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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
frankenberg_s_v_braunschweig_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Frankenberg, Hermann von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1909
Scope:
202 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt II. Der Rechtsschutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Das Verwaltungsstreitverfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • A. Verfassungsrecht.
  • Abschnitt I. Die Monarchie.
  • Abschnitt II. Das Herzogtum und die Untertanen.
  • Abschnitt III. Die Volksvertretung.
  • Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates.
  • B. Verwaltungsrecht.
  • Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
  • Abschnitt II. Der Rechtsschutz.
  • 1. Die ordentlichen Gerichte.
  • 2. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • 3. Der Gerichtshof zur Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten.
  • 4. Die Schiedmannsordnung.
  • 5. Begnadigung und Niederschlagung des Strafverfahrens.
  • 6. Die Zwangsenteignung.
  • 7. Gemeinheitsteilungen.
  • 8. Ablösungen.
  • 9. Das Verwaltungszwangsverfahren.
  • Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
  • Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung.
  • Abschnitt V. Die Verwaltung der geistlichen und Schul-Angelegenheiten.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

Abschnitt 11. Der Rechtsschutz. 77 
werden die Parteien dazu unter der Verwarnung geladen, 
daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde 
entschieden werden. Ein Versäumnisurteil ist unzulässig. 
Das Gericht bat von Amts wegen sowohl seine Zuständig- 
keit zu prüfen wie die für erforderlich gehaltene Beweis- 
aufnahme stattfinden zu lassen, ohne an die Parteianträge 
gebunden zu sein. Zeugen und Sachverständige können 
nach dem Ermessen des Gerichts eidlich oder unbeeidigt 
vernommen werden. Der Parteieid ist als Beweismittel 
ausgeschlossen. Im übrigen gelten fast durchweg die 
allgemeinen Prozeßvorschriften. Gegen die Endurteile 
findet lediglich die an den Verwaltungsgerichtshof selbst 
zu richtende Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens 
unter denselben Voraussetzungen, in demselben Umfange 
und innerhalb der gleichen Fristen wie nach den bürger- 
lichen Prozeßgesetzen statt. Die Kosten und baren Aus- 
lagen des Verfahrens sowie die nötigen baren Auslagen 
des obsiegenden Teils sind, soweit dieser nicht wegen 
eigenen Verschuldens sie selbst zu tragen Iıat, dem unter- 
liegenden Teil zur Last zu legen!. An Gerichtsgebühren 
kommt ein Pauschsatz (Höchstbetrag 150 M.) zur Hebung, 
außer wenn der unterliegende Teil eine Behörde, eine in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten reichs- oder landes- 
gesetzlich gebührenfreien Person, oder wenn die Ent- 
scheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung er- 
folgt ist. 
Die Entscheidungen werden, soweit erforderlich, 
namens des Verwaltungsgerichtshofs von dessen Vorsitzen- 
dem im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens voll- 
streckt. Sie sind, soweit nicht die Gesetze abweichende 
Bestimmungen enthalten, dahin zu treffen, daß die Klage 
zurückgewiesen, oder daß die angegriffiene Verfügung 
ganz oder teilweise aufgehoben, und daß dem Beklagten 
aufgegeben wird, nach der abgegebenen Entscheidung 
und entsprechend der sonstigen Sachlage zu verfahren. 
Eine eigentliche Verurteilung erfolgt also nicht; die Ver- 
waltungsbehörden haben aber die Entscheidungen dem- 
gemäß im Einzelfalle dem weiteren Verfahren zugrunde 
zu legen und sie durchzuführen. 
! Vgl. Gesetz Nr. 44 vom 26. Juni 1903,
	        

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