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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Domaniallandschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 375 — 
Küsterstellen mit Domanialschule im Verlaufe der Zeit vielfach vorge- 
kommen ist und wodurch das entgegengesetzte Verfahren wesentlich begründet 
wird. Nur bei denjenigen Küsterstellen ohne Domanialschule wird ebenso, 
wie bei Großherzogl. Patronatsküsterstellen mit Domanialschule, zweck- 
mäßig denn auch ferner es zu halten sein, wenn nachweislich schon durch 
eine längere Reihe von Jahren so verfahren ist. 
319. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 9. November 1888, 
betr. Geld für verpachtete Weidefläche. 
Auf Ihre Rekursvorstellung vom 20. Oktober d. J. betr. die Auf- 
hebung des § 2 des Protokolls über die Auseinandersetzung zwischen 
Ihnen und Ihrem Amtsnachfolger in der Schulstelle zu . . .., wonach 
Sie die für Verpachtung der Weidefläche dieser Schulstelle erhobene Summe 
Ihrem Amtsnachfolger aushändigen sollen, wird Ihnen zu Bescheide ge— 
geben, daß kein Grund vorhanden ist, die in dem § 2 gegebene Be- 
stimmung aufzuheben und es bei derselben verbleiben muß. 
Nach der für die Landschulen im Domanium geltenden allgemeinen 
Regel darf das auf den Schulländereien gewonnene Stroh, Heu und 
Heugras, ohne Unterschied, ob es auf Acker, Wiese oder Weide gewonnen 
ist, nicht von der Stelle entfernt, sondern muß derselben erhalten oder 
zum Nutzen derselben wirtschaftlich verwendet werden. Diese allgemeine 
Regel findet ohne Zweifel auch auf die Schulstelle zu . . . Anwendung. 
Ueberdies ist während Ihrer Amtsführungin auf Anlaß 
einer zwischen Ihnen und der Gemeinde entstandenen Streitigkeit und 
auf Grund eines vom Kammer-Ingenier abgegebenen Erachtens 
hinsichtlich der zur dortigen Schulstelle gehörigen Weidefläche ausdrücklich 
ausgesprochen, daß diese Fläche zu einem Teile als Weide für das Vieh, 
zum andern zur Heuwerbung zu benutzen sei, und insolge dessen die 
Gemeinde für verpflichtet erklärt, den vom Schullehrer auf der Schulstelle 
gewonnenen Dung nach dem letztbezeichneten Teile der Weide abfahren 
und streuen zu lassen und das davon gewonnene Heu einzufahren. Dem- 
gemäß mußten Sie auch im letzten Sommer Ihrer Amtsführung in 
verfahren und waren nicht befugt, das auf der Weide gewachsene Gras 
zu veräußern und so seiner wirtschaftlichen Verwendung zum Nutzen der 
Stelle zu entziehen. Da Sie von der allgemeinen und auch für die 
Schulstelle in . geltenden Regel abgewichen waren, so mußte 
über die aus der Verpachtung der Weidefläche gewonnene Summe, wie 
bei der Auseinandersetzung geschehen, entschieden werden. 
320. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 1. April 1891, 
betr. Verteilung des Industrieschullohnes. 
Auf Ihren Vortrag vom 23. v. M. wird hiermit erwidert, daß die 
Verordnung vom 12. Juni 1784, betreffend Verteilung des Schullohnes 
bei Auseinandersetzungen sich nur auf den ordentlichen Schullohn, nicht
	        

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