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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register V
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Allgemeines. Von Privatdozent Dr. Bühler, Breslau.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Verbrauchssteuern (und Aufwandsteuern) Ueber ihr Wesen. siehe Abgaben § 9 (Band I, S 11). Im einzelnen: Biersteuer I, 469; Branntweinsteuer I, 506; Essigsäureverbrauchsabgabe I, 512; Leuchtmittelsteuer II, 778; Mahl- und Schlachtsteuer II, 806; Salzsteuer III, 336; Schanksteuer III, 340; Schaumweinsteuer III, 343; Tabaksteuer III, 560; Weinsteuer III; Zigarettensteuer III, 565; Zuckersteuer III; Zündwarensteuer III; Siehe auch Luxussteuern II, 799-803; Gemeindeabgaben II, 118 ff, 123; Zollwesen, Uebergangsabgaben; Kolonialfinanzen II, 593. Reichsfinanzwesen III, 274.
  • Veredelungsverkehr. siehe Zollwesen.
  • Verehelichung (Verwaltungsrechtliche Schranken). Von Regierungsassessor Dr. Fitz, Berlin.
  • Vereine und Versammlungen. Von Professor Dr. F. Stier-Somlo, Cöln a. Rh..
  • Verfassung. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Verfügung. siehe Verwaltungsakt (Bd. III); Polizei III, 105, 123.
  • Verhaftung (und verwandte Maßnahmen). Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Verjährung (im öffentlichen Recht). Von Professor Dr. K. Kormann, Leipzig.
  • Verkehrsteuern. Ueber ihr Wesen. siehe Abgaben § 9 (Band I, S 11). Im einzelnen: Baulaststeuer II, 124, 125; Börsensteuer I, 504; Effektenstempel I, 504; Emissionsstempel III, 525; Erbschaftssteuer I, 735; Fahrkartensteuer I, 697; Frachturkundenstempel I, 696; Gebührenäquivalent III, 618, 614; Kraftfahrzeuge II, 637; Lotterie II, 792; Scheckstempel, siehe Wechselstempel; Schenkungssteuer I, 741; Spiel und Wette III, 452; Stempelsteuer III, 525; Talonsteuer III, 574; Tantiemesteuer III, 575; Umsatzsteuer III, 614, I, 505; Wechselstempel III; Wertzuwachssteuer III. Siehe auch Gebühren, Kolonialfinanzen, Kiautschou, Reichsfinanzwesen III, 275. In anderem Sinne. siehe Wege, (Wegegeld, Chausseegeld), Binnenschiffahrt, Flößerei, Hafen, Fähre, Kanäle.
  • Vermögenssteuer (Ergänzungssteuer). Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster, durchgesehen und ergänzt von Professor Dr. M. Fleischmann, Königsberg i. P..
  • Vermögenszuwachssteuer. siehe Wehrbeitrag und Besitzsteuer.
  • Verordnung. Von Geh. Justizrat Professor Dr. G. Anschütz, Berlin.
  • Versammlungsrecht. siehe Vereine und Versammlungen.
  • Verschuldungsgrenze. siehe Landwirtschaftliches Kreditwesen § 5 Band II, S 741; ferner II 947. Dazu noch B. Löwenfeld, Die Entschuldungsaktion der ostpreußischen Landschaft, Diss. Erlangen 1912.
  • Versicherungsbehörden. Von Geh. Rat Professor Dr. H. Rosin, Freiburg i. B..
  • Versicherungswesen (Privatversicherung: Uebersicht). Von Regierungsassessor Dr. Fitz, Berlin.
  • Vertrag. siehe Verwaltungsakte (§7); Staatsverträge.
  • Vertragshäfen (China). siehe Band III, 428-430.
  • Verunstaltungsgesetze. siehe Baupolizei; Denkmalspflege (I 554 und Nachtrag); Wohnungsaufsicht.
  • Verwaltung, Verwaltungsrecht. Von Professor Dr. E. Kaufmann, Königsberg i. P..
  • Verwaltungsakte. Von Professor Dr. Karl Kormann, Leipzig.
  • Verwaltungsbeamte. siehe Beamte; Polizeibeamte; Gemeindebeamte (und die dortigen Verweisungen).
  • Verwaltungsbehörden. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. P..
  • Verwaltungsbeiräte. Von Ministerialrat Prof. Dr. Zahn, München.
  • Verwaltungsdienst (Vorbereitung zum höheren Dienst). Von Professor Dr. A. von Kirchenheim, Heidelberg. §3 In Bayern. Von Regierungsassessor Dr. Fitz, Berlin.
  • Verwaltungsgemeinschaften (Internationale Unionen). Von Dr. Karl Strupp, Frankfurt a. M..
  • Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • I. Allgemeines. Von Privatdozent Dr. Bühler, Breslau.
  • II. Reichsverwaltungsgerichtsbarkeit. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. P..
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit in den einzelnen Staaten.
  • IV. Schutzgebiete. siehe Reichsverwaltungsgerichtsbarkeit § 5, oben S. 752.
  • Verwaltungsorganisation. siehe Verwaltungsbehörden.
  • Verwaltungsrechtspflege. siehe Verwaltungsgerichtsbarkeit; Beschlussverfahren, Beschwerde.
  • Verwaltungsstatistik. Von Ministerialrat Professor Dr. Zahn, München.
  • Verwaltungsstrafrecht. Polizeistrafrecht, Band III 112-118.
  • Verwaltungsstreitverfahren. siehe Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Verwaltungsverfahren. siehe Verwaltungsakte, § 4; Behörden; Zuständigkeit; Beschlußverfahren; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Verwaltungszwang.
  • Verwaltungszwang. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer, Heidelberg; durchgesehen von Geh. Justizrat Professor Dr. G. Anschütz, Berlin.
  • Verzicht wird im Anhang behandelt.
  • Veteranenfürsorge. sieh Band II, S 945; ferner Kriegervereine II, 674.
  • Veterinärwesen. Von Geh. Oberregierungs- und Medizinalrat Prof. Dr. Dammann, Direktor der tierärztlichen Hochschule, Hannover.
  • Viehseuchen. Von Geh. Oberregierungs- und Medizinalrat Prof. Dr. Dammann, durchgesehen von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. P..
  • Viehversicherung. Von Exz. Dr. von Haag, Präsident der Kgl. Versicherungskammer, München.
  • Viehzählung. siehe Verwaltungsstatistik; Viehversicherung.
  • Vogelschutz. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. J. Hermes, Charlottenburg.
  • Volksschulwesen. Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Volksseuchen. siehe Krankheiten (übertragbare) Band II, S 650.
  • Volksvertretung. siehe Landtag; Reichstag; Wahlrecht; Abgeordnete-Selbstverwaltung.
  • Volkszählungen. Von Beigeordnetem Dr. Most, Düsseldorf.
  • Vollstreckung. siehe Verwaltungszwang; Verwaltungsgerichtsbarkeit (der einzelnen Staaten).
  • Vorflut. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. J. Hermes, Charlottenburg und Geheimen Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
Verwaltungsgerichtsbarkeit (Reich) 
  
dung eines Ministeriums nie von den Verw 
nachgeprüft werden, in den vor sie gelangenden. 
Fällen ist die Sache vielmehr schon früher vom 
gewöhnlichen VerwWeg abgezweigt: Prinzip 
der Trennung der „laufenden“ (d. i. im wesent- 
lichen der freien) Verwaltung von der rechtlich 
gebundenen in den obersten Instanzen — so vor 
allem in Preußen, auch in Bayern und Baden. 
Dabei ist jedoch in Baden und Bayern in solchen 
Sachen nur der VGH zuständig und die Mehr- 
heit der Instanzen kommt auch dort im großen 
und ganzen nur für materielle Parteistreitig- 
keiten in Betracht, in Preußen dagegen ist der 
Unterschied zwischen diesen beiden vollständig 
verwischt, für beide gilt ganz dasselbe Verfahren, 
bei beiden können zwei oder auch drei verwal- 
tungsgerichtliche Instanzen in Betracht kommen. 
III. Für das Verfahren ergeben sich auch 
im übrigen im Zusammenhang mit den verschie- 
denen Grundprinzipien, auf denen die V. in 
den verschiedenen Staaten aufgebaut ist, so 
große Mannigfaltigkeiten, so daß sich nur ganz 
wenige allgemeine Grundsätze über dasselbe auf- 
stellen lassen. 
Parteiprinzip und Verhandlungsmaxime gel- 
ten nirgends so ausgesprochen wie im Ziodil- 
prozeß, aber der Grad ihrer Abschwächung ist 
sehr verschieden; bei Parteistreitigkeiten, da wo 
solche besonders behandelt werden, ist er ge- 
ringer, bei Anfechtung staatlicher Verfügungen 
in diesen Gesetzen stärker (das Verfahren in diesen 
Fällen ist überhaupt zuweilen dem Verwe- 
schwerdeverfahren angeglichen). Preußen hat 
für fast alle Arten von V. ein einheitliches, stark 
parteimäßig ausgestaltetes Verfahren (nur die 
Rechtsprechung in Staatssteuersachen steht be- 
sonders), wenn auch die Konstruktion und Stel- 
lung der Partei in manchen Fällen große Schwie- 
rigkeiten macht. 
Auch über die äußeren Formen des Verfahrens 
läßt sich kaum etwas allgemeines sagen; nicht 
einmal die öffentlich-mündliche Verhandlung ist 
etwas für die V. unbedingt und überall wesent- 
liches; es kann nicht nur im Einverständnis der 
Partei in der obersten Instanz fast überall von 
ihr abgesehen werden (und dies geschieht in der 
Mehrzahl der Fälle), sondern zuweilen können 
die Parteien sie gar nicht verlangen (vgl. preuß. 
EinkStG #5 51), auch ist fast überall die Möglich- 
keit des Erlasses eines Bescheids oder Vorbe- 
scheids ohne mündliche Verhandlung vorgesehen. 
Auch wo eine mündliche Verhandlung stattfindet, 
hat ihre Versäumung im allgemeinen keine nach- 
teiligen Folgen, insbesondere gibt es keine Ver- 
säumnisurteile. Im übrigen ist die Zivilprozeß- 
ordnung vielfach (in Preußen allerdings nicht) 
ausdrücklich als subsidiär anwendbar erklärt oder 
es sind ihre Bestimmungen mit geringen Modifi- 
kationen (meist im Sinn einer Vereinfachung) 
in die Verw Gesetze ausgenommen (pvgl. die fol- 
genden Artikel). 
Literatur: O. Mayer u1:, 1914, 1# 13—17; 
Meyer-Anschütz 655 ff: Reyer- Dochow, Verw- 
Recht", 1914, ##9—16; Fleiner, Institut. ?7 1913, 
1# 15—16; Anschütz, Justiz und Verwaltung, Kultur 
der Gegenwart II 8: 1914, 381—120: Sarwey, Das 
öffentliche Recht und die VRPfl, 1880; O. Mueller, 
Die Begrisse der VN Pfl und des Verw Streitverfahrens 
  
749 
nach preuß. Recht, 1895; v. Lehmayer, Apolog. 
Studien zur B., Grünhuts.8 1895, 395—488; Zorn, 
Zum Problem der B., Verwäürch 2, 1895, 74—144 und 
Festgabe für Krüger, 1911, 513—538; Tezner, die 
deutschen Theorien der VR Pfl, Berwürch 8 und 9; Jahrb- 
Oefs# V, 1911,67f; Thoma, Rechtsstaatsidee und Verw- 
Rechtswissenschaft, ebenda IV, 1910, 196 ff; Schön, 
Verwzecht in v. Holtzendorff-Kohlers Enzykl. ' 4, 1914, 
291 f; W. Jellinek, Gesetz, Gesetzesanwendung und 
Zweckmäßigkeitserwägung, 1913; Bühler, Die sub- 
jektiven öffentlichen Rechte und ihr Schutz in der deutschen 
VerwfRechtsprechung, 1914; Gutachten für die DJIage 
v. 1910 und 1911; vgl. 29. DJIT 2, 3 ff (Schultzenstein), 
30. DJI 1, 51 ff (Thoma), 1, 4809 (Anschütz). 
Zu 12 insbesondere: Weizel, Das bad. Gesetz über 
die Organisation der inneren Verwaltung, 1864; Mohl, 
Enzykl. der Staatswissenschaften 1859, 269 f; Bühler, 
Zuständigkeit der Zivilgerichte gegenüber der Verwaltung 
im württ. Recht und ihre Entwicklung seit Anfang des 
19. Jahrh., 1911; Löning, Gerichte und VerwBehör. 
den in Brandenburg-Preußen, 1914. Traub, Der Rechts- 
weg in Bremer Berwaltungssachen 1914. Bühler. 
II. Reichsverwaltungsgerichtsbarkeit 
* 1. Allgemeines. 1 2. Einwirkung auf die Berwal- 
tungsrechtspflege der Einzelstaaten. # 3. Berwaltungs- 
gerichtliche Instanzen des Reiches. # 4. Reformfragen. 
55. Konsulargerichtsbezirke und Schutzgebiete. 
§s 1. Allgemeines. Das Reich hat der V. 
war bestimmende Anregungen gegeben, hat sie 
selon aber auch jetzt nur in lose zusammenhängen- 
den Bruchstücken durchgeführt. Das gilt für das 
Reichsgebiet im Sinne der Reichsverfassung; 
in stärkerem Maße noch für die Außenbezirke der 
Kolonien und der konsularen Gerichtsgebiete. 
Die Anknüpfungen aus der Gründungszeit des 
Norddeutschen Bundes machen dies erklärlich. Der 
theoretische Ruf nach besonderen Verw# war noch 
nicht durchgedrungen; geradezu entgegen stand 
ihm das Mißtrauen aus der Reichsverfassung des 
Jahres 1849 (5 182): „Die Verwaltungsrechts- 
pflege hört auf; über alle Rechtsverletzungen ent- 
scheiden die Gerichte.“ Auf der andern Seite 
widerrieten die politischen Grundlagen bei der 
Schaffung der neuen Einheit einem vorschnellen 
Eingreifen in die verfassungsmäßige Selbständig- 
keit der Einzelstaaten, wie es im Plane der RV 
von 1849 mit dem „Reichsgerichte“ gelegen 
hatte (5 126), dessen Zuständigkeit, abgesehen 
von den Ansprüchen gegen den Fiskus, sowohl 
die Verletzung reichsverfassungsmäßiger Rechte 
deutscher Staatsbürger umfaßte als Verfassungs- 
streitigkeiten innerhalb des Reichsorganismus, 
unter den Einzelstaaten, letztlich auch innerhalb 
der Einzelstaaten (ein Anklang hieran heut beim 
österreichischen Reichsgericht). 
Nur ein spärlicher Teil dieser Befugnisse, im 
wesentlichen verfassungsrechtlichen Belanges, ward 
dem Bundesrate zugewiesen (a 76, 77 RBV) — 
einem Organe, das nach seinem Wesen für die 
unabhängige Entscheidung von Rechtsfragen kaum 
geeignet erscheint. Eine Erstreckung auf die gericht- 
liche Kontrolle der Verwaltung ist im Reichs- 
gebiete mißlungen (Reg Vorlage für das Unter- 
stützungswohnsitzgesetz 1870) und, wo sie erfolgt
	        

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