ge- 
regelte SA ist daher eine Reichsabgabe. 
Neben ihr dürfen Abgaben von S weder für Rech- 
nung von Bundesstaaten noch für Rechnung von 
Gemeinden erhoben werden. 
Die Ausführungsbestimmungen, 
deren Inhalt zum Teil bereits Ge#enstand der 
Vereinbarung bei Abschluß der bereinkunft 
vom 8. 5. 67 gewesen war und die ursprünglich 
von den einzelnen Regierungen erlassen waren, 
sind nach und nach vom BK für das ganze Gel- 
tungsgebiet der S einheitlich geregelt. Sie sind 
jetzt zusammengefaßt in den „Ausführungsbe- 
stimmungen, betr. das Gesetz über die Erhebung 
einer Abgabe von Salz“ nebst zwei Anlagen 
(„Anweisung, die Erhebung und Sicherung der 
auf den Privatsalinen betreffend“ und „An- 
weisung zur Erhebung der S#bei den Zoll= und 
Steuerstellen, welche sich nicht an SWerkorten 
befinden“") und in der „Salzabgaben-Befreiungs- 
ordnung". Den Staaten ist nur der Erlaß von 
Anweisungen für etwa vorhandene Staatssalz- 
werke überlassen geblieben. 
Wie bei den übrigen in a 35 RV genannten 
Abgaben steht auch bei der Sdie Erhebung 
und Verwaltung den Staaten zu, wäh- 
rend vom Kaiser die Einhaltung des gesetzlichen 
Verfahrens durch die in a 36 Abs 2 vorgesehenen 
Beamten (Reichsbevollmächtigte für Zölle und 
Steuern und Stationskontrolleure) überwacht 
wird. 
Als Kosten der staatlichen Erhebung und 
Verwaltung werden von dem der Reichskasse zu- 
fließendeen Ertrage bei der Abgabe von in- 
ländischem S nach a 38 Ziff. 3b R die 
Kosten in Abzug gebracht, die zur Besoldung der 
mit Erhebung und Kontrollierung der Abgabe 
auf den SWerken beauftragten Beamten (5 4) 
aufgewendet werden. Dem Besitzer eines neuen 
oder wieder in Betrieb gesetzten SWerks fallen 
jedoch die Kosten der Ueberwachung selbst zur Last, 
wenn die Menge des auf dem Werke jährlich zur 
Versteuerung gelangenden S nicht mindestens 
6000 dz beträgt. Die Berechnung der beim 
Zoll von ausländischem S abzuziehenden 
Kosten regelt sich nach der in a 38 Ziff. 3a RB 
für die Zölle im allgemeinen gegebenen Vor- 
dhrift. 
§ 3. Gegenstand und Höhe der Abgabe. 
Person des Verpflichteten. 
I. Der Abgabe unterliegt das im Inlande ge- 
wonnene oder aus dem Ausland eingeführte 
zum inländischen Verbrauche be- 
stimmte Sal)z, soweit nicht Abgabenfreiheit 
besonders zugestanden ist (§ 5). Da das aus- 
geführte S8 der Abgabe nicht unterliegt, so 
muß die Ausfuhr nach den in dieser Beziehung 
getroffenen Bestimmungen erwiesen werden (§4). 
Der Begriff Salz ist im weiteren Sinne zu
	        

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