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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register T
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Tabaksteuer. Von Großherzogl. Bad. Finanzminister J. Rheinboldt, Karlsruhe i. B..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Tabaksteuer. Von Großherzogl. Bad. Finanzminister J. Rheinboldt, Karlsruhe i. B..
  • Tagegelder (Fuhrkosten und Umzugskosten). Von Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin.
  • Talonsteuer. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Talsperre. siehe Stauanlagen § 6 (III, 522).
  • Tantiemesteuer. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Tanzlustbarkeiten. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Tarifvertrag. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Taubstumme. Von geh. Medizinalrat Prof. Dr. Rapmund, Mindem i. W..
  • Taxen. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Technische Hochschulen. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Telegraphie, Telephonie. siehe Post und Telegraphie S 136-167.
  • Theaterrecht. Von Rechtsanwalt Arthur Wolff, Schriftführer des deutschen Bühnenvereins, Berlin.
  • Thronfolge. siehe Landesheer §§ 6-10 (Bd. II, 715-718).
  • Thüringische Staaten.
  • Tientsin und Hankau Deutsche Niederlassungsgemeinden Schanghai, Internationale Niederlassung. siehe Selbstverwaltung C, III, 430-433.
  • Tierärzte. Von Geh. Oberregierungs- und Medizinalrat Professor Dr. Dammann, Hannover.
  • Trucksystem. siehe Arbeiter, gewerbliche (Band I, S 153).
  • Trunksucht. siehe Sittenpolizei; Schankgewerbe.
  • Tumultgesetze. siehe Zusammenrottung; Waffengebrauch.
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
562 
bestehenden Roh TAbgaben (Gewichtszoll und 
.Steuer) unverändert weiter erhoben werden 
sollten. Dem Gesetzentwurfe war eine sehr um- 
fangreiche und äußerst sorgfältig bearbeitete Be- 
gründung beigegeben, deren tatsächliche Feststel- 
lungen und theoretische Ausführungen viel Beach- 
tenswertes enthalten (RTDrucks. 1907/09 Nr. 994). 
Nach dem Entwurfe sollten außer den 3, für die behufs 
Herstellung eines der verschiedenen St Fähigkeit angemesse- 
nen Belastungsverhältnisses zwischen Zigarren und 3Z eine 
mäßige Erhöhung der Besteuerung der teureren Sorten in 
Aussicht genommen war, die Zigarren ohne Ausnahme, 
Rauch-, Kau= und SchnupfT dagegen nur von einer be- 
stimmten Preisgrenze an mit (nach dem Werte abgestuften) 
Sätzen getroffen werden. Der T Genuß der Minderbemittel- 
ten sollte also, soweit er in anderer Form als in der der 
Sigarre oder 8Z erfolgt, von der St frei bleiben. Die St Sätze 
des Entwursfs bewegten sich, nach den Kleinverkaufspreisen 
gestaffelt, für Zigarren in 6 Stufen von 4—96 Mk. für 
1000 Stück, für 8 in 7 Stufen von 1,50 Mk. bis 24 Mk. 
für 1000 Stück, für feingeschnitienen T in 5 Stufen von 
0,80 bis 12,80 Mk. für 1 kg und für Pfeifen-, Kau= und 
Schnupf T mit oben erwähnter Ausnahme in 3 Stufen von 
0,50 bis 2 Mk. für 1 kg. Das VBerhältnis der StBelastung 
der Zigarren zu dersenigen der 8 war auf etwa 1: 1 be- 
messen; die St Sätze betrugen bei Zigarren 10—13 v. H. 
und bei 8 15—20 v. H. des Kleinverkaufpreises. Die St 
für Z Papier, die in dem 8St Gesetz nur als Ergänzungs St 
gedacht war, deren Bedeutung durch die vorgesehene Aus- 
dehnung der Fabrikat St wesentlich verlor, sollte von 2 Mk. 
auf 1 Mk. für 1000 Hüllen herabgesetzt werden. 
„ Die TéErzeugnisse sollten als Regel dem Verpackungs- 
zwang unterworfen sein; für nicht verpackungsfähige Er- 
zeugnisse waren Ausnahmen zugelassen. Hinsichtlich der 
Bezeichnung der Packungen war Vorsforge getroffen, daß 
die übliche Anonymität der 38 Packungen erhalten bleiben 
konnte. Für die kleinen Betriebe (Hausindustriellen usw.) 
waren weitgehende Erleichterungen hinsichtlich der Art der 
StEntrichtung vorgesehen. Die Heimarbeit sollte in ihrer 
bisherigen Ausdehnung erhalten bleiben. Der Verkehr mit 
RohT und Halberzeugnissen sollte der Stussicht unter- 
liegen, die jedoch auf das Notwendigste beschränkt war. Der 
Erleichterung des Zwischenhandels mit TErzeugnissen sollten 
Freilager und ähnliche Einrichtungen dienen. Die vorge- 
sehene St Aufsicht fußte in der Hauptsache auf der Buchfüh- 
rung der St Pflichtigen in Verbindung mit der Verwendung 
von Stzeichen, welch ’letztere sich in den einfachsten Formen 
vollziehen sollte. Der stückweise Verkauf von Zigarren und 
8 sollte nach wie vor zulässig sein, ebenso sollte die Oeffnung 
von Packungen beim Kleinverkauf in weitgehender Weise 
gestattet werden. Die Bestände der Händler sollten einer 
Nach St unterworfen werden. Die St t(einschließlich der 
Nach St) sollte aus 6 Monate gestundet werden können. 
Für die vom Ausland einkommenden Erzeugnisse, mit 
Ausnahme der zur Schnupftabakherstellung bestimmten 
Brasilkarotten, waren erhebliche Zollerhöhungen vorgesehen 
und zwar für bearbeitete TBlätter auf 250 Mk., Pfeisen--, 
Kau. und Schnupf T auf 300 Mk., Zlgarren und Feinschnitt 
auf 700 Mk. und 3 auf 1000 Mk. für 1 dz. Außer diesen 
Zöllen sollten die ausländischen Erzeugnisse dann noch der 
Inlandsabgabe (Fabrikat St) unterliegen. 
Der Reichstag war zwar gewillt, diesmal nicht 
an dem T vorbeizugehen, konnte sich jedoch weder 
zu der von den verb. Regierungen beantragten 
Hôhe der Belastung noch zur Einführung des 
vorgeschlagenen St Systems entschließen. Nach 
langen, schwierigen Verhandlungen kam ein Gesetz 
zustande, das unter unveränderter Belassung des 
bestehenden Gewichtszolls für Roh T neben der 
  
Tabaksteuer (Geschichte) 
Erhöhung der Zölle für TErzeugnisse einen 
Wertzollzuschlag auf allen nicht zur 
Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse 
verwendeten ausländischen RohT und auf Zi- 
garren in Verbindung mit einer Erhöhung der 
St auf inländischen RohT und der ZSt mit 
einem berechneten Gesamtertrage von 43 Mill. 
Mark einführte (G v. 15. 7. 090 — RGBl 705 —, 
vgl. auch Kommissionsbericht — RT Drucks. 
1907/09 Nr. 1450). (75 10.) 
VI. Nach der neuen Regelung wird 
der TVerbrauch in Deutschland sonach nicht 
durch eine einheitliche Abgabe, son- 
dern je nach seiner Art durch verschiedene Ab- 
gabenarten erfaßt. Es unterliegen: 
1. Der inländische Rohtabak der 
zum Teil erhöhten Inlandsteuer (5* 4), 
2. der ausländische Rohtabak und 
die ausländischen TRippen und -Stengel dem 
unverändert gebliebenen Gewichtszoll(§9), 
3. die ausländischen Tabakblätter, 
soweit sie nicht zur Herstellung von Z und Z2 
dienen, außer dem Gewichtszoll (gZiff. 2) 
noch dem Wertzollzuschlag (7 10), 
4. die ausländischen Tabakfabri- 
kate den erhöhten Gewichtszöllen (5 9P), 
5. die ausländischen Zigarren au- 
ßer dem Gewichtszoll (9Siff. 4) dem 
Wertzollzuschlage (7 10), 
6. die im Inlande hergestellten Ziga- 
retten und Zigarettentabake außer 
den vom Gewicht erhobenen Rohtabak- 
abgaben (Ziff. 1, 2) der Zigaretten- 
steuer (§ 8), 
7. die ausländischen Zigaretten 
und Zigarettentabake außer dem Ge- 
wichtszoll (9Siff. 4) der Zigaretten- 
steuer (* 8). 
VII. Die TAbgaben (Zölle und St), denen 
mit § 8 des durch die Bek v. 24. 5. 85 (RNGBl 111) 
veröffentlichten Zolltarifc zum Teil die Ueber- 
weisungseigenschaft beigelegt worden war, sind 
durch # 1 des G v. 14. 5. 04 (RBl 169) in vollem 
Umfange wieder zu unmittelbaren Reichseinnah- 
men geworden. (J7 Reichsfinanzwesen I.) 
5* 3. Die zur Zeit für die Bestenerung des 
Tabaks und der Tabakerzengnisse in Deutschland 
maßgebenden gesetzlichen und Ausführungsbe- 
stimmungen. 
I. Das Gesetz v. 16. 7. 79 ist zufolge der 
dem NK in a III des G v. 15. 7. 09 erteilten 
Ermächtigung unter Berücksichtigung der inzwi- 
schen ergangenen Aenderungen neu gefaßt und 
als „Tabaksteuergesetz“ v. 15. 7. 09 veröffentlicht. 
worden (R#l 793). 
An Ausführungsbestimmungen 
(AB) des BR kommen insbesondere in Betracht: 
1. AB zu den § 1—11 des G (TZollordnung). 
v. 12. 12. 12 (RZ#Bl 867). 
2. AB zu den 88 11—56 des G (TöStOrdnung) 
v. 23. 5. 12 (R3 Bl 433) nebst ihren Anlagen A 
(TLagerordnung), B (TStötundungsordnung), 
und C (TErsatzstoffordnung). 
3. Die Vergütungs O für T v. 29. 6. 10 (RZBl 
285). Nachtrag v. 29. 5. 13 (RZ Bl 551 f) & 3, 
4, 5, 8, 9, 10, 11, 13, 18, 20, 21, 22, 25, 26, 
27, 28, 29, 30, 33, 36, 38, 39, 41). 
4. Bestimmungen über die Tötatistik v. 29. G. 10 
(R Z Bl 283).
	        

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