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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Monograph

Persistent identifier:
goez_verf_wuerttemberg_1906
Title:
Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Author:
Göz, Karl von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Scope:
555 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verfassungsurkunde. § 112. 215 
würfe den Ständen vom Staatsministerium übergeben werden, hat 
nach der Vorschrift des § 111 der Finanzminister den Etat 
bei den Ständen einzubringen. Die Einzeletats werden von dem- 
jenigen Ministerium, das die betreffenden Einnahmen und Aus- 
gaben in der Ständeversammlung zu vertreten hat (§ 111, 2. Satz), 
gefertigt und dem Finanzministerium übergeben; den Etatsentwurf 
für das Kapitel Staatsschuld fertigt die Staatsschuldenkasse und 
legt ihn dem ständischen Ausschuß zur Uebergabe an das Finanz- 
ministerium vor, ebenso geht der Entwurf für die landständische 
Sustentationskasse vom Kassier über den ständischen Ausschuß an 
das Finanzministerium; von letzterem werden auch für die allge- 
meinen nicht einem einzelnen Departement angehörenden Angele- 
genheiten, wie Zivilliste, Apanagen, Pensionen, Gratialien, Ge- 
heimerat, Verwaltungsgerichtshof, Reservefonds, Leistungen an das 
Reich die Ausgaben-Etats gefertigt. Hiezu kommt noch der Ent- 
wurf des Finanzgesetzes und eines Vortrags des Finanzministers 
an die Ständeversammlung zum Finanzgesetz und Hauptfinanzetat. 
Alle diese Entwürfe werden sodann der Beratung des Staatsmini- 
steriums und des Geheimen Rats unterstellt und mit Begutachtung 
dem König vorgelegt behufs Erteilung der Ermächtigung zur Ueber- 
gabe an die Stände. Der Entwurf des Finanzgesetzes mit dem 
Etat muß, weil er stets eine Abgabenverwilligung ansinnt, gemäß 
§ 178 Vl. zuerst der zweiten Kammer vorgelegt werden. 
Für die Anordnung des Etats, wie auch sonst für das 
Etatsrecht, fehlen in Württemberg bestimmte gesetzliche Vorschriften; 
doch hat sich im Lauf der Zeit eine feste Praxis gebildet: 
a) Der württembergische Etat ist, wie der Etat des Reichs, ein 
Netto-Etat; die Einnahmen werden mit dem Betrag eingestellt, 
der sich nach Abzug der damit verbundenen Ausgaben ergibt, doch 
werden diese Ausgaben im einzelnen berechnet und unterliegen der 
ständischen Kontrolle; bei den Ausgaben kommen die damit zusammen- 
hängenden Einnahmen ebenfalls in Abrechnung. 
b) Eine Unterscheidung der Ausgaben in fortdauernde und 
einmalige, welch letztere ordentliche oder außerordentliche sein können, 
ist nicht üblich; dagegen findet sich neben dem ordentlichen Dienst, 
der den regelmäßig wiederkehrenden Staatsbedarf umfaßt, der
	        

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