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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register U
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Unfallversicherung. Von Geh. Rat Professor Dr. H. Rosin, Freiburg i. Br..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. See-Unfallversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Uebergangsabgabe. siehe Biersteuer §§ 8, 9 (Band I, 480-482); für Branntwein. sehe Zollwesen (Band III); Mahl- und Schlachtsteuer § 2 (Band II, 807).
  • Umsatzsteuer. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Unfallversicherung. Von Geh. Rat Professor Dr. H. Rosin, Freiburg i. Br..
  • A. Gewerbe-Unfallversicherung.
  • B. Landwirtschaftliche Unfallversicherung.
  • C. See-Unfallversicherung.
  • Ungebühr. siehe Sitzungspolizei (Band III, S 438).
  • Unionen (internationale). siehe Verwaltungsgemeinschaften.
  • Universitäten. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Unterrichtswesen.
  • Unterrichtswesen, höheres. Von Oberstudienrat Professor Dr. Ziehen, Frankfurt a. M..
  • Unterstützungswohnsitz. siehe Armenwesen I, 193.
  • Unzucht. siehe Sittenpolizei (III, S 433).
  • Utopien. siehe Staatsromane (Band III, S 501).
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
634 
Universitäten 
  
isi die US von Radtke bearbeitet. Ein eigener Kommen- 
tar zur U## von Wissell und Müller, 1912. Erläute- 
rungen zur landw. UV: Nötel, Wüst (Bayern), Klotz 
(Baden). Der See-U## gewidmet ist der Kommentar von 
Schaufeil, 1912. 
Bedeutung für das heutige Recht behält das „Hand- 
buch der Unfallversicherung“", herausgegeben von Mit- 
gliedern des R2, 3. Aufl. in 3 Bänden, 1900 u. 1910, 
nebst einem das Werk bis zum 31. 12. 12 fortführenden 
Ergänzungsband, 1913. Für das Verhältnis des neuen 
zum alten Recht instruktiv ist namentlich Neißer, Die ge- 
werbliche UB nach der RBVO in ihren Abweichungen vom 
geltenden Recht, 1912. Spezialzeitschrift: Die Berufs- 
genossenschaft, rgan des Verbandes der deutschen Be#, 
herausg. von Neißer. Wissenschaftlich noch immer be- 
deutsam Pilot y, Reichsunfallversicherungsrecht, 3 Bde, 
1890—93. Nosin. 
Ungebühr 
J Sitzungspolizei (Band III, S 438). 
Unionen (internationale) 
Verwaltungsgemeinschaften. 
Universitäten 
#s# 1. Geschichtliche Entwicklung. ## 2. Rechtsgrundlagen. 
5 3. Verfassung. 8 4. Lehrer. # 5. Studenten. 3 6. Staa“s- 
aussicht. 
5 1. Geschichtliche Entwicklung. Die ältesten 
U., für die Bologna und Paris typisch sind, ent- 
standen aus den Bedürfnissen des wissenschaftlichen 
Lebens durch Zusammenschluß einzelner Schulen 
als freie Genossenschaften ohne Ein- 
wirkung der Staatsgewalt. Bologna war aber 
Studenten-Korporation mit alleinigem Aktiobür- 
gerrechte der Studenten, aus denen auch der Rektor 
hervorging; Paris Magisterkorporation mit alleini- 
gem Aktivbürgerrechte der Lehrer. Bologna 
pflegte hauptsächlich die Rechtswissenschaft, Paris 
Theologie und Philosophie. 
Dagegen sind die deutschen U., die erste Prag 
1348, durchweg Stiftungen der Landes- 
obrigkeit. Doch wurden sie nach dem Vorbilde 
von Paris, wo Kaiser Karl IV. selbst studiert hatte, 
begründet als Magisterkorporationen und mit blo- 
shem Passivbürgerrechte der Studenten. Notwendig 
erschienen für jede U. neben dem Privilegium der 
Landesobrigkeit solche von Papst und Kaiser, schon 
um ihren akademischen Graden allgemeine Aner- 
kennung zu sichern, seit der Reformation für die 
protestantischen U. des Kaisers allein. Innerhalb 
dieses Rahmens gaben sich die U. und ihre Teile 
ihre Verfassung selbst in Form der Universitäts- 
und der Fakultätsstatuten, allenfalls unter Be- 
stätigung der Landesobrigkeit. Die Lehrbefähi- 
gung gab der Doktor= oder Magistergrad als 
Meisterrecht der gelehrten Zunft, erteilt von der 
  
Fakultät nach vorheriger Prüfung. Einige von 
den Lehrern wurden durch besonderes Gehalt 
zum Lehren verpflichtet. Sie lehrten dann für 
die Studenten unentgeltlich, während die anderen 
von den Studenten Honorar nehmen durften. 
Aber das volle Aktivbürgerrecht hatten alle Lehrer 
sowohl in der U. wie in den Fakultäten der 
Theologen, Juristen, Mediziner und Artisten. 
Aufgabe der U. ist nicht freie Forschung, sondern. 
Lehre des überlieferten Wissensstoffes in theolo- 
gischer und wissenschaftlicher Gebundenheit. Im 
übrigen bilden die U. mit eigener Ausstattung 
und eigener Gerichtsbarkeit besondere Gemeinden. 
Seit der Reformationszeit beginnt ein tiefer 
Verfall durch die Verarmung deutschen Lebens 
und die allmähliche Verknöcherung der Korpora- 
tionsverfassung, indem das Aktivbürgerrecht sich 
immer mehr auf die beamteten Lehrer, für die die 
Bezeichnung „Professoren“" üblich wird, zurückzieht. 
Extraordinariate gewährten Anwartschaft auf das 
nächste frei werdende Ordinariat. Die bedeutend- 
sten wissenschaftlichen Geister (wie ein Leibniz) 
wirkten außerhalb der verfallenden Universitäten. 
Ein Wandel vollzieht sich erst mit Begründung 
der U. Halle (1694). Ihr schließen sich andere 
Neugründungen wie Göttingen (1737) und Er- 
langen (1745) an. Auch die U. tritt in die Periode 
des Polizeistaates. Das Recht der autonomen 
Satzung wird allmählich von der Staatsgewalt 
a.ifgesaugt. Die staatliche Aufsicht ver- 
nichtet jede genossenschaftliche Selbständigkeit der 
U. und ihrer Lehrer, aber unter Beibehaltung der 
alten Formen. Gerade dadurch wird aber die ge- 
nossenschaftliche Verknöcherung überwunden, und 
die U. mit neuem Leben erfüllt. Ohne 
schon die Freiheit der Wissenschaft zu verkünden, 
verbindet man durch Berufung bedeutender 
Gelehrten Forschung und Lehre. 
Die letzte Periode beginnt mit der Stiftung der 
U. Berlin (1810), an die sich andere Gründungen 
und Umbildungen wie Breslau, Bonn, München 
anschließen. Mit Fortfall der allgemeinen Ge- 
walten von Papst und Kaiser sind die U. rein 
territorial geworden. Im übrigen werden die 
aus dem Mittelalter und dem Polizeistaate über- 
kommenen Rechtsformen im wesentlichen beibe- 
halten. Doch gewährt die außerordentliche Pro- 
sessur nicht mehr ein Warterecht, und der akade- 
mische Grad nicht mehr die Lehrbefähigung, die 
vielmehr von einer besonderen Zulassung als Pri- 
vatdozent abhängig gemacht wird. Aber unter den 
veralteten Formen bricht sich immer mehr der 
Grundsatz der Freiheit der Wissenschaft 
Bahn, der im konstitutionellen Staate verfassungs- 
mäßig gewährleistet wird. Aufgabe der U. ist nun- 
mehr Forschung und Lehre in untrennbarer Ver- 
bindung. Und die rein einzelstaatlichen Anstalten 
werden die ersten Träger des deutschen Einheits- 
gedankens. Die veralteten Rechtsformen werden 
mit einem neuen Inhalte erfüllt. Nur an einer 
Stelle wurden auch jene Rechtsformen über- 
wunden, indem auch die Mitglieder der U. auf- 
gehen in der allgemeinen staatsbürgerlichen 
Rechtsgleichheit (Beseitigung der akademischen 
Gerichtsbarkeit (1879.). 
§# 2. Rechtsgrundlagen. Die U. gehören aus- 
schließlich zur Zuständigkeit des Einzelstaates, nur 
für die U. Straßburg gewährt das Reich einen 
Zuschuß.
	        

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