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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verfassungsurkunde. § 111—112. 213 
§ m. Mittels Vorlegung des Hauptetatsz. 
Zu dem Ende hat der Finanzminister den Hauptetat den 
Ständen zur Hrüfung vorzulegen. Die einzelnen Minister 
baben die Ausgaben für ihre Mlinisterien zu erläutern. 
§ ur. Dreijährige Gültigkeit des Hauptetats. 
Der von den Ständen anerkannte und angenommene Hhaupt- 
etat ist in der Regel auf drei Jahre gültig. 
1. Bedeutung des Etats. Der Etat gibt einen Vor- 
anschlag der staatlichen Einnahmen und Ausgaben 
für einen bestimmten Zeitraum, seinem inneren Wesen 
nach ist er ein Verwaltungsakt, ein Verwaltungsprogramm, ein 
Wirtschaftsplan für die Verwaltung, und für jede größere Verwal- 
tung im Interesse ihrer Sicherheit und Ordnung unentbehrlich. 
Nach Maßgabe seines Inhalts und seiner zeitlichen Beschränkung 
erfordert der Etat nicht die Förmlichkeiten der Gesetzgebung. Wenn 
die Reichsverfassung Art. 69 nach dem Vorgang der preußischen 
Verfassung vorschreibt, daß der Reichshaushaltetat durch ein Gesetz 
festgestellt wird, so wollte damit die Mitwirkung des Reichstags 
gesichert werden. In Wirklichkeit stellt sich die Mitwirkung der 
Volksvertretung bei der Feststellung des Etats als eine Beteiligung 
an der Verwaltung, insbesondere als eine durchgreifende Kontrolle 
der Verwaltung dar. Die württembergische Verfassungsurkunde 
verlangt übrigens für die Feststellung des Etats nicht die ge- 
setzliche Form. Wie sich aus dem § 110 und aus den Ein- 
gangsworten des § 111 „zu dem Ende“ ergibt, kommt die ständische 
Mitwirkung bei dem Etat nur als Grundlage und Voraussetzung 
der Steuerverwilligung in Betracht; könnte die Regierung in einer 
Etatsperiode die Landessteuern entbehren, so könnte sie von der 
Vorlegung des Etats an die Stände ganz absehen und die Etats- 
aufstellung im Verwaltungswege besorgen. Die württ. Verfassungs- 
urkunde räumt sodann den Ständen das Steuerverwilligungsrecht 
ein, nirgends aber ist davon die Rede, daß den Ständen ein selb- 
ständiges Recht zusteht, die Einnahmen und Ausgaben zu verwil-
	        

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