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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
wuerttemberg
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
gaupp_staatsrecht_wb_1895
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Gaupp, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1895
Edition title:
Zweite, umgearbeitete Auflage.
Scope:
438 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel. Die Centralorgane der Staatsregierung, die öffentlichen Aemter, die Rechtsverhältnisse der Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 50 VII. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • I. Kapitel. Der König.
  • II. Kapitel. Die Ständeversammlung.
  • III. Kapitel. Die Centralorgane der Staatsregierung, die öffentlichen Aemter, die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • A. Die Centralorgane der Staatsregierung.
  • B. Das öffentliche Amt, die verschiedenen Arten der Aemter.
  • C. Die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten insbesondere.
  • § 44. I. Die verschiedenen Klassen der Beamten.
  • § 45. II. Die Anstellung der Beamten.
  • § 46. III. Die Pflichten und Beschränkungen der Beamten.
  • § 47. IV. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 48. V. Die Rechte der Beamten.
  • § 49. VI. Die Veränderung des Dienstverhältnisses.
  • § 50 VII. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • D. Anhang.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • Sachregister.

Full text

164 Viert. Abschn.: Die Organisation d. Staates. III. Centralorgane d. Staatsregierung ꝛc. § 51. 
Richter können nur durch richterliche Entscheidung wider ihren Willen in den 
Ruhestand versetzt werden. G. V. G. § 8. 
Mit der Versetzung in den Ruhestand tritt der Beamte aus dem Dienstverbande und 
dessen Pflichten aus, und ist wegen seines ferneren Verhaltens einem Disziplinarver- 
fahren nicht mehr unterworfen; s. o. S. 150 zu N. 6. Ueber die Berechnung der Dienst- 
zeit, den Betrag und die Auszahlung des Ruhegehaltes f. o. S. 155; über die Ver- 
leihung von Gratialien an nicht lebenslänglich angestellte Beamte: S. 155 Note 1. 
§ 51. VIII. Anhang A. Die Rechtsverhältnisse der Korporationsbeamten und der 
Volksschullehrer. I. Korporationsbeamte sind die Beamten der Gemeinden, Amtskorpo- 
rationen und Landarmenbehörden, überhaupt aller unter der Aufsicht des Ministeriums des 
Innern stehenden Körperschaften, also namentlich a. die Ortsvorsteher, die Mitglieder der 
Gemeinderäthe, der Obmann und die Mitglieder der Bürgerausschüsse, die Rathschreiber, 
die Rechner und Verwalter des Gemeindevermögens, die für die Verwaltung der Gemeinde- 
justiz und der Polizei angestellten besonderen Beamten, die Hilfsbeamten (s. u. § 73), 
b. die Mitglieder der Amtsversammlung, der Amtspfleger, Oberamtsbaumeister und andere 
von der Amtsversammlung angestellte Beamte ¹). Die amtlichen Funktionen dieser Beamten 
und die Grundsätze über ihre Wahl bezw. Anstellung ergeben sich aus dem VII. Abschnitt. 
Ueber die allgemeinen Dienstpflichten derselben s. o. S. 143 N. 3. Die Dienst- 
aufsicht wird grundsätzlich durch diejenige vorgesetzte Staatsbehörde ausgeübt, in 
deren Amtskreis die Funktion des Körperschaftsbeamten gehört. Als Disziplinarstrafen sind 
zugelassen: Ordnungsstrafen und Dienstentlassung ²). Ueber die Ausübung dieser Dis- 
ziplinarstrafgewalt selbst gilt Folgendes: 
1. Ordnungsstrafens ³) können nur verfügt werden: a) Vom Ortsvor- 
steher innerhalb der ihm nach Art. 11 der Polizeistrafnovelle vom 12. Aug. 1879 zu- 
stehenden Strafgewalt gegenüber sämmtlichen ihm untergebenen Beamten und Dienern 
der Gemeinde, sowie gegenüber den Mitgliedern der Gemeindekollegien mit Ausschluß des 
Ortsgeistlichen, diesen Mitgliedern gegenüber jedoch nur wegen Ungebühr im unmittel- 
baren amtlichen Verkehr und wegen unentschuldigten Fernbleibens von den Versamm- 
lungen; b) vom Vorsitzen den der Amtsversammlung gegenüber den Mit- 
gliedern der letzteren in denselben Fällen und mit Beschränkung auf Verweis und Geldstrafe 
bis zu 36 Mark; c) vom Oberamt gegenüber den Mitgliedern der Gemeindekollegien 
(s. o.), sowie gegenüber den Gemeinde- und Korporationsbeamten und Bediensteten, jedoch 
mit Beschränkung auf Verweis, Geldstrafe bis zu 50 Mark und ⁴) Haft bis zu acht Tagen; 
d) von der Kreisregierung und dem Ministerium des Innern gegenüber den Mit- 
gliedern der Verwaltungsorgane und den Beamten sämmtlicher, ihrer Aufsicht unterstellten 
öffentlichen Körperschaften bis zum gesetzlich zulässigen Höchstbetrag (s. S. 150 N. 2). 
Außerdem sind die Gerichte in Ansehung der den gerichtlichen Geschäftskreis 
berührenden Verrichtungen der Gemeindebehörden, und die Staatsanwälte  gegenüber 
den zu den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft gehörigen Körperschaftsbeamten ⁵), und 
die Forstdirektion, Abtheilung für Körperschaftswaldungen, sowie die Forstämter, 
 
1) Aber auch andere festangestellte Beamte wie Stadtbaumeister, Gemeindeärzte ꝛc. gehören 
hierher; vgl. auch Art. 56, 61 der Gem. Verw.Nov. v. 1891 u. Fleischhauer S. 211f. 
2) Strafversetzung findet hier nicht statt. 
3) Ueber diese s. G. Verw.Nov. Art. 57 u. oben S. 149. 
4) Nach der ständischen Voraussetzung zu Art. 71 des B. G. ist jedoch eine Verbindung von 
Geld- und Haftstrafe ausgeschlossen und sollte diese Voraussetzung auch für den Art. 58 der Gem.V.Nov. 
(nach dem Komm, Bericht) gelten; s. Fleischhauer S. 216 N. 8. 
5) Königl. V.O. v. 27. Sept. 1879 §§ 1 u. 2.
	        

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