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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

116 Verfassungsurkunde. 8 65. 
besoldeten Gemeinderatsmitglieder werden von den Gemeindekol- 
legien in gemeinsamer Sitzung auf bestimmte Zeiträume von nicht 
weniger als sechs Jahren gewählt (Art. 87 Abs. 2). Der Wirkungs- 
kreis des Gemeinderats ist im Art. 30 folgendermaßen bestimmt: 
„Dem Gemeinderat liegt grundsätzlich ob, die Gemeindever- 
waltung zu führen, sie gegen Mißbräuche im Innern wie gegen 
Eingriffe von Außen zu schützen und die Rechte der Gemeinde so- 
wohl den Staatsbehörden als Dritten gegenüber zu vertreten. 
Der Gemeinderat hat alle Angelegenheiten der Gemeinde zu 
verwalten, deren Erledigung eine sachliche Entschließung, nament- 
lich eine Verfügung über Rechte der Gemeinde erfordert und nicht 
gesetzlich dem Ortsvorsteher zukommt. Es liegt ihm ob, die Rechte 
der Gemeinde gegen Mißbräuche im Innern wie gegen Eingriffe 
von Außen zu schützen und sowohl den Staatsbehörden als Dritten 
gegenüber zu vertreten. 
Der Gemeinderat ernennt und entläßt die Beamten und Unter- 
beamten der Gemeinde, bestellt erforderlichenfalls deren Stellver- 
treter, bestimmt die Höhe ihrer Gehalte, beschließt über die ihnen 
zu erteilende Dienstanweisung und überwacht ihre Geschäftsführung. 
Die Ernennung der Gemeindebeamten bedarf der Mitwirkung von 
Staatsbehörden nur in den gesetzlich bestimmten Fällen. 
Der Gemeinderat führt den Gemeindehaushalt und verwaltet 
das Gemeindevermögen sowie die in der Gemeinde vorhandenen 
nicht ausschließlich kirchlichen Stiftungen für örtliche Zwecke (ogl. 
Art. 134 ff.). 
Er verwaltet die öffentlichen Anstalten und Einrichtungen der 
Gemeinde und erläßt die zur Regelung ihrer Benützung erforder- 
lichen Anordnungen, soweit es sich hiebei nicht um ortspolizeiliche 
Anordnungen handelt. Er verwaltet die öffentliche Armenpflege 
nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen 
und nimmt an der Verwaltung der Ortspolizei nach näherer Vor- 
schrift der Art. 163 ff. teil. 
Der Gemeinderat hat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei 
der Erfüllung der staatlichen Aufgaben mitzuwirken, auch Aus- 
künfte und gutächtliche Aeußerungen über Fragen, die von Staats- 
behörden an ihn gerichtet werden, zu geben.“
	        

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