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Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
friedberg_hgb_1912
Title:
Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.
Author:
Friedberg, Emil
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Wechselordnung
Bankgesetz
Münzgesetz
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Veit & Comp.
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Neunte Auflage
Scope:
1348 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche vom 10. Mai 1897.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Vorrede zur fünften Auflage.
  • Vorrede zur neunten Auflage.
  • Homepage
  • I. Inhalt.
  • II. Verzeichnis der abgedruckten Gesetze.
  • III. Vergleichende Gegenüberstellung der Artikel des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs und der Paragraphen des neuen Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897.
  • IV. Vergleichende Übersicht der Paragraphen der durch Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 neu publizierten Gesetze mit deren ursprünglichen Paragraphen.
  • Prepage
  • Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche vom 10. Mai 1897.
  • Bremer V 12./2.66; G 23./4. 76; 6./5.77; 2./11. 79; 12./5.83
  • Hamburg. G 22./12. 65.
  • Erstes Buch. Handelsstand (§ 1-104)
  • Erster Abschnitt. Kaufleute (§ 1-7)
  • Zweiter Abschnitt. Handelsregister (§ 8-16)
  • Dritter Abschnitt. Handelsfirma (§ 17-37)
  • Vierter Abschnitt. Handelsbücher (§ 38-47)
  • Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht (§ 48-58)
  • Sechster Abschnitt. Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge (§ 59-83)
  • Siebenter Abschnitt. Handlungsagenten (§ 84-92)
  • Achter Abschnitt. Handelsmäkler (§ 93-104)
  • Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§ 105-342)
  • Erster Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft (§ 105-160)
  • Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft (§ 161-177)
  • Dritter Abschnitt. Aktiengesellschaft (§ 178-319)
  • Vierter Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 320-334)
  • Fünfter Abschnitt. Stille Gesellschaft (§ 335-342)
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte (§ 343-473)
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§ 343-372)
  • Zweiter Abschnitt. Handelskauf (§ 373-382)
  • Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft (§ 383-406)
  • Vierter Abschnitt. Speditionsgeschäft (§ 407-415)
  • Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft (§ 416-424)
  • Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft (§ 425-452)
  • Siebenter Abschnitt. Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen (§ 453-473) 225
  • Viertes Buch. Seehandel (§ 474-905)
  • G. betr. Abänderung seerechtlicher Vorschriften des Handelsgesetzbuches 2./6. 02 u. 12./5. 04
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§ 474-483)
  • Zweiter Abschnitt. Rheder und Rhederei (§ 484-510)
  • Dritter Abschnitt. Schiffer (§ 511-555)
  • Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern (§ 556-663)
  • Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden (§ 664-678)
  • Sechster Abschnitt. Bodmerei (§ 679-699) 289
  • Siebenter Abschnitt. Haverei (§ 700-739)
  • Achter Abschnitt. Bergung und Hülfsleistung in Seenot (§ 740-753)
  • Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger (§ 754-777)
  • Zehnter Abschnitt. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt (§ 778-900). (In d. Fassung d. G 30./5. 08)
  • Elfter Abschnitt. Verjährung (§ 901-905)
  • Title page
  • Wechselordnung vom 3. Juni 1908.
  • Gesetz, betr. die Einführung der Allgem. Deutschen Wechselordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze, vom 5. Juni 1869 (§ 1-3 u. 6)
  • Gesetz, betr. die Einführung der Allgem. Deutschen Wechselordnung und des Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuches in Elsaß-Lothringen, v. 19./6. 72 (§ 1, 2, 16)
  • Erster Abschnitt. Von der Wechselfähigkeit (Art. 1-3)
  • Zweiter Abschnitt. Von gezogenen Wechseln (Art. 4-95)
  • Dritter Abschnitt. Von eigenen Wechseln (Art. 96-100)
  • Title page
  • Anhang.
  • I. Bankgesetz v. 14. März 1875. Gesetz v. 18. Dezember 1889
  • II. Hypothekenbankgesetz v. 13. Juli 1899
  • III. Münzgesetz
  • IV. Inhaberpapiere
  • V. Reichsstempelgesetz v. 3. Juni 1906 (1./7. 81; 29./5. 85; 27./4. 94; 3./6. 06)
  • VI. Börsengesetz v. 8. Mai 1908 G., betr. Änderung des Börsengesetzes v. 22. Juni 1896. Bek. vom 27. Mai 1908
  • VII. Gesetz, betr. die Abzahlungsgeschäfte, v. 16. Mai 1894
  • VIII. Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes v. 27. Mai 1896
  • IX. Gesetz, betr. die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere, v. 5. Juli 1896
  • X. Gesetz, betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen
  • XI. Gesetz, betr. d. Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften
  • Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, v. 20. April 1892 in der Fassung der Bekanntm. v. 20. Mai 1898.
  • XIII. Gesetz, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt.
  • XIV. Gesetz, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei.
  • XV. Bekanntmachung, betr. die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • XVI. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen.
  • XVII. Gesetz über das Verlagsrecht, vom 19. Juni 1901.
  • XVIII. Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899, 29. Mai 1901
  • XIX. Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888. (1. März 1895. 22. Mai 1899. 12. April 1908.) § 1-3.
  • XX. Seemannsordnung.
  • XXI. Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897.
  • XXII. Strandungsordnung vom 17. Mai 1874. Gesetz vom 30. Dezember 1901.
  • XXIII. Seestraßenordnung.
  • XXIV. Gesetz, betr. die Untersuchung von Seeunfällen, vom 27. Juli 1877.
  • XXV. Gesetz, betr. die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869. 4. Juni 1879. 30. Mai 1908.
  • XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904.
  • XXVII. Scheckgesetz. Vom 11. März 1908.
  • XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen der einzelnen Bundesstaaten zum Handelsgesetzbuche.
  • Sachregister
  • Die Handelsgesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • Advertising

Full text

  
6 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 4. 
  
  
Art. 4. Die nach dem bürgerlichen Rechte mit einer Eintragung 
in das Güterrechtsregister verbundenen Wirkungen treten, sofern ein 
Ehegatte Kaufmann ist und seine Handelsniederlassung sich nicht in 
103. Wird vor der Kammer für Handelssachen eine vor dieselbe nicht 
gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag 
des Beklagten an die Civilkammer zu verweisen. 
Gehört die Klage oder die im Falle des § 506 467] der Civilprozeßordnung 
erhobene Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist 
diese auch von Amtswegen befugt, den Rechtsstreit an die Civilkammer zu ver- 
weisen, so lange nicht eine Verhandlung zur Hauptsache erfolgt und auf die- 
selbe ein Beschluß verkündet ist. Die Verweisung von Amtswegen kann nicht 
ans dem Grunde erfolgen, daß der Beklagte nicht Kaufmann ist. 
104. Wird vor der Civilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen 
gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag 
des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Ein Beklagter, 
welcher nicht in das Handelsregister eingetragen ist, kann den Antrag nicht 
darauf stützen, daß er Kaufmann ist. 
Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des § 506 (467] der 
Civilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer für 
Handelssachen nicht gehören würde. 
Zu einer Verweisung von Amtswegen ist die Civilkammer nicht befugt. 
Die Civilkammer ist zur Verwerfung des Antrages auch dann befugt, 
wenn der Kläger demselben zugestimmt hat. 
105. Wird in einem bei der Kammer für Handelssachen anhängigen 
Rechtsstreite die Klage in Gemäßheit des § 280 (253] der Civilprozeßordnung 
durch den Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses erweitert oder eine 
Widerklage erhoben und gehört die erweiterte Klage oder die Widerklage als 
Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist der Rechtsstreit auf 
Antrag des Gegners an die Civilkammer zu verweisen. 
Unter der Beschränkung des § 103 Absatz 2 ist die Kammer zu der Ver- 
weisung auch von Amtswegen befugt. Diese Befugniß tritt auch dann ein, 
wenn durch Klagänderung ein Anspruch geltend gemacht wird, welcher nicht 
vor die Kammer für Handelssachen gehört. 
106. Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere 
Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. 
Ueber den Antrag ist vorab zu verhandeln und zu entscheiden. 
107. Gegen die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an 
die Civilkammer oder an die Kammer für Handelssachen findet kein Rechts- 
mittel statt. Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese 
Entscheidung für die Kammer, an welche der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. 
Der Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung wird von Amtswegen be- 
stimmt und den Parteien bekannt gemacht. 
108. Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch in Gemäßheit 
des § 64 I61] der Civilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn 
der Rechtsstreit nach den Bestimmungen des § 101 vor die Kammer für 
Handelssachen gehört. 
 
	        

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