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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
gbl_bayern
Title:
Gesetzblatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1818
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gbl_bayern_1819
Title:
Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
2
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1819
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
IX. Stück.
Volume count:
IX
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Verordnung über das Zollwesen und die übrigen verwandten Abgaben im Königreiche, mit Ausschlusse des Rheinkreises. (Dritte Beylage zum Abschied für die Stände-Versammlung.)
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

& 120. Die Verbrauchsabgaben. 439 
3. Die Entrichtung der Gebühr erfolgt durch Verwendung von 
Reichsstempelmarken auf den Anmeldescheinen oder den sie vertre- 
tenden Papieren (Zolldeklarationen) !'). Die für die Kontrollierung der 
Zölle bestehenden Vorschriften finden auf die statistische Gebühr An- 
wendung’). 
4. Der Ertrag der sogenannten statistischen Gebühr fließt in die 
Reichskasse?°); den Bundesstaaten wird jedoch für die ihnen durch 
die Statistik des auswärtigen Warenverkehrs erwachsenden Kosten eine 
vom Bundesrat festzustellende Vergütung gewährt *). Außerdem erhal- 
ten die drei Postverwaltungen für den Verkauf der Stempelmarken 
eine Provision von 2'/, Prozent der Bruttoeinnahme. 
III. Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz vom 7. Februar 
1906 und der infolgedessen erlassenen Ausführungsbestimmungen von 
seiten der Warenführer und inländischen Absender werden mit einer 
Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark geahndet. Die Vorschriften der Zoll- 
gesetze finden auf sie Anwendung und die Organe der Zollverwaltung 
haben die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwa- 
chen und Zuwiderhandlungen gegen dieselben zur Anzeige zu bringen’). 
8 120. Die Verbrauchsabgaben. 
Für die Reichsverbrauchsabgaben gelten dieselben Grundsätze, 
welche die Grundlagen des Zollwesens bilden. Das Zollgebiet ist ein 
einheitliches Verkehrsgebiet auch für die einer Reichsab- 
gabe unterworfenen, im Inlande hergestellten Verbrauchsgegenstände. 
Zollges. $ 7. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich des Bieres. 
Das Reich ist daher ausschließlich befugt zur Gesetzgebung 
über die Besteuerung der mit einer an das Reich zu entrichtenden 
Abgabe belasteten Gegenstände. Für die Abgaben, welche zur Zeit der 
Errichtung des Reichs bereits im Zollverein gemeinsam gewesen sind, 
ist dies im Art. 35 der Reichsverfassung ausdrücklich bestimmt; für 
die später eingeführten Abgaben ergibt sich aus Art. 2 der Reichsver- 
fassung, daß die Einzelstaaten an dem Gesetz des Reichs nichts ändern 
können, soweit sie nicht etwa reichsgesetzlich dazu ermächtigt sind. 
Was von dem Verordnungsrecht des Bundesrats in Zoll- 
sachen gilt, findet auch auf die Reichsverbrauchsabgaben Anwendung. 
Auch die Vereinbarungen des Zollvereinsvertrages finden, soweit sie 
nicht durch die Reichsgesetzgebung abgeändert worden sind, auf die 
Verbrauchsabgaben Anwendung. 
1) Gesetz 8 13, Abs. 1. Die Stempelmarken werden von den Postanstalten ver- 
kauft. Ausführungsbestimmungen 8 46 ff. 
2) Gesetz $ 185. 3) Gesetz 8 11, Abs. 1. 
4) Gesetz $ 14. Hier kommen die Ausgaben für Anmeldeposten und sächliche 
Verwaltungskosten in Ansatz; vgl. v. Aufseßa.a. O. S. 409, 410. 
5b) Gesetz 8 16, 17.
	        

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