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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Selbstverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Das Wesen der Selbstverwaltung. Von Professor Dr. J. Batschek, Göttingen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • A. Das Wesen der Selbstverwaltung. Von Professor Dr. J. Batschek, Göttingen.
  • B. Selbstverwaltung in den Kolonien. Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • C. Deutsche Kommunalverbände in Konsulargerichtsbezirken (Haukan, Cientsin; Schanghai). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
Selbstverwaltung (A. Wesen der Selbstverwaltung) 
—. — — 
— — S — — — 
ehrenamtliche Selbst Verw. Durch den Ausdruck 
„politisch“ wird auf jede juristische Erfassung dieser 
letzteren Form der Selbst Verw verzichtet. 
4. Gegenüber dieser Auffassung betont Preuß 
in richtiger Erkenntnis, daß die Rosinsche Ansicht 
eine Zweiteilung in den Selbst VerwBegriff 
hineinlegt, indem sie einen Teil für politisch, den 
anderen für juristisch erklärt. Auf dem Wege, der 
bisher begangen worden ist, wäre nicht fortzu- 
schreiten, sondern die Selbst Verw läge in der im- 
manenten Gleichartigkeit der parlamentarischen 
Regierung des Staats und der Organisation der 
lokalen Verbände. Die wesentliche GleichartigkeiW 
zwischen der nationalen Repräsentation und der 
kommunalen Selbst Berw war auch immer ein 
politisches Mittel (s. oben & 1 unter 4), 
nicht bloß in Deutschland, sondern auch in Frank- 
reich, Rußland, wie auch im mittelalterlichen Eng- 
land, um die nationale Repräsentation zu fordern, 
vorher aber lokale Selbst Verw zu begründen. 
Aber dieser Auffassung ist es bisher nicht gelungen, 
juristisch brauchbare Kriterien der Selbst- 
Verw anzugeben. Sie ist und bleibt ein politisches 
Prinzip. Die Auffassung von Preuß steht und 
fällt mit seiner Ansicht von der Wesensgleich- 
heit von Staat und Gemeinde. Wenn man diese 
Auffassung, wie natürlich, im modernen Staat 
nicht teilen kann; wenn man der Ansicht ist, daß 
die Gemeinde nur eine dem Staate untergeordnete 
Körperschaft ist, die von ihm, dem Staat, Recht 
und Macht erhält, so muß die ganze Preußsche An- 
sicht in juristischer Beziehung als unhaltbar be- 
zeichnet werden. Aber auch politisch hat sie 
nicht mehr die Bedeulung, wie sie sie vielleicht an- 
fangs des 19. Jahrhunderts hatte. Gerade die 
Abhängigkeit der Selbst Verw von der Staatsform 
(s. oben unter II) zeigt, wie unvollkommen eine 
Selbst Verw eingerichtet ist, wenn sie bloß in der 
Einrichtung übereinandergelagerter Repräsentativ- 
versammlungen gesucht wird. 
5. Einc weitere Ansicht geht von der juristischen 
Einheit der dem politischen Selbst VerwBegriffe 
angepaßten Rechtstechnik aus. Es ist die Lehre 
von der aktiven und passiven Selbst Verw, welche 
von G. Jellinek und mir vertreten wird. 
& 4. Die Lehre von der Selbstverwaltung. 
I. Selbst Verw ist ein politisches Institut und be- 
deutet eine Heranziehung von Kommunalverbän= 
den für Staatszwecke. Diese Heranziehung kann 
durch eine doppelte Rechtstechnik erzielt werden. 
Entweder sie berechtigt oder verpflichtet den Kom- 
munalverband als Ganzes, sie macht ihn zur 
Korporation mit subjektivem Recht auf Selbst- 
Verw, das bald mehr, bald weniger detailliert 
sein kann. Hier ist die Aeußerung des Kommunal- 
willens, sofern sie juristisch relevant sein soll, immer 
Ausübung eines subjektiven Rechts des Kommunal= 
verbaundes. Das ist der aktive Verband, der 
Selbstverwaltungskörper. 
Oder sie berechtigt und verpflichtet die einzelnen 
Verbandsangehörigen durch zweckmäßige Vertei- 
lung von Kommunalrechten und Pflichten und er- 
zielt dadurch einen selbständigen Gemeinzweck. 
Das ist der passive Verband der Selbstver- 
waltung. Der juristisch bedeutsame Unterschied 
zwischen aktivem und passivem Verbande liegt 
kurzgefaßt darin, daß der aktive Verband seinen 
Gemeinwillen als Ausübung des subjektiven 
Rechts, das dem Verbande zusteht, äußert, der 
  
423 
passive Verband nur als Realisierung objektiven 
Rechts, durch Zusammenwirken von Trägern jener 
Kommunalrechte und Fpflichten, d. i. der Ver- 
bandsangehörigen. 
Ob die Rechtsordnung den einen oder anderen 
Weg geht, hängt nicht von ihr allein ab, sondern 
von einem sozialen Mechanismus, den sie nur aus- 
nützen, nicht schaffen kann. Dieser soziale Mecha- 
nismus besteht in einer Interessenverknüpfung. 
Vor allem ist das Staatsinteresse mit dem örtlichen 
Kollektivinteresse der Kommunalverbände derart 
verbunden, daß die Befriedigung des letzteren 
uno actu auch Befriedigung des ersteren bedeutet. 
Diese Interessenverknüpfung nützt die Rechts- 
ordnung in der Weise aus, daß sie das örtliche 
Kollektivinteresse, das mit dem Staatsinteresse so 
verknüpft ist, als subjektives Recht des Kommunal= 
verbandes anerkennt. Sie schafft ein Recht auf 
Selbst Verw, den aktiven Verband, den Selbst- 
Verwörper. Um aber den Verbandswillen mit 
physischen Willensträgern zu versehen und so die 
Ausübung jenes subjektiven Rechts zu sichern, 
nützt sie wieder eine andere Interessenverknüpfung 
aus. Diesmal die Interessenverknüpfung, die 
zwischen örtlichem Kollektivinteresse des Kom- 
munalverbandes und den Individualinteressen 
der Verbandsangehörigen besteht. Auch hier muß 
die Interessenverknüpfung derart beschaffen sein, 
daß mit der Realisicerung des Individualinteresses, 
das örtliche Kollektivinteresse des Kommunalver-= 
bandes uno actu realisiert erscheint. Die Rechts- 
ordnung erkennt zu diesen Zwecken Wahlrechte 
und Wahlpflichten der Verbandsangehörigen an, 
sie schafft Ehrenämter J] und Pflichten zur 
Annahme dieser Aemter. — So spielt der soziale 
Mechanismus hier in zwei Interessenverknüpfun- 
gen, welche die Rechtsordnung ausnützt. 
Mitunter überspringt jedoch die Rechtsordnung 
die eine jener Interessenverknüpfungen, nämlich 
diejenige, welche zwischen Staats= und örtlichem 
Kollektivinteresse besteht. Sic wendet sich direkt 
an die Verbandsangehörigen, verteilt Rechte und 
Pflichten an die Kommunalangehörigen, ohne dem 
Kommunalverband als Ganzes zu berechtigen 
oder zu verpflichten. Dies kann sie insbesondere 
dort tun, wo der Gedanke der freien Gemeinde- 
genossenschaft nicht zur Entwicklung gekommen ist, 
oder voraussichtlich nicht gleich zum Bewußtsein 
kommen wird, oder wo der Selbst Verw Körper 
wegen der hier häufig vorkommenden Interessen- 
majorisierung der Staatsverwaltung nicht an- 
vertraut werden kann. 
Wir sehen demnach, unabhängig von der Rechts- 
ordnung steht jener soziale Mechanismus in Gestalt 
der uns bekannten Interessenverknüpfung, welche 
der Staat nicht schaffen, sondern nur aus- 
nützen kann. Dieser soziale Mechanismus ist 
die politische Selbstverwal tung. 
Er steht außerhalb der Rechtsordnung, denn 
er ist eine sozial-psychische Erscheinung. Was 
die Rechtsordnung in Gestalt der verteilten Rechte 
und Pflichten davon in die Rechtswelt bringt, 
ist nur ein schwacher Abdruck des wirklichen 
Lebens jener Interessenverknüpfung. Da die 
Selbst Verw als politisches Institut auf jenem 
sozialen Interessenmechanismus ruht und dieser 
nur dann entstehen kann, wenn die Verbände 
zwischen denen es spielt, homogener Natur sind, 
so folgt daraus, daß eine Selbst Verw nur dann
	        

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