Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 
2) Im Deutschen:. Vertrautheit mit einer Leselehre, mit den 
Hauptsachen aus der Methodik des Sprachunterrichts, einige Kenntnis 
von den Hauptwerken der Dichtung, nähere Bekanntschaft mit der Jugend— 
litteratur. 
Die Bewerberinnen müssen Stoffe, welche dem Unterrichtsgebiete der 
Bürgerschule angehören, mündlich und schriftlich zusammenhängend dar— 
stellen können, mit den Hauptregeln der Rechtschreibung, der Grammatik 
und Stilistik vertraut sein und dieselben sicher und richtig anzuwenden wissen. 
3) Im Rechnen: Fertigkeit im schriftlichen und im Kopf-Rechnen 
mit ganzen Zahlen, mit gemeinen und Dezimalbrüchen; Kenntnis der 
bürgerlichen Rechnungsarten und der hauptsächlichen Flächen= und Körper- 
berechnungen, Einsicht in die Methode und die Fähigkeit, das eingeschlagene 
Verfahren darzustellen und zu begründen. 
4) In der Geschichte: Bekanntschaft mit den Haupttatsachen der 
allgemeinen, besonders der deutschen Geschichte; Kenntnis der hauptsäch- 
lichsten Tatsachen und Persönlichkeiten aus der mecklenburgischen Geschichte. 
5) In der Geographie: Allgemeine Kenntnis der politischen 
Geographie der fünf Erdteile und der Hauptsachen aus der physischen 
und mathematischen Geographie, speziellere Kenntnis des engeren und 
weiteren Vaterlandes; Bekanntschaft mit den gebräuchlichsten Lehrmitteln, 
wie Atlanten, Globen und Tellurien, und mit ihrer Anwendung. 
6) In der Naturbeschreibung: Bekanntschaft mit der Natur- 
geschichte der drei Reiche, namentlich mit den hervorstehenden Typen und 
Familien, sowie mit den Kultur= und Giftpflanzen, vorzugsweise mit 
denen aus der Heimat; allgemeine Bekanntschaft mit den botanischen 
Systemen, nähere Einsicht in eins derselben, allgemeine Bekanntschaft mit 
der Bildung und dem Bau der Erdrinde, Kenntnis der zweckmäßigsten 
Hülfsmittel für den Unterricht, Abbildungen, Nachbildung und dergl. 
7) In der Naturlehre: Allgemeine Bekanntschaft mit der Physik 
und den Elementen der Chemie, gewonnen auf der Grundlage des 
Experiments. 
8) In der Pädagogik: Kenntnis der allgemeinen Grundsätze 
der Erziehung und des Unterrichts, Bekanntschaft mit dem Inhalte einiger 
der bedeutendsten pädagogischen Werke und mit dem Lebensgange derjenigen 
Männer, welche auf die Entwickelung des Erziehungs= und Unterrichts- 
wesens seit der Reformation einen hervorragenden Einfluß geübt haben. 
9) Im Gesange: Fähigkeit, einen der gebräuchlichsten Choräle 
nach Vorschrift, ein Volkslied nach eigener Auswahl ohne Noten zu singen. 
Zur Einübung leichterer Gesangsstücke befähigende Vertrautheit mit den 
Elementen der Musik und Gesanglehre. 
10) Im Zeichnen, Turnen und in den weiblichen Hand-= 
arbeiten: Ein gewisses Maß technischer Fertigkeit, sowie Einsicht in 
die Methode des betreffenden Unterrichts und Bekanntschaft mit den wesent- 
lichsten Lehrmitteln für denselben. 
Bewerberinnen, welche die Befähigung als Fachlehrerinnen in den 
weiblichen Handarbeiten zu erwerben wünschen, haben sich der dafür vor- 
geschriebenen besonderen Fachprüfung zu unterziehen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment