Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
frankenberg_s_v_braunschweig_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Frankenberg, Hermann von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1909
Scope:
202 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Einzelne besondere Verwaltungsgebiete.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • A. Verfassungsrecht.
  • Abschnitt I. Die Monarchie.
  • Abschnitt II. Das Herzogtum und die Untertanen.
  • Abschnitt III. Die Volksvertretung.
  • Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates.
  • B. Verwaltungsrecht.
  • Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
  • Abschnitt II. Der Rechtsschutz.
  • Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
  • 1. Polizeiliche Angelegenheiten.
  • 2. Wohlfahrtspflege.
  • 3. Militärangelegenheiten.
  • 4. Einzelne besondere Verwaltungsgebiete.
  • Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung.
  • Abschnitt V. Die Verwaltung der geistlichen und Schul-Angelegenheiten.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 123 
behörden, Interessentschafts-- und Gemarkungsvertreter 
zuständig; doch haben die Kreisdirektionen darauf zu 
halten, daß die nötige Sorgfalt verwendet wird, und daß 
neue Wege nach Bedarf hergestellt werden. In jeder 
Gemeinde wird jährlich im September ein Verzeichnis der 
an den Gemeindewegen (mit Ausschluß der Feld- und 
Wannewege) vorzunehmenden Bauten aufgestellt, von den 
Gemeindebehörden geprüft und nach Genehmigung an 
die Kreisdirektion zur Bestätigung eingesandt. Die Ver- 
anschlagung und Leitung eines Wegebaues in der Ge- 
meinde kann auf Wunsch durch Vermittlung der Kreis- 
direktion dem Kreisbaubeamten übertragen werden. 
Für die Kommunikationswege werden nach Bedarf 
auf Beschluß der Kreisversammlung Wegewärter durch 
den Kreisbaubeamten angenommen. 
Jeder Grundeigentümer hat die Pflicht, die zur An- 
legung neuer Wege, zur Erweiterung oder Verlegung vor- 
handener Wege nötige Grundfläche gegen Entschädigung 
abzutreten. Die Ermittlung der Entschädigung erfolgt, 
wenn keine gütliche Verständigung erfolgt, im Zwangs- 
enteignungsverfahren (vgl. S. 80ff.). 
Das Eigentum verlassener Wegeflächen fällt, 
soweit darüber nicht zur Entschädigung einzelner Grund- 
besitzer verfügt wird, demjenigen zu, der die Emt- 
schädigung für die zum neuen Wege abgetretene neue 
Fläche geleistet hat. Sonstige Zubehörteile(-plätze) sind 
der Gemeinde oder Gemarkung zu überweisen oder außer- 
halb ihrer Bezirke anderweit zum Besten der Gesamtheit 
der Beteiligten (der Wegebau-Interessentschaft) zu ver- 
wenden. 
c) Eisenbahnen. 
Als im Jahre 1869 die braunschweigischen Staatseisen- 
bahnen verkauft wurden, ist durch Verordnung Nr. 130 
vom 31. Dezember 1870 zur Vertretung des Staates be- 
treffs sämtlicher Gesellschaften, die im Herzogtume Eisen- 
bahne besitzen und betreiben, insbesondere auch zur Aus- 
übung des Aufsichtsrechts über diese Eisenbahnen ein 
Kommissariat für das Eisenbahnwesen im Herzogtume 
(neuerdings kurz Eisenbahnkommissariat genannt) 
errichtet. Alle das Eisenbahnwesen in obiger Beziehung 
betreffenden Anträge sind zunächst an dieses Kommissariat
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment