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Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
friedberg_hgb_1912
Title:
Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.
Author:
Friedberg, Emil
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Wechselordnung
Bankgesetz
Münzgesetz
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Veit & Comp.
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Neunte Auflage
Scope:
1348 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Handelsgeschäfte (§ 343-473)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§ 343-372)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Vorrede zur fünften Auflage.
  • Vorrede zur neunten Auflage.
  • Homepage
  • I. Inhalt.
  • II. Verzeichnis der abgedruckten Gesetze.
  • III. Vergleichende Gegenüberstellung der Artikel des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs und der Paragraphen des neuen Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897.
  • IV. Vergleichende Übersicht der Paragraphen der durch Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 neu publizierten Gesetze mit deren ursprünglichen Paragraphen.
  • Prepage
  • Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche vom 10. Mai 1897.
  • Bremer V 12./2.66; G 23./4. 76; 6./5.77; 2./11. 79; 12./5.83
  • Hamburg. G 22./12. 65.
  • Erstes Buch. Handelsstand (§ 1-104)
  • Erster Abschnitt. Kaufleute (§ 1-7)
  • Zweiter Abschnitt. Handelsregister (§ 8-16)
  • Dritter Abschnitt. Handelsfirma (§ 17-37)
  • Vierter Abschnitt. Handelsbücher (§ 38-47)
  • Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht (§ 48-58)
  • Sechster Abschnitt. Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge (§ 59-83)
  • Siebenter Abschnitt. Handlungsagenten (§ 84-92)
  • Achter Abschnitt. Handelsmäkler (§ 93-104)
  • Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§ 105-342)
  • Erster Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft (§ 105-160)
  • Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft (§ 161-177)
  • Dritter Abschnitt. Aktiengesellschaft (§ 178-319)
  • Vierter Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 320-334)
  • Fünfter Abschnitt. Stille Gesellschaft (§ 335-342)
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte (§ 343-473)
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§ 343-372)
  • Zweiter Abschnitt. Handelskauf (§ 373-382)
  • Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft (§ 383-406)
  • Vierter Abschnitt. Speditionsgeschäft (§ 407-415)
  • Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft (§ 416-424)
  • Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft (§ 425-452)
  • Siebenter Abschnitt. Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen (§ 453-473) 225
  • Viertes Buch. Seehandel (§ 474-905)
  • G. betr. Abänderung seerechtlicher Vorschriften des Handelsgesetzbuches 2./6. 02 u. 12./5. 04
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§ 474-483)
  • Zweiter Abschnitt. Rheder und Rhederei (§ 484-510)
  • Dritter Abschnitt. Schiffer (§ 511-555)
  • Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern (§ 556-663)
  • Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden (§ 664-678)
  • Sechster Abschnitt. Bodmerei (§ 679-699) 289
  • Siebenter Abschnitt. Haverei (§ 700-739)
  • Achter Abschnitt. Bergung und Hülfsleistung in Seenot (§ 740-753)
  • Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger (§ 754-777)
  • Zehnter Abschnitt. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt (§ 778-900). (In d. Fassung d. G 30./5. 08)
  • Elfter Abschnitt. Verjährung (§ 901-905)
  • Title page
  • Wechselordnung vom 3. Juni 1908.
  • Gesetz, betr. die Einführung der Allgem. Deutschen Wechselordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze, vom 5. Juni 1869 (§ 1-3 u. 6)
  • Gesetz, betr. die Einführung der Allgem. Deutschen Wechselordnung und des Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuches in Elsaß-Lothringen, v. 19./6. 72 (§ 1, 2, 16)
  • Erster Abschnitt. Von der Wechselfähigkeit (Art. 1-3)
  • Zweiter Abschnitt. Von gezogenen Wechseln (Art. 4-95)
  • Dritter Abschnitt. Von eigenen Wechseln (Art. 96-100)
  • Title page
  • Anhang.
  • I. Bankgesetz v. 14. März 1875. Gesetz v. 18. Dezember 1889
  • II. Hypothekenbankgesetz v. 13. Juli 1899
  • III. Münzgesetz
  • IV. Inhaberpapiere
  • V. Reichsstempelgesetz v. 3. Juni 1906 (1./7. 81; 29./5. 85; 27./4. 94; 3./6. 06)
  • VI. Börsengesetz v. 8. Mai 1908 G., betr. Änderung des Börsengesetzes v. 22. Juni 1896. Bek. vom 27. Mai 1908
  • VII. Gesetz, betr. die Abzahlungsgeschäfte, v. 16. Mai 1894
  • VIII. Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes v. 27. Mai 1896
  • IX. Gesetz, betr. die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere, v. 5. Juli 1896
  • X. Gesetz, betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen
  • XI. Gesetz, betr. d. Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften
  • Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, v. 20. April 1892 in der Fassung der Bekanntm. v. 20. Mai 1898.
  • XIII. Gesetz, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt.
  • XIV. Gesetz, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei.
  • XV. Bekanntmachung, betr. die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • XVI. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen.
  • XVII. Gesetz über das Verlagsrecht, vom 19. Juni 1901.
  • XVIII. Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899, 29. Mai 1901
  • XIX. Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888. (1. März 1895. 22. Mai 1899. 12. April 1908.) § 1-3.
  • XX. Seemannsordnung.
  • XXI. Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897.
  • XXII. Strandungsordnung vom 17. Mai 1874. Gesetz vom 30. Dezember 1901.
  • XXIII. Seestraßenordnung.
  • XXIV. Gesetz, betr. die Untersuchung von Seeunfällen, vom 27. Juli 1877.
  • XXV. Gesetz, betr. die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869. 4. Juni 1879. 30. Mai 1908.
  • XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904.
  • XXVII. Scheckgesetz. Vom 11. März 1908.
  • XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen der einzelnen Bundesstaaten zum Handelsgesetzbuche.
  • Sachregister
  • Die Handelsgesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • Advertising

Full text

Allgemeine Vorschriften. 173 
  
  
  
  
wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder 
der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag 
erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu ent- 
nehmenden Willen des Antragenden. 
152. Wird ein Vertrag gerichtlich oder notariell beurkundet, ohne daß 
beide Theile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach 
* 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zu Stande, wenn nicht ein Anderes 
bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung. 
153. Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, 
daß der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei 
denn, daß ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist. 
154. Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags 
geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Ver- 
einbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. 
Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn 
eine Aufzeichnung stattgefunden hat. 
Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, 
so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist. 
155. Haben sich die Parteien bei einem Vertrage, den sie als geschlossen 
ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden 
sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen 
ist, daß der Vertrag auch ohne oine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen 
ein würde. 
130 s. zu § 358 S. 171. 
131. Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber ab- 
gegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. 
Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähig- 
keit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung 
ledoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen recht- 
lichen Vortheil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung ertheilt, so 
wird die Erklärung in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihr zugeht, 
132. Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie 
durch Vermittelung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zu- 
stellung erfolgt nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung. 
Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegen- 
über die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden 
nkenntniß oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zu- 
tellung nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vor— 
schriften der Civilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist 
im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Erklärende seinen 
ohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufent- 
halt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Person, 
welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inlän- 
dischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte. 
GO 64. Der Besuch der Messen, Jahr- und Wochenmärkte, sowie der 
Kauf und Verkauf auf denselben steht einem Jeden mit gleichen Befugnissen frei. 
Wo jedoch nach der bisherigen Ortsgewohnheit gewisse Handwerkerwaaren,
	        

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