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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register V
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Verwaltungsbeiräte. Von Ministerialrat Prof. Dr. Zahn, München.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Verbrauchssteuern (und Aufwandsteuern) Ueber ihr Wesen. siehe Abgaben § 9 (Band I, S 11). Im einzelnen: Biersteuer I, 469; Branntweinsteuer I, 506; Essigsäureverbrauchsabgabe I, 512; Leuchtmittelsteuer II, 778; Mahl- und Schlachtsteuer II, 806; Salzsteuer III, 336; Schanksteuer III, 340; Schaumweinsteuer III, 343; Tabaksteuer III, 560; Weinsteuer III; Zigarettensteuer III, 565; Zuckersteuer III; Zündwarensteuer III; Siehe auch Luxussteuern II, 799-803; Gemeindeabgaben II, 118 ff, 123; Zollwesen, Uebergangsabgaben; Kolonialfinanzen II, 593. Reichsfinanzwesen III, 274.
  • Veredelungsverkehr. siehe Zollwesen.
  • Verehelichung (Verwaltungsrechtliche Schranken). Von Regierungsassessor Dr. Fitz, Berlin.
  • Vereine und Versammlungen. Von Professor Dr. F. Stier-Somlo, Cöln a. Rh..
  • Verfassung. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Verfügung. siehe Verwaltungsakt (Bd. III); Polizei III, 105, 123.
  • Verhaftung (und verwandte Maßnahmen). Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Verjährung (im öffentlichen Recht). Von Professor Dr. K. Kormann, Leipzig.
  • Verkehrsteuern. Ueber ihr Wesen. siehe Abgaben § 9 (Band I, S 11). Im einzelnen: Baulaststeuer II, 124, 125; Börsensteuer I, 504; Effektenstempel I, 504; Emissionsstempel III, 525; Erbschaftssteuer I, 735; Fahrkartensteuer I, 697; Frachturkundenstempel I, 696; Gebührenäquivalent III, 618, 614; Kraftfahrzeuge II, 637; Lotterie II, 792; Scheckstempel, siehe Wechselstempel; Schenkungssteuer I, 741; Spiel und Wette III, 452; Stempelsteuer III, 525; Talonsteuer III, 574; Tantiemesteuer III, 575; Umsatzsteuer III, 614, I, 505; Wechselstempel III; Wertzuwachssteuer III. Siehe auch Gebühren, Kolonialfinanzen, Kiautschou, Reichsfinanzwesen III, 275. In anderem Sinne. siehe Wege, (Wegegeld, Chausseegeld), Binnenschiffahrt, Flößerei, Hafen, Fähre, Kanäle.
  • Vermögenssteuer (Ergänzungssteuer). Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster, durchgesehen und ergänzt von Professor Dr. M. Fleischmann, Königsberg i. P..
  • Vermögenszuwachssteuer. siehe Wehrbeitrag und Besitzsteuer.
  • Verordnung. Von Geh. Justizrat Professor Dr. G. Anschütz, Berlin.
  • Versammlungsrecht. siehe Vereine und Versammlungen.
  • Verschuldungsgrenze. siehe Landwirtschaftliches Kreditwesen § 5 Band II, S 741; ferner II 947. Dazu noch B. Löwenfeld, Die Entschuldungsaktion der ostpreußischen Landschaft, Diss. Erlangen 1912.
  • Versicherungsbehörden. Von Geh. Rat Professor Dr. H. Rosin, Freiburg i. B..
  • Versicherungswesen (Privatversicherung: Uebersicht). Von Regierungsassessor Dr. Fitz, Berlin.
  • Vertrag. siehe Verwaltungsakte (§7); Staatsverträge.
  • Vertragshäfen (China). siehe Band III, 428-430.
  • Verunstaltungsgesetze. siehe Baupolizei; Denkmalspflege (I 554 und Nachtrag); Wohnungsaufsicht.
  • Verwaltung, Verwaltungsrecht. Von Professor Dr. E. Kaufmann, Königsberg i. P..
  • Verwaltungsakte. Von Professor Dr. Karl Kormann, Leipzig.
  • Verwaltungsbeamte. siehe Beamte; Polizeibeamte; Gemeindebeamte (und die dortigen Verweisungen).
  • Verwaltungsbehörden. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. P..
  • Verwaltungsbeiräte. Von Ministerialrat Prof. Dr. Zahn, München.
  • Verwaltungsdienst (Vorbereitung zum höheren Dienst). Von Professor Dr. A. von Kirchenheim, Heidelberg. §3 In Bayern. Von Regierungsassessor Dr. Fitz, Berlin.
  • Verwaltungsgemeinschaften (Internationale Unionen). Von Dr. Karl Strupp, Frankfurt a. M..
  • Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Verwaltungsorganisation. siehe Verwaltungsbehörden.
  • Verwaltungsrechtspflege. siehe Verwaltungsgerichtsbarkeit; Beschlussverfahren, Beschwerde.
  • Verwaltungsstatistik. Von Ministerialrat Professor Dr. Zahn, München.
  • Verwaltungsstrafrecht. Polizeistrafrecht, Band III 112-118.
  • Verwaltungsstreitverfahren. siehe Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Verwaltungsverfahren. siehe Verwaltungsakte, § 4; Behörden; Zuständigkeit; Beschlußverfahren; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Verwaltungszwang.
  • Verwaltungszwang. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer, Heidelberg; durchgesehen von Geh. Justizrat Professor Dr. G. Anschütz, Berlin.
  • Verzicht wird im Anhang behandelt.
  • Veteranenfürsorge. sieh Band II, S 945; ferner Kriegervereine II, 674.
  • Veterinärwesen. Von Geh. Oberregierungs- und Medizinalrat Prof. Dr. Dammann, Direktor der tierärztlichen Hochschule, Hannover.
  • Viehseuchen. Von Geh. Oberregierungs- und Medizinalrat Prof. Dr. Dammann, durchgesehen von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. P..
  • Viehversicherung. Von Exz. Dr. von Haag, Präsident der Kgl. Versicherungskammer, München.
  • Viehzählung. siehe Verwaltungsstatistik; Viehversicherung.
  • Vogelschutz. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. J. Hermes, Charlottenburg.
  • Volksschulwesen. Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Volksseuchen. siehe Krankheiten (übertragbare) Band II, S 650.
  • Volksvertretung. siehe Landtag; Reichstag; Wahlrecht; Abgeordnete-Selbstverwaltung.
  • Volkszählungen. Von Beigeordnetem Dr. Most, Düsseldorf.
  • Vollstreckung. siehe Verwaltungszwang; Verwaltungsgerichtsbarkeit (der einzelnen Staaten).
  • Vorflut. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. J. Hermes, Charlottenburg und Geheimen Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
732 
Verwaltungsbeiräte — Verwaltungsdienst (Vorbereitung) 
  
biet, in den Laiengerichten, in der Heranziehung 
der Bürger zu der allgemeinen Landesverwaltung 
ihre älteren Erfolge errang. Die Zukunft des 
Beiratswesens scheint vor allem auf dem Gebiet 
der wirtschaftlichen Verw Zweige zu liegen. Hier 
ist das Verlangen der Regierten nach Mitbestim- 
mung der sie in ihren Lebensinteressen berühren- 
den Reg Maßnahmen begreiflicherweise besonders 
intensiv. Aber dieses Verlangen trifft auch zu- 
sammen mit dem Bedürfnis der Regierungen, die 
gerade im Bereich der wirtschaftlichen Verwal- 
tungen unabhängigen, sachkundigen Beirat nicht 
mehr entbehren mögen, zumal die zunehmende 
Differenzierung der Wirtschaftsinteressen, die 
wachsende Organisation der Wirtschaftsgruppen 
und das steigende Maß der Ansprüche an die legis- 
latorischen und administrativen Leistungen des 
Staates auf wirtschaftlichem Gebiete immer 
schwierigere Probleme stellen. Die weitere Ent- 
wicklung muß lehren, ob sich dieses wirtschaftliche 
Beiratswesen schließlich verdichten soll zu einem 
förmlichen Wirtschaftsparlament, d. h. zu einer 
(nicht gesetzgebenden, sondern) begutachtenden 
Körperschaft, die aus Vertretern der Berufs- 
gruppen sich zusammensetzt und alle wichtigen 
wirtschaftlichen Fragen vor ihrer Verbescheidung 
durch Gesetzgebung oder Verwaltung durchzubera- 
ten hat. Zugunsten eines solchen Wirtschaftsparla- 
ments spricht die geringe Eignung der Volks- 
vertretung für Lösung wirtschaftlicher Fragen, 
die Unzulänglichkeit der beruflichen Organisationen 
in politischer Hinsicht sowie die Richtung, die das 
wirtschaftliche Verbandswesen neuerdings ge- 
nommen hat (vgl. J. Grunzel, Sieg des Indu- 
strialismus, 1911, 159, und L. Müffelmann, Die 
wirtschaftlichen Verbände, 1912, 111). 
Literatur: Hacker, Die Beiräte für besondere 
Gebiete der Staatstätigkeit im Deutschen Reiche und in 
seinen bedeutenderen Gliedstaaten, 1003; Der preuß. Landes- 
eisenbahnrat in den ersten 25 Jahren (1883—1908); 
Sachse, Beiräte und Umfragen auf dem Unterrichtsge- 
bict (Preuß. Jahrbücher 148, 1912, S 240—261). 
Friedrich Zahn. 
Verwaltungsdienst 
(Vorbereitung zum höheren ) 
5* 1. Allgemeines. ## 2. Preußen. 1 3. Bayern. 1 4. 
Sachsen und Württemberg. 4 5. Baden und Hessen. 
8 1. Allgemeines. Die Vorbereitung zum höhe- 
ren VerwoDienst ist in den deutschen Staaten sehr 
verschieden geregelt. In einzelnen Staaten haben 
sich die Bewerber um den höheren Verwddenst 
einer besonderen Prüfung und somit auch einer 
ihr vorhergehenden besonderen praktischen Aus- 
bildung zu unterziehen. In anderen Staaten fin- 
den wir Gleichartigkeit der Vorbildung für den 
Richterdienst (|] und den höheren Verw Dienst, 
und zwar entweder nur zum Teil oder soweit 
gehend, daß auch die zweite Prüfung für beide 
Gruppen von Beamten dieselbe ist. Für den höhe- 
ren Verw Ddienst im Deutschen Reiche und 
in Elsaß-Lothringen besteht keine besondere Vor- 
bildung. Auf die Vorbildung für einzelne Verw- 
Zweige, z. B. den höheren Finanzdienst, wird hier 
  
nicht eingegangen, ebensowenig auf die verein- 
zelten Bestimmungen über die Besetzung der 
Landratsstellen in Preußen [J Kreis II 657 1. 
Die Frage, ob rein juristische Ausbildung ge- 
nüge, oder ob auch staatswissenschaftliche Vorbil- 
dung nötig, und wie diese am besten zu erlangen, 
hat nahezu das ganze 19. Jahrhundert bewegt 
(s. Nasse, Lit.). Auch nachdem in Preußen das 
G von 1879 erlassen war, ruhten die Erörterungen 
hierüber nicht, schwollen vielmehr in den 80 er 
Jahren zu einer förmlichen Bewegung an, worüber 
die 1. Aufl. d. W II 844 genauer berichtete. Man 
wollte die Beobachtung gemacht haben, daß die 
jüngeren VerwBeamten den hohen Anforderun- 
gen der Zeit nicht genügten, daß die altpreußischen 
Beamten, jener Typus von Ordnung und Ein- 
fachheit und insbesondere von Unab- 
hängigkeit nach oben hin, immer seltener wurden, 
und wollte durch Vorschriften über die Vorberei- 
tung hier bessern; heute ist nur von Interesse, ob 
die Vorschläge von damals etwas praktisch ge- 
nützt. Es war vor allem ein Vortrag des spä- 
teren Ministers Bosse (s. u.), der für die An- 
sichten Kirchenheims (s. u. dessen Bro- 
schüre) mit Wärme Propaganda machte. Letzterer 
forderte — und es wurde mehr und mehr darüber 
Einigkeit erzielt — Besserung des Rechtsunter- 
richts und Gleichheit der ersten Ausbil- 
dung des Juristen und Verwaltungs- 
beamten. Auch der Jurist muß ja Interesse für 
den Staat haben, in welchem er selbst dereinst als 
wichtiges Organ tätig sein soll; auch er muß ein- 
mal auf jene Höhe geführt werden, von der die 
Verwechtslehrer eine Ueberschau geben über das 
Ganze des Staatslebens (s. Kirchenheim, Einfüh- 
rung ins Verwzecht 30)! Also gleiche Universi- 
tätsvorbildung und erste Prüfung, und zwar diese 
in zwei Abschnitten (Tagen), das private und das 
öffentliche Recht umfassend. Zweitens aber ver- 
langte man, daß gesorgt werden müsse für eine 
tiefere Erfassung sozialer Verhältnisse. Mochte 
der eine ein Seminar unmittelbar nach der ersten 
Prüfung, der andere gründlichere Studien und 
Darlegung derselben vor der zweiten wünschen, 
mochte jener eine besondere Anstalt, nach Art einer 
Akademie (Nasse), dieser Reisen mit Stipendien 
(Bosse,) zur Gewährung des Einblicks in Han- 
del, Industrie usw. empfehlen: alle kamen darin 
überein, daß für einehöhere Ausbildung im 
reiferen Alter gesorgt werden müsse. 
Diese Erörterungen sind nicht ganz nutzlos ge- 
wesen: in neuen bayerischen Verordnungen 
(s. Quellen) ist die Teilung der 2. Prüfung festgesetzt 
und im neuen preuß. Gesetz ist für eine bessere 
Vorbildung der Referendare Sorge getragen, ja es 
haben sich überhaupt staatswissenschaftliche Fort- 
bildungskurse im großen entwickelt (Berlin, Köln, 
Frankfurt a. M., Königsberg, Posen — Süd- 
deutschland), so daß wir einen Fortschritt ver- 
zeichnen können. 1) 
§+#2. In Preußen beruhte das Recht im absolu- 
ten Staate auf den Regl v. 10. 7. 38 und 14. 2. 46. 
Seit der Vfg des Min Inn v. 30. 5. 68 fand eine 
  
  
  
1) Die Ueberführung der volkswirtschaftlichen Fächer 
in eine „rechts- und staatswissenschaftliche“ Fakultät, die 
an den preußischen Universitäten jent planmäßig vorge- 
nommen wird, dürfte dauernde Grundlagen hierfür schaffen. 
(D. 6.)
	        

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