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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Bibliographic data

fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Domaniallandschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Schulordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 189 — 
119. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 1. Mai 1903, 
betr. Uebernahme von Nebenämtern. (Vgl. Nr. 96.) 
Wie zur Kenntnis des unterzeichneten Ministeriums gebracht ist, 
sind wiederholt Fälle vorgekommen, daß von Küstern und Lehrern Neben- 
geschäfte, z. B. Agenturen für Versicherungsgesellschaften, übernommen 
sind, ohne daß hiezu die erforderliche Genehmigung nach Maßgabe des 
Zirkulars an die Superintendenten vom 28. November 1892, betreffend 
die Uebernahme von Nebenämtern von Seiten der Schullehrer und schul- 
haltenden Küster auf dem Lande, nachgesucht worden ist. Das unter- 
zeichnete Ministerium sieht sich daher veranlaßt, das gedachte Zirkular 
wiederum in Erinnerung zu bringen, und beauftragt Sie hierdurch, die 
Pastoren Ihrer Diözesec anzuweisen, daß sie den an den Landschulen an- 
gestellten Lehrern von dem Inhalt desselben Kenntnis geben, auch darauf 
halten, daß in vorkommenden Fällen nach Vorschrift desselben ver- 
fahren wird. 
Eine entsprechende Anzahl von Exemplaren dieser Verfügung ist 
angeschlossen. 
120. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 21. September 1903, 
betr. Lehrmittel für den naturkundlichen Unterricht. 
Unter Bezugnahme auf das Zirkular vom 17. November 1902, 
betr. Lehrmittel für die Domanialschulen, weist das unterzeichnete 
Ministerium darauf hin, daß das in demselben in Aussicht gestellte, den 
Anforderungen des Lehrplans für Domanialschulen entsprechende Bilder- 
werk nunmehr erschienen ist. 
Es sind die: „Biologischen Wandtafeln zur Tierkunde“ von Schröder 
und Kull, Format 86 106 cm, Preis pro Tafel 2,50 Mark, Verlag 
von Paul Parey, Berlin S. W., Hedemannstraße 10. 
Dies Bilderwerk wird in 50 Tafeln erscheinen, die stets in Serien 
von 5 Blatt ausgegeben werden. Die erste Serie ist bereits erschienen, 
die weiteren sollen in Zwischenräumen von 4—6 Monaten folgen. Es 
geben je zwei Serien immer das Unterrichtspensum für 1 Jahr ab. 
Durch das Erscheinen in Serien verteilen sich die Kosten der Anschaffung 
auf 5 Jahre. Die erste Serie kann zum Beginn der Winterschule 1903, 
die zweite Anfang 1904 bezogen werden. 
121. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 7. Mai 1904, 
betr. den Gebrauch von revidierten Bibeln. 
Nach einer Mitteilung des Oberkirchenrates ist neuerdings der 
Meckl. Bibelgesellschaft der Vertrieb von Bibeln mit dem sogen. revidierten 
Tert freigegeben. Das unterzeichnete Ministerium sieht sich dadurch ver- 
anlaßt, das durch die Zirkular-Verordnung an die Superintendenten vom 
2. März 1886 erlassene Verbot des Gebrauchs revidierter Bibeln, damals 
der sogen. Probebibel, aufzuheben und den Gebrauch von Bibeln mit 
revidiertem Text in den Schulen zu gestatten. Wenn auch hiernach von 
jetzt an Bibeln mit verschiedenem Text, nämlich dem revidierten und dem
	        

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