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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Title page

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Title page

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)
  • Cover
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835 -in chronologischer Ordnung-
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahr 1835 -in alphabetischer Ordnung-
  • Title page
  • Gesetz, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen betreffend. (n. a.)
  • Verordnung, die Publication der Gesetze und Verordnungen betreffend. (n. a.)
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück. (2)
  • 3. Stück. (3)
  • 4. Stück. (4)
  • No. 25.) Revidirtes Militair-Strafgesetzbuch. (25)
  • No. 26.) Verordnung, den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte betreffend. (26)
  • 5. Stück. (27)
  • 6. Stück. (6)
  • 7. Stück. (7)
  • 8. Stück. (8)
  • 9. Stück. (9)
  • 10. Stück. (10)
  • 11. Stück. (11)
  • 12. Stück. (12)
  • 13. Stück. (13)
  • 14. Stück. (14)
  • 15. Stück. (15)
  • 16. Stück. (16)
  • 17. Stück. (17)
  • 18. Stück. (18)
  • 19. Stück. (19)
  • 20. Stück. (20)
  • 21. Stück. (21)
  • 22. Stück. (22)
  • 23. Stück. (23)
  • 24. Stück. (24)
  • 25. Stück. (25)
  • 26. Stück. (26)
  • 27. Stück. (27)
  • 28. Stück. (28)
  • 29. Stück. (29)
  • 30. Stück. (30)

Full text

Gemeiner Ar— 
rest. 
Allgemeine Fol- 
ge der geschärf- 
ten Arreststra— 
fen. 
Ausstoßung aus 
dem Soldaten- 
stande. 
Degradation der 
Unteroffiziere. 
Fortsetzung. 
(108) 
26. Der einfache gemeine Arrest wird nach dem Ermessen desfenigen Vorgesetzten, 
von dem die Strafe angeordnet wird, enkweder im Quartiere, oder in einem wo möglich 
einsamen Gefängnisse, bei vollem Genusse des Tageslichrs, der töhnung und andrer ge- 
wohnten Bedürfnisse verbüßt, insoweit nicht bei letztern disciplinarische Rücksichten das Ge- 
gentheil gebieten. 
27. Die in den Arft. 24. 25. und 37. erwähnten geschärften Arresftstrafen haben die 
nach Art. 22. mit der Dekention in der Milikairstrafanstalt verbundenen Folgen, sobald das 
zuerkannte Maas derselben die Dauer von zwölf Wochen einfachen gemeinen Arrests 
erreicht. 
28. Die Ausstoßung aus dem Soldatenstande kann wegen solcher Vergehen eintreten, 
welche zu fernerer Milikairdienstleistung unwürdig machen, und bewirkt den Verlust der bür- 
gerlichen Ehrenrechte, so wie aller sonstigen mit einer ehrenvollen Milicairdienstentlassung 
elwa verbundenen Vorzüge und Befreiungen. Sie kann entweder blos durch einfache Ent- 
fernung mittels Enrlaßscheins, oder, zur Berschärfung, öffentlich, vor versammelter Trup- 
penabtheilung, vollzogen werden. 1 
Die Ursache und die Art und Weise der Ausstoßung wird in den Entlaßscheinen aus- 
gedrücke; auch wird davon jedesmal den Hbrigkeicken des Stand= und des künftigen Wohn- 
orts Nachricht ertheil". 
29. Die Degradation der Unterofsiziere, wenn sie auf eine bestimmte Zeit verfügt 
wird, ist als dieciplinarisches Serafmirkel anzusehen, welches nicht über die Dauer von vier 
Wochen hinaus erstrecke werden darf und nur die Wirkung hat, daß der Degradirte den 
Dienst eines Gemeinen verrichten muß, übrigens aber im ununterbrochenen Genusse der 
töhnung und aller sonstigen Vorzüge seines Grades bleibt. 
Durch die Degradation, ohne beigefügte Zeitbestimmung, wird dagegen der Bestrafte 
seiner Unteroffiziersstelle völlig verlustig und kritt in die Reihe der Gemeinen, jedoch, sofern 
nicht elwa zugleich auf Derenrion in der Milicairstrafanstalt erkannt wird, (Art. 22.) in 
die erste Classe zurück. 
30. Die letztere Art der Degradation ist überall, wo diese Strafe ohne weitern 
Beisatz angedroht ist oder wirklich zuerkannt wird, zu verstehen. Dieselbe mutz mir der 
Verurtheilung zur Ausstoßung aus dem Soldatenstande, so wie zur ZSuchthausstrafe und 
zur Detention in der Militairstrafanstalt, ingleichen zu den geschärften Arreststrafen in der 
Art. 27. erwähnten Maase, unbedinge verbunden werden, und komant solchenfalls bei Be- 
stimmung des Strafmaases nicht in Anrechnung. Wenn dagegen ein Unteroffizier sich zu 
fernerer Bekleidung seines Postens durch ein solches Vergehen unfähig gemacht hat, wel- 
ches weder mit den eben benannten Strafarten zu ahnden, noch auch im Gesetze mit der 
Degradation auedrücklich bedroht ist, so kann letztere anstatt jeder andern einen dreimonat- 
lichen gemeinen Arrest nicht übersteigenden Strafe, selbstständig, oder auch in Verbindung 
- 
—
	        

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