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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. Seenot (Strandrecht).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • A. Schiff.
  • B. Schiffsbesatzung.
  • C. Schiffahrtspolizei.
  • D. Seestraßenrecht.
  • E. Seenot (Strandrecht).
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

Schiffahrt (E. Seenot, Strandrecht) 
371 
  
Schiff von der Schiffsbesatzung ver- 
lassen,, so darf, wenn nicht dringende Gefahr im 
Verzuge ist, niemand ohne Erlaubnis des St BV 
an das Sch anlegen oder es betreten; ausgenom- 
men Vereine zur Rettung Schiffbrüchiger (7, 43). 
Der Schiffer kann auch, nachdem der St V die 
Leitung der Rettung übernommen hat, sie ihm 
wieder abnehmen, wenn er für die entstandenen 
Kosten Sicherheit leistet (8, Instr z. Strand O 3). 
Ohne Genehmigung des Schiffers darf nichts aus 
dem Sch fortgeschafft werden; auch hat zunächst 
der Schiffer zu bestimmen, wohin die fortgeschaff- 
ten Gegenstände und das Sch selbst zu bringen 
sind. Hat der St V die Leitung, so hat er die Ge- 
nehmigung zu erteilen und die Bestimmung zu 
treffen. Wird diese nicht getroffen, so müssen die 
geborgenen Gegenstände, wenn keine Hindernisse 
entgegenstehen, nach dem nächsterreichbaren deut- 
schen Hafen oder Landungsplatze gebracht und 
sofort der nächsten Pol Behörde oder dem St V 
angezeigt werden. Die aus dem Sch fortgeschaff- 
ten Gegenstände sind, sobald tunlich, zu verzeich- 
nen (12, Strafe 43). Das weitere Verfahren ist 
wie oben bei b) angegeben. 
5 2. Berge= oder Hilfslohn. Im übrigen wird 
die Leistung von Beistand in S durch die In- 
aussichtstellung einer Vergütung angeregt. 
Das Intern. Uebereinkommen (oben # 1 II) bestimmt hier- 
über in Verbindung mit dem H##B folgendes: Vergütung 
kann auch verlangt werden, wenn einem Sch desselben Ree- 
ders Beistand geleistet wird (ab, HGB 743). Ebenso der Schlep- 
per vom geschleppten Sch oder dessen Ladung, wenn der 
Schlepper außergewöhnliche Dienste geleistet hat, die nicht 
zur Erfüllung des Schleppvertrags gehören (a 4)0. Der Bei- 
stand muß erfolgreich gewesen sein (a 2). Wer gegen das 
ausdrückliche und verständige Verbot des Schifsers Beistand 
leistet, kann keine Vergütung verlangen (a 3; vgl. HGB 742); 
ebensowenig die Sch B des in Gefahr besindlichen Sch 
(66 7420. Wer bei Gelegenheit des Unfalls, der den An- 
laß zum Beistande gibt, Menschen rettet, kann einen 
billigen Anteil an der Bergütung verlangen, die den Per- 
sonen zusteht, welche Sch oder Ladung gerettet haben (ay9, 
HGB 7500. Gerettete Personen brauchen keine Vergütung 
zu entrichten (a 9, HG 750). Wird von einem Sch Bei- 
stand geleistet, so wird die Bergütung unter Reeder und 
Sch B des rettenden Sch verteilt. Der Reeder erhält zu- 
nächst Ersatz der durch den Beistand entstandenen Schäden 
am Sch und Betriebskosten. Von dem Reste erhalten der 
Reeder eines DampfSch s:, eines Segel Sch 4, der Schiffer 
und die übrige Besatzung eines DampfeSch je ½¼., eines 
Segel Sch je ¼ (Näheres HGB 749). Im Falle des Bei- 
stands durch Bergungs= oder Schleppdampfer ist jedoch die 
Bergütung unter Reeder und Sch B in erster Linie nach der 
unter ihnen getroffenen Bereinbarung, in Ermangelung 
einer solchen nach billigem Ermessen zu verteilen (a 6 Abs 3, 
G 7490. — Die Vergütung ist in Geld festzusetzen und 
darf ohne übereinstimmenden Antrag der Beteiligten nicht 
auf einen Bruchteil der geretteten Gegenstände festgesetzt 
werden (HG 744). Ihre Höhe und ihre Verteilung unter 
mehrere Beteiligte wird durch Bereinbarung oder durch 
das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt (a 1, 6, HGB 
744). Für die gerichtliche Bestimmung dienen als Grund- 
lage: an erster Stelle Erfolg, Anstrengungen und Verdienste 
der Ketter, Gefahr, die dem geretteten Sch und den darauf 
befindlichen Personen und Sachen gedroht hat, Gefahr, der 
die Reiter sich und ihre Sch ausgesetzt haben, Zeit, Kosten 
und Schäden, Gefahr einer Haftung oder andere Nachteile, 
  
  
besondere Zweckbestimmung des rettenden Sch; an zweiter 
Stelle: Wert der geretteten Gegenstände mit Einschluß der 
erhalten gebliebenen Ansprüche auf Fracht= und Ueberfahrts- 
gelder (a 1, 8, HGB 745). Die Vergütung darf den Wert 
der geretteten Gegenstände nicht übersteigen (a 2, HG 741). 
In der Vergütung sind nicht enthalten Kosten und Gebühren 
der Behörden, die von dem geretteten Gegenstande zu ent- 
richtenden Abgaben und Kosten für Aufbewabrung, Erhal- 
tung, Abschätzung und Veräußerung dieser Gegenstände 
(669 7460. — Ein über den Beistand geschlossener BVer- 
trag kann vom Gerichte geändert oder für nichtig erklärt 
werden, wenn er zur Zeit und unter dem Einfluß der Ge- 
fahr geschlossen und unbillig ist. Das gleiche gilt, wenn 
einer der Vertragschließenden zum Vertragsschluß durch 
arglistige Täuschung bestimmt ist oder die Vergütung in 
einem außerordentlichen Maße außer Verhältnis zu den 
Diensten stcht (a 7. HGMB 747). Die Vergütung kann herab- 
gesetzt oder gänzlich versagt werden, wenn die Retter die 
Notwendigkeit des Beistandes durch ihre Schuld herbeige- 
führt oder sich unredlicher Handlungen schuldig gemacht 
haben (a 8 Abs 3, HGB 748). — Uever das dem Retter zu- 
stehende Pfand= und Zurückbehaltungsrecht: HGB # 751, 
die Beschränkung der Haftung für die Vergütung auf Sch 
und Fracht und die Entstehung persönlicher Haftung in be- 
stimmten Fällen: HGB #752, 753. — Veriährung: a 10, 
HG# l 901—904. — Das Intern. Uebereinkommen findet 
Anwendung, wenn einem SeeSch (einem SeeerwerbsSch 
oder einem anderen) oder wenn einem BinnenSch von 
einem See Sch Beistand gewährt wird (a 1, ebenso HGB 
740), keine Anwendung auf Kriegs= und andere Staats Sch, 
die ausschließlich für einen öffentlichen Dienst bestimmt sind 
(a 14). 
Kriegsschiffe, die Beistand leisten, haben keinen 
Auspruch auf Vergütung,n sondern nur auf Er- 
satz von Aufwendungen; das gleiche wird von anderen, 
zum öffentlichen Dienste bestimmten Sch gelten müssen, 
soweit sic in Ausübung öffentlicher Dienstpflicht Beistand 
leisten, und überhaupt vor jedem, der (und soweit er) in 
Ausübung öffentlicher Dienstpflicht 
Dienste leistet (Kans G. Hauptbl. 1904, 255). Ueber blo- 
ben Kostenersatz bei behördlicher Beseitigung von Wracks 
1 Seestraßenrecht 3 4 (S3690). 
5 3. Seeauswurf, strandtriftige Gegenstände, 
verfunkene und seetriftige Gegenstände. Werden 
außer dem Falle der S eines Sch besitzlos gewor- 
dene Gegenstände von der See auf den Strand 
geworfen oder gegen ihn getrieben und vom 
Strande aus geborgen, so hat der Berger An- 
spruch auf Bergelohn. Auf diesen Anspruch 
finden die Vorschriften des HGB über Bergelohn 
(oben § 2) entsprechende Anwendung (Strand O 
20). Der Berger muß der nächsten Pol Behörde 
oder dem St V sofort Anzeige machen und das 
Geborgene zur Verfügung stellen (Strand O 20, 
Strafe 43; Ausübung des Pfand= und Zurück- 
behaltungsrechts durch das St A: Hans G 3# 96, 1). 
Dasselbe gilt von der Bergung versunkener oder 
seetriftiger Gegenstände (Strand O 21, Strafe 43; 
Bergung einer treibenden Pontonscheibe: J 
1908, 688). — Bergung von Fischereifahrzeugen 
u. s. w. in der Nordsee: Haager Fisch Vt a #25. 
— Das Stè hat den Berger zu hören, für Auf- 
bewahrung zu sorgen, den nächsten Steuerbeamten 
zu benachrichtigen, bis zu dessen Ankunft das 
Steuerinteresse wahrzunehmen, mit dem Zoll- 
beamten die geborgenen Gegenstände in Ver- 
wahrung zu nehmen, Inventar aufzunehmen, 
  
denen sich die Rener unterzogen haben, Wert des von ihnen leicht verderbliche oder gefährliche oder nur mit 
in Gefahr gebrachten Materials, gegebenenfalls auch die unverhältnismäßigen Kosten aufzubewahrende Ge- 
24 *
	        

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