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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 134 — 
Kinder freigegeben. Auch kann diese Vergünstigung von ihren Ehefrauen 
für sich und ihre Kinder selbständig in Anspruch genommen werden. Je- 
doch sind sie, bezw. ihre Ehefrauen schuldig, innerhalb 6 Wochen nach 
der Amtsentsetzung oder Entlassung wegen ihres Verbleibens in der 
Witwenkasse bei der Schulkommission sich zu melden, und in dem Falle, 
daß ihnen ein Ruhegehalt bewilligt ist, sich binnen derselben Frist darüber 
zu erklären, ob sie zu der von ihnen bis zu ihrem Ausscheiden aus dem 
Dienst versicherten Witwenpension oder zu der ihrer Pension entsprechenden 
Witwenpension in der Witwenkasse verbleiben wollen. 
8 10. Ausscheiden aus der Witwenkasse rücksichtlich der in ausländische 
Dienste tretenden Mitglieder. 
Die Mitglieder, welche in ausländische Dienste oder ausländischen 
Untertanenverband treten, scheiden damit, auch wenn sie eine Pension 
aus ihrem früheren mecklenburg-schwerinschen Dienstverhältnis fortbeziehen 
sollten, sofort aus der Witwenkasse. 
Mitgliedern, welche in den Neichsdienst übertreten, steht es frei, 
ihr Verhältnis zur Witwenkasse zu erhalten. Sie haben ihre Erklärung, 
ob sie von dieser Vergünstigung Gebrauch machen wollen, binnen 6 
Wochen nach Antritt ihres neuen Dienstes bei der Schulkommission ab— 
zugeben. 
8 11. Ausschließung aus der Witwenkasse. 
Der Schulkommission steht das Recht zu: 
1. Mitglieder, die mit den obliegenden Zahlungen an die Witwen— 
kasse ein Jahr hindurch in Rückstand geblieben und von denen 
die Zahlungsrückstände auf den in dieser Satzung vorgeschriebenen 
Wegen nicht zu erlangen sind, und 
die Mitglieder, welche aus ihrem Wohnort sich entfernt und nach 
der Entfernung ihren, der Schulkommission unbekaunt geblie- 
benen Aufenthaltsort nicht angezeigt haben, sobald ihr Dienst- 
einkommen von der zuständigen Dienstbehörde eingezogen wird, 
aus der Witwenkasse auszuschließen. 
rn 
§ 12. Wiederaufnahme in die Witwenkasse. 
Frühere Mitglieder, welche nach Maßgabe der SS# 7 bis 10 aus 
der Witwenkasse geschieden oder nach § 11 aus derselben ausgeschlossen 
sind, müssen, sobald sie wieder in ein dienstliches Verhältnis eintreten, 
das zur Teilnahme an der Witwenkasse befähigt und verpflichtet, in die- 
selbe wieder, und zwar zu der ihrer neuen Stelle versicherten Witwen- 
pension aufgenommen werden. 
Die wegen Abwesenheit (§ 11, Nr. 2) ausgeschlossenen Mitglieder 
sind, auch wenn sie nicht in ein dienstliches Verhältnis zurücktreten, in 
dem Fall, daß sie unfreiwillig abwesend waren, auf ihren Antrag wieder 
in die Witwenkasse aufzunehmen
	        

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