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Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

Monograph

Persistent identifier:
gesetz_vhd_1917
Title:
Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Buchdruckerei Gutenberg (Fr. Zillessen)
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Ausführungsbestimmungen für die Arbeitsausschüsse nach § 11 des Hilfsdienstgesetzes (Geltungsbereich: Preußen)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 1
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.
  • Title page
  • Preface
  • Remarks
  • Contents
  • Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst (Vom 5. Dezember 1916)
  • § 1
  • § 2
  • § 3
  • § 4
  • § 5
  • § 6
  • § 7
  • § 8
  • § 9
  • § 10
  • § 11
  • § 12
  • § 13
  • § 14
  • § 15
  • § 16
  • § 17
  • § 18
  • § 19
  • § 20
  • Ausführungsbestimmungen.
  • Erste Anordnungen für Durchführung des Gesetzes.
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (Vom 21. Dezember 1916.)
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (Vom 30. Januar 1917.)
  • Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdiensgesetzes gebildeten Ausschüssen. (Vom 30. Januar 1917.)
  • Ausführungsbestimmungen für die Arbeitsausschüsse nach § 11 des Hilfsdienstgesetzes (Geltungsbereich: Preußen)
  • § 1
  • § 2
  • § 3
  • § 4
  • § 5
  • § 6
  • § 7
  • § 8
  • § 9
  • Wahlordnung für die Wahl der Arbeitsausschüsse und Angestelltenausschüsse nach § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. (Reichs-Gesetzbl. S. 1333).
  • I. Allgemeine Bestimmungen
  • II. Vorbereitung der Wahl.
  • III. Stimmabgabe.
  • IV. Feststellung des Wahlergebnisses
  • V. Anfechtung und Ungültigkeit der Wahl.
  • VI. Ersatz und Stellvertretung von Ausschußmitgliedern.
  • VII. Schlußbestimmung.
  • Anhang.
  • 1. Muster zum Wahlausschreiben (§ 6 der Wahlordnung).
  • 2. Muster für die Bekanntmachung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung.
  • 3. Muster zur Vorschlagsliste (§ 8 der Wahlordnung).
  • 4. Muster zur Berechnung des Wahlergebnisses und für die Niederschrift (§ 19 Abs. 1 und 3 der Wahlordnung).
  • 5. Muster zur Mitteilung an die Gewählten oder Berufenen (§ 22 der Wahlordnung).
  • 6. Muster zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 23 der Wahlordnung).
  • Bildung und Inkrafttreten der Schlichtungsausschüsse.
  • Richtlinien für die Heranziehung der Arbeitsnachweise zur Arbeitsvermittlung für den vaterländischen Hilfsdienst.
  • Allgemeine Gesichtspunkte.
  • Organisation.
  • Muster von Dienstverträgen für Hilfsdienstpflichtige.
  • Bemerkung: Zu dem vorstehenden Muster eines Dienstvertrages wird bemerkt:
  • Vom Abkehrschein.
  • 1. Musterfür den Abkehrschein, den der Arbeitgeber ausstellt:
  • 2. Muster für die Bescheinigung, die der Schlichtungsausschuß ausstellt:

Full text

— 39 — 
§ 1. 
Die Ausschüsse sind vom Betriebsunternehmer ent- 
weder für den gesamten Betrieb oder für die einzel- 
nen Betriebsabteilungen zu errichten. Jedenfalls 
müssen alle Arbeiter oder Angestellten des Betriebes durch einen 
Ausschuß vertreten sein. 
8 2. 
Die Ausschüsse bestehen bei einer Anzahl bis zu 250 Arbei- 
tern oder 250 Angestellten aus minstens 5 Mitgliedern. 
Für je 50 weitere Arbeiter oder Angestellte bis zur Zahl von 
500 erhöht sich die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse um min- 
destens eins. Bei mehr als 500 Arbeitern oder Angestellten 
müssen die Ausschüsse aus mindestens 10 Mitgliedern bestehen. 
Außerdem sind Ersatzmänner in der doppelten Zahl 
der Mitglieder zu wählen. 
83. 
Die Wahl erfolgt nach anliegender Wahlordnung. 
Wahlberechtigt und wählbar sind die voll- 
jährigen Arbeiter oder versicherungspflichtigen 
Angestellten des Betriebs oder der Betriebsabteilung 
ohne Unterschied des Geschlechts, soweit sie die 
deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. 
§ 4. 
Scheidet ein Mitglied eines Ausschusses aus der Beschäfti- 
gung im Betrieb oder in der Betriebsabteilung aus, so verliert 
es dadurch auch die Mitgiedschaft im Ausschuß. An die Stelle 
der ausgeschiedenen und der zeitweilig verhinderten Mitglieder 
treten die Ersatzmitglieder nach Maßgabe des 8§ 27 der Wahl- 
ordnung. 
Sohald die Gesamtzahl der heranziehbaren Ausschußmit- 
glieder und Ersatzmänner unter die vorschriftsmäßige Zahl der 
Ausschußmitglieder sinkt, ist zu einer Neuwahl des ganzen Aus- 
schusses zu schreiten. § 
Der Betriebsunternehmer oder der von ihm 
bestellte Vertreter beruft den Ausschuß und leitet seine 
Verhandlungen. Er kann sich an den Erörterungen beteiligen; 
an den Abstimmungen nimmt er nicht teil.
	        

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